Urteile / Entscheidungen
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Arbeitnehmer muss private Mobilfunknummer nicht an Arbeitgeber herausgeben
Erfurt (sn) Das Landesarbeitsgericht Thüringen entschied, dass es einem Arbeitgeber grundsätzlich nicht gestattet sei, die private Mobiltelefonnummern seiner Arbeitnehmer zu erheben. Der schwere Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber ohne die Erfassung der Nummer eines Arbeitnehmers außer Stande ist, eine legitime Aufgabe, für die der Arbeitnehmer eingestellt ist, vollständig oder in rechtmäßiger Weise zu erfüllen und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das sei nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber aus Kostengründen seine nächtliche Rufbereitschaft im Gesundheitsamt abschaffe, um fortan Arbeitnehmer bei Bedarf via Mobiltelefon aus der Freizeit an den Arbeitsort zu rufen. Eine deshalb vom Arbeitgeber erfolgte Abmahnung könne der Arbeitnehmer aus der Personalakte löschen lassen. (Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17)
Paralleles Angebot von Rohmilch und portionierten Getränkepulvern in Flaschen rechtswidrig
Münster (fs und sn) Das Verwaltungsgericht Münster urteilte, dass der Verkauf und die Abgabe von durch den Unternehmer befüllten PET-Flaschen zur Herstellung eines Milchmischgetränks durch den Endverbraucher an Rohmilch-Verkaufsautomaten unzulässig sind. Das Gericht stützte seine Argumentation dabei sowohl auf die Sonderregelung des § 17 Abs. 1 Tier-LMHV als auch auf § 39 Abs. 2 S. 1 Var. 4 LFGB als Rechtsgrundlage. (Az.: 5 K 1276/16)
Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ beworben werden
Karlsruhe (sn) Der BGH entschied, dass die Verwendung des Wortes „bekömmlich“ nicht nur auf Bieretiketten, sondern auch in der Werbung eine nach Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 VO 2006/1924/EG (HCVO) unzulässige Angabe darstelle. Nach dieser Vorschrift dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. (Az.: I ZR 252/16)
Rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in zugelassenen Schlachthöfen
Luxemburg/Stadt (sn) Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2009/1099/EG des Rates vom 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Verbindung mit Art. 2 lit. k nicht gegen Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 13 AEUV verstößt. Die Vorschrift, nach der der Verzicht auf die Betäubung von Schlachttieren nur zulässig ist, wenn die Schlachtung in einem zugelassenen Schlachthof stattfindet, beeinträchtige demnach die Religionsfreiheit nicht, da es sich bei der Einschränkung hinsichtlich des Schlachtortes lediglich um eine organisatorisch-technische Vorgabe handele, die als solche nicht zu einer Beschränkung des Rechts auf Religionsfreiheit führen könne. (Az.: C-426/16)
Luxemburg/Stadt (fs und sn) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies die Untätigkeitsklagen gegen die EU-Kommission aufgrund mangelnden Rechtsschutzinteresses der Kläger ab. Der EU-Kommission war vorgeworfen worden, sie habe die Aufnahme von pflanzlichen Wirkstoffen – sog. Botanicals – in die Gemeinschaftsliste der HCVO unbegründet verzögert, indem sie eine zeitnahe Prüfung durch die European Food Safety Authority (EFSA) verhindert habe. (Urt. v. 23.11.2017, C-596/15 P, C-597/15 P)
Pflichtangaben bei Tütensuppen, die im Fernabsatz vertrieben werden
Mannheim (fs) Werden Lebensmittel per Fernabsatz angeboten und vertrieben, so muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss gem. Art. 14 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. g) LMIV über die Art der Aufbewahrung und den Verzehrzeitraum informieren. Außerdem gab das Landgericht Mannheim eine Leitlinie dafür vor, auf welche Art und Weise die Eigenschaft des Imports auf einer Internetseite kenntlich gemacht werden sollte. (Urt. v. 01.06.2017, Az.: 23 O 73/16)
Karlsruhe (fs) Der Bundesgerichtshof beendete mit Beschluss vom 29.03.2017 den Trend zu Lebensmitteln mit vermeintlich entgiftender Wirkung. Der Beklagte des Verfahrens bewarb eines seiner Teeprodukte aus Brennnessel und grünem Tee mit der Bezeichnung „Detox“ auf der Verpackung. Nach Ansicht des Gerichts stellt dies eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO dar, welche aber nicht in der Gemeinschaftsliste der HCVO zugelassen und deren Verwendung somit unzulässig ist. Außerdem verstößt die Bezeichnung gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB sowie § 5 UWG. (Az.: I ZR 71/16)
Hamburg (fs) Nachdem das Landgericht Hamburg dem Amtshaftungsprozess des Klägers zunächst stattgab, legte die Stadt Hamburg Berufung vor dem Oberlandesgericht ein. Um eine genaue Feststellung der Höhe des Schadens zu vermeiden und damit Prozesskosten zu sparen, einigten sich beide Parteien in einem Vergleich. Der anfängliche Schadenersatz von 2,3 Millionen EUR zugunsten des Klägers reduzierte sich auf einen mittleren sechsstelligen Betrag. (Verfahren vor dem LG Hamburg, Az.: 303 O 379/11)
Karlsruhe (fs) Der Normenkontrollantrag der Landesregierung Niedersachsen hatte vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Diese ließ die Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB überprüfen, weil sie Bedenken hinsichtlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) hatte. Die Richter folgten der Argumentation und erklärten die Norm für unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil eine zeitliche Befristung der Veröffentlichung von Verstößen fehle. (Az.: 1 BvF 1/13)
Weitere Entscheidung zu Pflichtangaben nach LMIV
Düsseldorf (mm) Nach den verpflichtenden Informationen über Lebensmittel sieht Artikel 9 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) vor, dass dem Zutatenverzeichnis das Wort „Zutaten“ vorangestellt wird und das Mindesthaltbarkeitsdatum mit den Worten „mindestens haltbar bis …“ angegeben wird. (Az.: 34 O 16/16)