Vorgesehene Änderung des LFGB reicht nicht aus

Aus der Sicht des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. (BVLK) ist die aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendige Novellierung des bisherigen § 40 Abs. 1 a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch in der Tat sehr zu begrüßen, dies betrifft die Löschungsfrist von sechs Monaten. Die behördliche Veröffentlichungspflicht kann somit wieder eine wichtige Säule des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in Deutschland werden. Weitere wichtige Elemente, die zur rechtssicheren Anwendung notwendig wären, sind im jetzigen Entwurf nicht enthalten. Die Einwände und Anmerkungen des BVLK und des Bundesrates sollen zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen werden. Die Position des BVLK finden Sie hier.

Im Bundestag wurde in 1. Lesung der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches  behandelt.

Weder die Einwände des Bundesrates noch des BVLK wurden in diesem Entwurf berücksichtigt. In der Gegenäußerung verweist die Bundesregierung auf den Koalitionsvertrag und hält daran fest, dass jetzt nur die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Löschfrist aufgenommen wird.  

Die direkt vor Ort agierenden Vollzugsbehörden benötigen das nötige rechtliche Handwerkszeug vom Gesetzgeber, um die Rechtsnormen zum Schutz des Verbrauchers, zum Gesundheitsschutz sowie zum Schutz vor Irreführung und Täuschung rechtssicher nutzen zu können. Die Überarbeitung des LFGB - wie im Koalitionsvertrag beschrieben - werden wir weiter fordern.

Die Parteien im Bundestag haben dies erkannt, wie z.B. diese Pressemitteilung beweist.

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