Untersagung des Inverkehrbringen von CBD-haltigen Lebensmitteln rechtmäßig

Foto: https://www.stock.adobe.com/

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 26.01.2021 den Beschluss im einstweiligen Rechtschutzverfahren gefasst, dass das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Lebensmitteln per Allgemeinverfügung untersagt werden kann. Damit bestätigten die Richter das diesbezüglich angewandte Verwaltungshandeln der Hamburger Behörden.

Die betreffenden Produkte – Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt in drei Varianten (mit einem Cannabidiol-Gehalt von 2,75 Prozent, 5 Prozent und 10 Prozent) – fallen laut dem Beschluss unter die in den Allgemeinverfügungen jeweils genannten „Lebensmittel, die Cannabidiol […] enthalten“, deren Inverkehrbringen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung untersagt wird. Cannabidiol-Isolate sowie mit Cannabidiol angereicherte Hanfextrakte werden in der insoweit maßgeblichen Anordnung selbst ausdrücklich nur beispielhaft genannt.

Die angefochtenen Allgemeinverfügungen werden nach Ansicht der Verwaltungsrichter im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Inverkehrbringens cannabidiolhaltiger Lebensmittel ist Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Rates vom 15.03.2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß festgestellt hat, die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert. Zu den geeigneten Maßnahmen zählt nach Art. 138 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) 2017/625 die Beschränkung bzw. das Verbot des Inverkehrbringens von Waren. Als taugliche Verstöße kommen vor allem solche gegen das unionsrechtliche Lebensmittelrecht (vgl. Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grunds-ätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, im Folgenden: Verordnung (EG) 178/2002) in Betracht.

Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) 2017/625 gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 Satz 1 AEUV unmittelbar und hat in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht – hier § 39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch – (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.09.2011, 5 Bs 139/11, juris Rn. 10). Der Umstand, dass die Behörde die in Rede stehenden Allgemeinverfügungen auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gestützt hat, ist jedoch unschädlich, denn das Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage ist auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 HmbVwVfG hier ohne Weiteres möglich. Aufgrund der identischen Zielrichtung, der strukturellen Vergleichbarkeit sowie des Gleichlaufs von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen lässt der Austausch der Ermächtigungsgrundlage den Regelungsgehalt der Allgemeinverfügungen unberührt und sind zur Begründung auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Erwägungen erforderlich (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 13.7.2020, W 8 K 20.161, juris Rn. 19).

Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, das Inverkehrbringen cannabidiolhaltiger Lebensmittel im Wege von Allgemeinverfügungen zu untersagen. Aus dem Wortlaut des Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) 2017/625 ergeben sich hinsichtlich der Rechtsform der „Maßnahmen“ keine Einschränkungen. Hierunter fallen sowohl konkret-in-dividuelle Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG als auch diesen gemäß § 35 Satz 2 HmbVwVfG ausdrücklich gleichgestellte Allgemeinverfügungen.

Zudem besteht laut dem Beschluss auch das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche, über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hinausgehende besondere Vollzugsinteresse. Bei der Abwägung des privaten wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Allgemeinverfügungen gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des auf den Gesundheitsschutz zielenden Verbotes des Inverkehrbringens von – nicht zugelassenen, neuartigen – cannabidiolhaltigen Lebensmitteln überwiegt das öffentliche Interesse. Im Interesse des Schutzes der Verbraucher kann – auch unter Berücksichtigung der vorgenannten wirtschaftlichen Einbußen für die Antragstellerin – nicht hingenommen werden, dass ein neuartiges Lebensmittel ohne Prüfung auf seine Unbedenklichkeit (auch nur bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren) auf den Markt kommt.

Hinweis: Die Entscheidung ist im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ergangen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche wurde abgelehnt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht aus. Einen ausführlichen Bericht finden Sie nach der Entscheidung im Hauptsacheverfahren in der Fachzeitschrift „Der Lebensmittelkontrolleur“ - https://www.bvlk.de/produktuebersicht/der-lebensmittelkontrolleur-jahresabonnement.html

vollständiger Beschluss

Zurück