Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse

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Am 19.03.2024 sind im Bundesanzeiger einige Änderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches veröffentlicht worden. Die Änderungen können hier abgerufen werden.

Die erste Änderung betrifft LS-Nr. 1.4.1.1. In der Beschreibung von Fleischerzeugnissen und deren Angabe von Tierarten in der Bezeichnung wurde eine neue Fußnote 16 aufgenommen. Darin wird jetzt für die Verwendung des Begriffes Lammfleisch auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation verwiesen. Darin findet sich in Anhang IV Teil C ein Handelsklassenschema für die Einordnung von Schaffleisch. Diese gesetzliche Regelung wird nunmehr auch für die Verwendung des Begriffes Schaf- bzw. Lammfleisch in den Leitsätzen zugrunde gelegt.

Auch die zweite bekannt gemachte Änderung betrifft denselben Fall. In LS-Nr. 2.1.3.3 wird nunmehr unter der Beschreibung für Kotelett bei den Beispielen für Koteletts anderer Tierarten als vom Schwein nach dem Begriff Lammkotelett ebenfalls die neue Fußnote Nr. 16 ergänzt. Das bedeutet, dass auch bei einem Lammkotelett die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation über das Handelsklassenschema für Schaf- und Lammfleisch maßgeblich sind.

Sodann wurde LS-Nr. 2.1.4.1 mit der Beschreibung von Fleischspießen neu gefasst. Die Beschreibung, nach der rohe Fleischspieße zu mindestens zwei Dritteln aus Fleisch bestehen, wurde dabei fortgeschrieben.

Neu sind hingegen die umfangreicheren Beschreibungen für Hähnchenfleisch- bzw. Putenfleischspieße mit oder ohne weitere stückige Zutaten und für Wildfleischspieße. Geflügelspieße mit weiteren stückigen Einlagen sollen im rohen Zustand ebenfalls zu mindestens zwei Dritteln aus Fleisch bestehen.

Bei Geflügelfleischspießen ohne weitere stückige Zutaten bestehen die Spieße in rohem Zustand hingegen zu mindestens 90 % aus Fleisch.

Auch Wildfleischspieße sollen im rohen Zustand zu mindestens zwei Dritteln aus Wildfleisch bestehen.

Für Schaschlik wird nunmehr ergänzt, dass neben Fleisch, Speck sowie stückigen Zutaten, ggf. Leber und/oder Nieren auch anhaftende Marinaden bzw. Würzungen der Verkehrsauffassung entsprechen.

Sodann findet sich am Ende von LS-Nr. 2.1.4.1 eine erstmalige Beschreibung von Grillfackeln. Diese sollen aus in dünne Streifen geschnittenem, ggf. gewürztem Schweinebauch (Bauchspeck gem. LS-Nr. 1.1.1.2.2) bestehen, der üblicherweise spiralförmig um Holzspieße gewickelt wird.

Eine weitere Änderung betrifft die Beschreibung der rohen Pökelfleischerzeugnisse und Rohpökelwaren nach LS-Nr. 2.2.1. Hierbei wurde die vormalige Einleitung mit den Begriffen rohe Pökelfleischerzeugnisse oder Rohpökelware gestrichen. Die Leitsatznummer beginnt nun direkt mit den Bezeichnungen Rohschinken, Rauchfleisch, Dörrfleisch usw., ohne dass es zu einer weiteren Änderung der Beschreibung gekommen ist.

Die letzten Änderungen betreffen die Fußnoten zu den Leitsätzen. In Fußnote 8 wurde ohne inhaltliche Änderung lediglich der vormals in den Leitsätzen enthaltene Verweis auf die Bekanntgabe in den Europäischen Beurteilungsmerkmalen für Brühen (Bouillons) und Consommés, herausgegeben vom Verband der Suppenindustrie gestrichen.

Die letzte inhaltliche Änderung betrifft die eingangs angesprochene Fußnote 16. In der neu eingeführten Fußnote findet sich nun der Hinweis auf das Handelsklassenschema für Schaffleisch nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2023 über die gemeinsame Marktorganisation.

Der letzte Hinweis ist ebenfalls rein redaktioneller Natur. Durch die Einführung der neuen Fußnote 16 werden die vormaligen Fußnoten 16 – 32 neu nummeriert und erhalten die Nummern 17 – 33.

Die Änderungen sind also insgesamt überschaubar.

Redaktion: Sascha Schigulski

Quelle: https://www.cibus-recht.de/

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