Update zur Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol (CBD)-Produkten

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Produkte mit Hanfextrakt oder CBD-Isolate sind als neuartige Lebensmittel ohne Zulassung weiter nicht verkehrsfähig. Der Europäische Gerichtshof schließt aber Einstufung als Betäubungsmittel aus.

Bei der Begutachtung von zum oralen Verzehr bestimmten Cannabidiol-Produkten (z. B. CBD-Öle, CBD-Kapseln oder sonstige Produkte mit Hanfextrakten) bestand in der Vergangenheit der Konsens, diese als Lebensmittel einzustufen, sofern eine arzneiliche Zweckbestimmung oder pharmakologische Aktivität ausgeschlossen werden kann (d. h. keine Präsentations- oder Funktionsarzneimittel) [1].

Ende Juli 2020 wurde bekanntgegeben, dass die EU-Kommission eine Änderung dieser Einstufung prüfe. Die Kommission hat dabei untersucht, ob CBD, welches aus den blühenden und fruchttragenden Spitzen der Hanfpflanze extrahiert wird, als ein Betäubungsmittel betrachtet werden sollte, das unter das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Betäubungsmittel von 1961 fällt [2-3]. Diese Einschätzung beruhe auf der Tatsache, dass "Extrakte und Tinkturen" von Cannabis in Anhang I des Einheits-Übereinkommens aufgeführt sind, und diese Einstufung sei unabhängig vom THC-Gehalt der betreffenden Produkte [3]. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheits-Übereinkommens gehören nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zu den Lebensmitteln.

Zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) allerdings festgestellt, dass es sich bei CBD nicht um einen Suchtstoff im Sinne des Einheits-Übereinkommens handele [4]. Nach Prüfung des Urteils und den eingegangenen Stellungnahmen der Produzenten von CBD-Produkten ist die EU-Kommission am 3.12.2020 zu dem Schluss gekommen, dass Cannabidiol als Lebensmittel eingestuft werden kann [5].

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Einstufung nicht bedeutet, dass cannabidiolhaltige Hanfextrakte, Cannabidiol-Isolate wie auch synthetisch gewonnenes Cannabidiol damit als Lebensmittel verkehrsfähig sind. Derartige Produkte werden weiterhin als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 eingestuft, die vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung benötigen. Bislang wurde diese noch nicht erteilt [6]. Die EU Kommission hat bekanntgegeben, dass sie nun die Prüfung der Zulassungsverträge für CBD-Produkte als neuartige Lebensmittel wieder aufnehme [5].

Derzeit ist laut dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre [7]. Daran ändern das EuGH-Urteil und die entsprechenden Äußerungen der EU-Kommission nichts.
Darüber hinaus ist bei Cannabidiol-Produkten weiterhin die Lebensmittelsicherheit in Bezug auf den psychotropen Stoff Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) zu beachten (siehe unsere früheren Beiträge zu diesem Thema [8-11]).

Literatur

[1] Lachenmeier, D. W. (2019): Hanfhaltige Lebensmittel – ein Update. DeutscheLebensmittelrundschau, 115(8), 351–372.
[2] Harvey S. European Commission mulls classifying CBD foods as narcotics in stance at odds with UK. 17.07.2020.
[3] Gallen T. EU CBD market under threat with narcotic classification favored. HBW Insight, Informa Pharma Intelligence. 22.07.2020.
[4] Europäischer Gerichtshof. 19.11.2020. Urteil in der Rechtssache C-663/18. ECLI:EU:C:2020:938
[5] Europäische Kommission. 3.12.2020. Cannabidiol-Produkte können als Lebensmittel eingestuft werden
[6] Lachenmeier DW, Rajcic de Rezende T, Habel S, et al.: Recent jurisdiction confirms novel food status of hemp extracts and cannabidiol in foods – Classification of cannabis foods under narcotic law is still ambiguous. Deut Lebensm Rundsch. 2020;116 111–119.
[7] Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Sind Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD) (CBD) verkehrsfähig?
[8] Lachenmeier DW, Habel S, Fischer B et al. Are side effects of cannabidiol (CBD) products caused by tetrahydrocannabinol (THC) contamination? F1000 Research 2020, 8:1394.
[9] Lachenmeier DW, Walch SG. Evidence for side effects of cannabidiol (CBD) products and their non-conformity on the European food market – response to the European Industrial Hemp Association. F1000Research 2020, 9:1051.
[10] Habel S, Lachenmeier DW. Cannabidiol (CBD) – ein Hype mit Gesundheitsrisiko. 9.8.2019.
[11] Sproll C., Kremer J., Lachenmeier D.W. Bewerbung von Hanflebensmitteln mit „THC-frei“ – eine Irreführung des Verbrauchers. 19.3.2020.

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