Nährwertkennzeichnung bei Wein und andere Angaben

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Seit 08.12.2023 gelten umfangreiche Änderungen in der Etikettierung und Aufmachung im Weinsektor. Bereits vor zwei Jahren wurde in der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation (EU) Nr. 1308/2013 die Verpflichtung aufgenommen, die Kennzeichnung um eine Nährwertdeklaration, das Verzeichnis der Zutaten und ein Mindesthaltbarkeitsdatum bei Weinbauerzeugnissen mit weniger als 10 % vol Alkohol zu ergänzen (vgl. Artikel 119 der VO).Bei Platzmangel, wohl aber v. a. aus ästhetischen Gründen, dürfen die Nährwert-deklaration und das Verzeichnis der Zutaten entgegen den allgemeinen Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch lediglich elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen ist der Energiegehalt, der durch das Symbol E ausgedrückt werden kann. Ein Hinweis auf dem Etikett über die elektronisch hinterlegten Informationen kann mittels eines QR-Codes erfolgen, über dessen Inhalt in Klarschrift verwiesen werden sollte (z. B. „Zutaten“, „Nährwerte“). Damit soll eine Abgrenzung zu anderen produktbezogenen freiwilligen Angaben oder zu Werbung erreicht werden. Ein allfälliges „I“ reiche nicht aus, wie die Europäische Kommission in ihrer Bekanntmachung zu Fragen und Antworten rund um die Weinkennzeichnung Ende November klarstellte (siehe Punkt 38).Den Eigenheiten von Weinbauerzeugnissen wird mit besonderen Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung von Zutaten Rechnung getragen. Insbesondere die Angabe von bis zu drei Alternativen für die Zusatzstoffklassen „Säureregulatoren“ und „Stabilisatoren“ wird zugelassen. Gerechtfertigt wird diese liberale Lösung damit, dass bei der Herstellung spät, „häufig in letzter Minute Flexibilität erforderlich“ sei, „um dem Bedarf auf dem Weinmarkt gerecht zu werden“ (Erwägungsgrund 13 der VO (EU) 2023/1606).

Quellen: https://www.behrs.de/

 

 

Del. VO (EU) Nr. 2023/1606 vom 30.05.2023, Amtsblatt der EU L 198, S. 6 vom 08.08.2023

 

 

VO (EU) 2021/2117 vom 02.12.2021, Amtsblatt der EU L 435, S. 262 vom 06.12.2021

 

 

Bekanntmachung der Kommission: Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften, Amtsblatt der EU C/2023/1190 vom 24.11.2023

 

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