Viele Proteine und weniger Kalorien – Eisgenuss ohne Reue?

Foto: https://www.stock.adobe.com/

Die aktuellen Ernährungstrends gehen auch an der Eisbranche nicht spurlos vorbei. Mit innovativen Produkten versucht sie den neuen Ernährungstrends gerecht zu werden. Aus diesem Grund kommen derzeit immer mehr kohlenhydratreduzierte und eiweißreiche Eisprodukte auf den Markt. Zur Zielgruppe zählen ernährungsbewusste Verbraucherinnen und Verbraucher, der eine „Low-Carb-Ernährung“ beziehungsweise eine „Eiweißdiät“ anstreben oder einfach nur auf ihren Kalorienhaushalt achten. Bei der Low-Carb-Ernährung soll der Anteil an Kohlenhydraten in der Ernährung reduziert werden, bei der „Eiweißdiät“ wird zusätzlich noch das Augenmerk auf eiweißreiche Lebensmittel gelegt.

Die kohlenhydratreduzierten und eiweißreichen Speiseeise werden mit Aussagen wie beispielsweise „lower sugar" (weniger Zucker), „60 percent less calories" (60 Prozent weniger Kalorien), aber auch mit „high protein“ beziehungsweise „Proteineis“ beworben.

Solche nährwertbezogenen Angaben dürfen in der Europäischen Union nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gemacht werden. Das gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben. Die zulässigen Angaben sowie die Bedingungen dazu sind in der sogenannten Health Claims Verordnung festgelegt.

In den Jahren 2019 und 2020 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz (LAVES) 14 Eisproben mit den genannten oder ähnlichen Auslobungen untersucht.

Tatsächlich zeichneten sich die untersuchten Eise durch einen geringeren Gehalt an Zucker, der teilweise durch Zuckeraustauschstoffe wie Steviolglycoside, Erythrit oder Xylit ersetzt wurde und einen höheren Gehalt an Eiweiß, der durch den Zusatz von Milcheiweiß, Molkenprotein oder auch Ei erreicht wurde, aus.

Untersuchungsergebnisse

Erfreulicherweise war die Zusammensetzung von fast allen Produkten lebensmittelrechtlich unauffällig. Lediglich bei einer Probe war der in der Nährwertkennzeichnung angegebene Zuckergehalt deutlich höher, als der analytisch nachgewiesene. Derart abweichende Angaben sind irreführend. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich auf die Nährwertangaben verlassen können, somit müssen sie - innerhalb einer bestimmten Toleranz - richtig sein.

Bei sieben Proben wurden lediglich Kennzeichnungsmängel festgestellt. Dabei handelte es sich bei vier Proben um kleinere Kennzeichnungsfehler, wie zum Beispiel eine zu kleine Schriftgröße oder ein fehlerhaftes Zutatenverzeichnis.

Zwei andere Proben wurden hinsichtlich der gemachten nährwertbezogenen Angaben bemängelt. Dabei fehlte die Eigenschaft, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwertes des Lebensmittels führt beziehungsweise sie war nicht ausreichend angegeben.

Eine Probe enthielt folgende Angabe: „Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker Xylit enthalten, bewirkt, dass der Blutzuckerspiegel nach ihrem Verzehr weniger stark ansteigt, als beim Verzehr von zuckerhaltigen Lebensmitteln/Getränken.“ Dabei handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die so zulässig ist. Sie erfordert jedoch noch einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sowie einer gesunden Lebensweise. Dieser Hinweis fehlte in der Kennzeichnung dieses Produktes.

Da die Low-Carb-Ernährungsform immer beliebter wird, ist mit einem Anstieg ähnlicher Produkte zu rechnen. Aus diesem Grund werden weitere Untersuchungen folgen.

 

Unterschied Nährwertbezogene Angabe und gesundheitsbezogene Angabe

 

Definitionen gemäß VO (EG) 1924/2006

Nährwertbezogene Angabe:

  • Jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt

 

gesundheitsbezogene Angabe

  • Jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht

 

Voraussetzungen für die Verwendung bestimmter nährwertbezogener Angaben gemäß VO (EG) 1924/2006 (nicht abschließend).

„kalorienreduziert“ / „lower in calories“ oder Ähnliches:

  • Nur zulässig, wenn der Brennwert im Vergleich zu anderen Lebensmitteln aus dieser Kategorie um 30 Prozent reduziert wurde
  • Die Eigenschaft, die zur Reduzierung des Brennwertes führt, muss genannt werden. Beispiel: „kalorienreduziert, da weniger Zucker“

 

„hoher Proteingehalt“ / „high protein“ oder Ähnliches:

  • Nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwertes entfallen

Quelle:

https://www.laves.niedersachsen.de/

Zurück