Tätowiermittel: Mindestanforderungen und Prüfmethoden

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Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat Mindestanforderungen an Tätowiermittel sowie Prüfmethoden für Hersteller und Inverkehrbringer erarbeitet, die primär für die Sicherheit ihrer Produkte verantwortlich sind.

Tätowiermittel enthalten Farbpigmente und Hilfsstoffe. Nach den Vorgaben des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) dürfen Tätowiermittel, an deren gesundheitlicher Unbedenklichkeit Zweifel bestehen, nicht verwendet werden.

Stoffe bzw. Gemische zu Tätowierzwecken sind in der REACH-Verordnung [Eintrag 75 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)] geregelt. Allerdings gibt es bislang keine verbindlichen Kriterien, nach denen eine Sicherheitsbewertung von Tätowiermitteln erfolgen soll. Auch fehlen für eine gesundheitliche Risikobewertung geeignete Prüfmethoden und Daten. So ist beispielsweise kaum etwas über unerwünschte Folgen bekannt, die mit der Injektion von Tätowiermitteln in die Haut verbunden sein können, oder über mögliche Effekte, die in anderen Organen ausgelöst werden könnten. Daher hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Mindestanforderungen an Tätowiermittel sowie Prüfmethoden für Hersteller und Inverkehrbringer erarbeitet, die primär für die Sicherheit ihrer Produkte verantwortlich sind.

Für die vorgestellten toxikologischen und analytischen Mindestanforderungen liegen bereits Testmethoden vor, so dass sie sofort angewendet werden können. Darüber hinaus zeigt das BfR Anforderungen auf, für die zunächst weitere Forschung notwendig ist oder Methoden entwickelt werden müssten, d. h., die derzeit also noch nicht operabel sind. Die im Folgenden dargestellten BfR-Mindestanforderungen sollen die Grundlage für eine künftige gesundheitliche Risikobewertung von Tätowiermitteln und den Beginn eines umfassenden Konsultationsprozesses mit allen Beteiligten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit markieren. Da Pigmente den Hauptbestandteil von Tätowiermitteln bilden, sind diese für die gesundheitliche Risikobewertung zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern besonders wichtig. Daher hat das BfR in dieser Stellungnahme insbesondere die Pigmente betrachtet. Das Institut erwartet, dass sich bereits durch die Anwendung der hier beschriebenen operablen Mindestanforderungen das Schutzniveau von Tätowierten gegenüber der jetzigen Situation wesentlich erhöhen kann. Die Mindestanforderungen sollen zum einen dazu beitragen, Tätowierpigmente zu identifizieren, die für Tattoos nicht geeignet sind. Zum anderen werden durch die Verwendung von Pigmenten, die die toxikologischen Mindestanforderungen erfüllen, mögliche Gesundheitsrisiken nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik gesenkt. Das BfR spricht jedoch aufgrund fehlender Daten derzeit noch keine Verwendungsempfehlungen aus.

Hier gibts die vollständige Stellungnahme Nr. 031/2021 des BfR vom 14. Oktober 2021

Quelle: https://www.bfr.bund.de/

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