Neue Regeln für Winzer

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Auf Wein- und Sektflaschen müssen ab 8. Dezember auch Nährwerte und Zutaten zu finden sein. Dagegen haben die Erzeuger eigentlich nichts, allerdings sorgen noch offene Detailfragen sowie zusätzliche Bürokratie für Unmut und Unruhe.

Müssen die neuen Angaben tatsächlich schon am 8. Dezember aufs Etikett oder erst mit dem Jahrgang 2024? Der Verband Deutscher Prädikatsweingüter (VDP) wünscht sich, dass mit solchen Regelungen auch einheitliche Lösungen angeboten werden. „Der digitale QR-Code ist bereits ein Schritt in die richtige Richtung“, so VDP-Geschäftsführerin Theresa Olkus. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien, Christof Queisser, pflichtet ihr bei: „Mit dem QR-Code seien Informationen in vielen Sprachen verfügbar - auf dem Smartphone, am PC, am Ort des Verkaufs. Das ist doch die Zukunft.“

Quelle: https://lebensmittelpraxis.de/

 

Weitere Informationen von https://magazin.wein.plus/

Ab 8. Dezember 2023 müssen sämtliche Weinetiketten detaillierte Angaben zu Nährwerten, Zusatzstoffen und Allergenen ausweisen. Doch nicht nur auf Flaschen, auch für Preislisten, Onlineshops und andere Bestellformen gilt die Kennzeichnungspflicht. Wir haben die wichtigsten Details zusammengestellt.

Es war lange angekündigt, nun wird’s konkret: Zum Jahresende 2023 werden , , Obstweine und laut wie behandelt. Das bedeutet: Sie müssen mit einer Nährwert- und Zutatenliste ausgestattet werden. Derzeit (Stand: Juni 2023) verhandeln die europäischen aber noch mit den Verantwortlichen der EU, um alle , die vor dem 8. Dezember 2023 produziert, aber noch nicht wurden, von der Kennzeichnungspflicht auszunehmen. Sollten die EU-Verantwortlichen einlenken, wäre fast der gesamte 2023 (noch) nicht davon betroffen. Bislang ist noch nicht abzusehen, wann die endgültige Entscheidung fällt - und mit welchem Ergebnis.

Ob mit 2023 oder 2024: Jeder hat die Wahl, die Angaben direkt am aufzulisten oder sie mit einem QR-Code online zur Verfügung zu stellen. Davon ausgenommen sind nur die Angaben des Nährwerts in Kilokalorien und Kilojoule sowie der Stoffe. Beide müssen direkt auf dem zu sein.

In dieser Form müssen künftig QR-Code und auf dem abgebildet werden.

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Wie müssen die Angaben dargestellt werden?

Bei der Angabe am ist eine Tabellenform vorgeschrieben, in der sich die Angaben auf 100 ml beziehen.

Mit einem „e-Label“ (QR-Code) kann die vollständige und das Zutatenverzeichnis auch digital angegeben werden. Brennwertangaben und Allergenkennzeichnung müssen aber trotz QR-Code direkt auf dem zu sein. Die Allergenkennzeichnung kann bei einem e-Label auch außerhalb des Sichtfeldes der Pflichtangaben erfolgen.

Die verwendete Sprache für das Verzeichnis der Zutaten und auch die müssen für den Verbraucher des Vermarktungslandes leicht verständlich sein, das heißt in Landessprache(n).

 

Was muss künftig wie auf dem Etikett stehen?

Die umfasst Angaben zum , , gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, , Eiweiß und . Der in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien () muss auf dem angegeben werden, und zwar beim Bescheid für die Qualitätswein-Prüfnummer. Bei Kohlenhydraten und wird empfohlen, den Wert basierend auf dem des Weins anzugeben.

Wird kein QR-Code verwendet, müssen ab dem 2023 oder 2024 diese zu finden sein.

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, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß und sind im aufgrund technologischer Gründe in vernachlässigbar geringen enthalten. Daher ist eine aktuelle dieser Werte in der Regel nicht notwendig. Wenn sie in geringfügigen enthalten sind, müssen die Gehalte in Gramm (g) angegeben werden. Die Angabe des Brennwerts in kJ und sowie der und über 10 g je 100 ml erfolgt ohne Dezimalstelle. Werte unter 10 g je 100 ml werden auf 0,1 g genau angegeben, und Kochsalz wird auf 0,01 g genau angegeben.

Alternativ kann unterhalb der Tabelle auch die Angabe "Enthält geringfügige von , gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz" gemacht werden.

