Warnhinweise bei Mandeln und Leinsamen seit 01.01.2023 verpflichtend

Foto: BVLK

 

Hintergrund für die neue Kennzeichnungspflicht bildet die  Verordnnug (EU) 2022/1364 DER KOMMISSION vom 4. August 2022zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Blausäure in bestimmten Lebensmitteln.


Bei den im Anhang der Verordnung aufgeführten Produkte

8.3.2 unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlenen, geknackte oder gehackte Leinsamen, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und
8.3.3 unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlenen, geknackte oder gehackte Mandeln, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

gibt es einen Sternchenvermerk.

(*) Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete
ganze, geriebene, gemahlene, geknackte, oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr
gebracht werden, wenn der Warnhinweis

"Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!"

im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom
25. Oktober 2011betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18)
vorgeschriebene Schriftgröße zu verwenden). Die unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten
Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem in 8.3.1 festgelegten Höchstgehalt entsprechen.

 

Warum erhitzen?

Blausäure ist wasserlöslich und hat einen Siedepunkt von 25°C. Somit verdampft diese bereits bei kurzem Aufkochen.

 

Rechtsgrundlagen:

VERORDNUNG (EU) 2022/1364 DER KOMMISSION vom 4. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Blausäure in bestimmten Lebensmitteln

VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

 

Erwägungsgründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten, einschließlich Blausäure, in Lebensmitteln festgesetzt.

(2) Blausäure (Cyanwasserstoffsäure) ist ein hochtoxischer Stoff. Obwohl es in toxikologisch relevanten Konzentrationen in Lebensmitteln nicht vorhanden ist, wird es freigesetzt, wenn aus Pf lanzen gewonnene Lebensmittel, die Blausäureglycoside enthalten, gekaut oder anderweitig verarbeitet werden und diese Glycoside mit hydrolytischen
Enzymen in Berührung kommen. Da Blausäure immer als Gemisch aus nicht gebundener Säure und gebundenen Cyanidionen gebildet wird, wird der gesundheitsbezogene Referenzwert für dieses als „Cyanid“ bezeichnete Gemisch berechnet.

(3) Im Jahr 2019 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine aktualisierte Fassung des wissenschaftlichen Gutachtens zur Bewertung der Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Blausäureglycosiden in anderen Lebensmitteln als rohen Aprikosenkernen an

(3). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine Exposition des Menschen unterhalb der akuten Referenzdosis (ARfD) von 20 μg Cyanid/kg Körpergewicht keine akuten schädlichen Wirkungen haben dürfte. Wenn bestimmte Lebensmittel wie Leinsamen, Mandeln und Manioks (Kassawas) mit hohem Gehalt an Blausäureglycosiden verzehrt werden, könnte die ARfD für Cyanid überschritten werden. Daher sollten für diese Lebensmittel Höchstgehalte an Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, festgelegt werden. Wenn gemahlene Leinsamen als solche verzehrt werden, sind die Bioverfügbarkeit von Blausäure und die Exposition des Menschen gegenüber Blausäure höher als beim Verzehr ganzer Leinsamen oder wenn diese einer Hitzebehandlung unterzogen wurden. Es ist daher angezeigt, strengere Grenzwerte für ganze Leinsamen festzulegen, die vom Verbraucher vor dem Verzehr gemahlen werden können, und für gemahlene Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn diese für den rohen Verzehr bestimmt sind.

(4) Daher sollten Höchstgehalte für Blausäure in bestimmten Lebensmitteln festgelegt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, sollte bis zur Anwendung der neuen Höchstgehalte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. Auch sollte ein Übergangszeitraum für Lebensmittel eingeräumt werden, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

Quellen: BVLK, https://eur-lex.europa.eu/

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