Neben den Nährwerten müssen auch alle Zutaten aufgeführt werden, die zur Herstellung eines Weins nötig sind und nicht verbraucht oder entfernt werden (Verarbeitungshilfsstoffe). Das Zutatenverzeichnis muss mit dem Wort "Zutaten:" eingeleitet werden, gefolgt von der Liste der verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge ihrer Menge (Masse). Dabei müssen die offiziellen Bezeichnungen oder, falls vorhanden, E-Nummern verwendet werden. Zusätzlich wird die Zusatzstoffklasse für jeden Zusatzstoff angegeben.

Das Zutatenverzeichnis beginnt immer mit dem Begriff "Trauben" oder "Traubenmost" (falls noch nicht behandelt). Bei einer folgt in der Regel der Begriff "Zucker". Wenn mehrere verschnitten wurden, ist es ratsam, alle verwendeten Zutaten zusammen aufzuführen. , oder werden damit nur einmal im Verzeichnis aufgeführt. Zutaten, die weniger als zwei des Endproduktes ausmachen, können am Ende in beliebiger Reihenfolge angegeben werden. Dies betrifft viele Zusatzstoffe und – sie müssen in der Liste aufgeführt sein

Die müssen im Zutatenverzeichnis bezeichnet und hervorgehoben werden, in der Regel durch Fettdruck. Die werden beispielsweise so angegeben: "Schwefeldioxid" bzw. "E220 ()", "Kaliumbisulfit", "Kaliummetabisulfit", "Lysozym (Ei)", "Eialbumin", "Casein (Milch)". Letzteres kann unter Umständen auch als Verarbeitungshilfsstoff aufgeführt werden. Doch Vorsicht: Wenn das Zutatenverzeichnis explizit auf dem angegeben wird, genügt allein die Angabe "Sulfite" nicht den rechtlichen EU-Kennzeichnungsvorschriften. Wenn ein QR-Code auf dem verwendet wird, muss zusätzlich die Angabe "Enthält Sulfite" auf dem stehen.

 

Wie groß müssen die Angaben sein?

Die muss gut lesbar und unverwischbar sein sowie sich deutlich vom Hintergrund abheben. Die Mindestschriftgröße für beträgt 1,2 mm x-Höhe, wobei die x-Höhe die Höhe des Kleinbuchstabens "x" von der Grundlinie aus gemessen ist. Alle Angaben müssen im gleichen Sichtfeld wie die übrigen obligatorischen Angaben (, , usw.) erfolgen. Wenn das Zutatenverzeichnis und die nebeneinander angeordnet sind, beträgt der ungefähre Flächenbedarf auf dem einer 0,75 l-Flasche 6,8 cm in der Breite und 2,5 cm in der Höhe.

 

Welche Angaben dürfen via QR-Code abrufbar gemacht werden?

Mit Ausnahme des Brennwerts (kJ, ) und der Allergenkennzeichnung (in der Regel "enthält Sulfite") dürfen die neuen Kennzeichnungselemente online über den Link per QR-Code auf dem angegeben werden. Doch es gibt dabei drei Auflagen:

  1. Es dürfen nach dem Klick auf die Liste keine Nutzerdaten erhoben werden (z.B. Cookies).
  2. Es dürfen auf der Page mit der Zutatenliste keine weblichen Informationen oder Links zu Shops oder Werbung vorhanden sein.
  3. Es muss einen Hinweis auf dem geben, dass Zutaten und online deklariert werden, gefolgt vom QR-Code mit den verlinkten Daten.

Beispiel des DLR Neustadt für eine Zutatenliste im Netz, die nach dem Klick auf den QR-Code erscheint.

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Wie groß muss der QR-Code sein?

Eine Mindestgröße für den QR-Code ist nicht vorgeschrieben. Um gut lesbar zu sein, brauchen QR-Codes im Allgemeinen eine Größe von mindestens 1 x 1 cm.

 

Wie genau müssen die Angaben sein?

Die Angaben müssen gemäß den harmonisierten Toleranzen in der EU gemacht werden. Für mit weniger als 100 g/l , also fast allen außer den edelsüßen, ist eine von 2 g/100 ml zulässig (entspricht 20 g/l). Bei edelsüßen Weinen mit mehr als 100 g/l toleriert die EU Abweichungen von bis zu 20 bei der Angabe der Kohlenhydrate/Zucker.

Für den gibt es keine EU-weit harmonisierte . Es können jedoch Abweichungen aufgrund einzelner Toleranzen für , und auftreten. Daher wird auch bei der Angabe des Brennwerts “ein gewisser Schwankungsbereich” akzeptiert. Wie groß er sein wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

Quelle: https://magazin.wein.plus/

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