Position zur heute gestarteten Verbraucherplattform "Topf Secret"

Positionspapier des BVLK zur Verbraucherplattform "Topf Secret"

Die Verbraucherorganisation foodwatch und die Transparenz-Initiative FragDenStaat wollen mit der neuen Online-Plattform „Topf Secret“ endlich „Licht ins Dunkel“ bringen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen auf einfache Weise herausfinden können, wie es um die Hygiene in Restaurants, Imbissbuden oder Bäckereien etc. bestellt ist.

Über das oben genannte Mitmach-Portal sollen Verbraucherinnen und Verbraucher animiert werden, entsprechende Auskunftsbegehren an die zuständigen Behörden über FragDenStaat geltend zu machen und sich dabei auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) beziehungsweise das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu stützen.

Dazu vertritt der BVLK folgende Position:

Grundsätzlich begrüßen wir in Zeiten der Informationsgesellschaft, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern zielgerichtet und sachlich fundierte Informationen von Behörden bereitgestellt werden, wobei es die rechtsstaatlichen Prinzipien für alle Beteiligten grundsätzlich zu wahren gilt. Desinformation durch Überinformation sollte in jedem Fall vermieden werden.

So haben Verbraucherinnen und Verbraucher bereits heute die Möglichkeit, gemäß Verbraucherinformationsgesetz Informationen auf Antrag zu erhalten, über die Behörden aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen (so zum Beispiel auch über Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben oder Untersuchungsergebnisse von amtlichen Proben). Jeder Verbraucher kann also Anfragen bei den Behörden stellen. Zuständig ist immer die staatliche Stelle, die über die jeweiligen Informationen verfügt. Bei Lebensmitteln ist das in der Regel die örtliche Lebensmittelaufsichtsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der sich zum Beispiel die Bäckerei, Eisdiele, Brauerei oder der Gastronomiebetrieb befinden.

Hier ist zu beachten, dass es in den 16 Bundesländern unterschiedliche Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Verbraucherinformationsgesetzes gibt.

Die mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Stand 11.06.2018) erfolgte Novellierung des bisherigen § 40 Abs. 1 a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch zur behördlichen

Veröffentlichungspflicht betrachtet der BVLK als ausreichend, um die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland geeignet zu informieren. Viele Bundesländer haben bereits wieder begonnen aufgrund dieser Rechtsgrundlage Verstöße zu veröffentlichen.

Um die rechtsstaatlichen Prinzipien für alle Beteiligten grundsätzlich zu wahren (so auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung, dem die mögliche Veröffentlichung von Verstößen, die ausschließlich auf einem „zu erwartenden“ Bußgeld von 350,00 € beruhen, nach Auffassung des BVLK dem Grundsatz der Unschuldsvermutung widerspricht), ist es unseres Erachtens notwendig, dass die Veröffentlichungspflicht der benannten Verstöße in § 40 a Abs. 1 Nr. 2 LFGB im rechtsstaatlichen Sinne geregelt wird. Eine zeitlich begrenzte Veröffentlichung der benannten Verstöße sollte daher nur erfolgen, wenn ein Bußgeld in Höhe von mehr als 350,00 € rechtskräftig ist.

Zusammenfassend teilen wir mit, dass die vorgesehene Verbraucherplattform "Topf Secret" nicht benötigt wird. Die zuständigen Stellen veröffentlichen bereits wieder Hygieneverstöße aufgrund des einschlägigen § 40 Abs. 1 a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Veröffentlichungen dürfen gemäß § 40 Abs. 1a LFGB nur seitens der Landesbehörden in den gesetzlich festgelegten Grenzen und unter Beachtung der hohen verfassungsrechtlichen Hürden erfolgen, siehe jüngste Entscheidung des BVerfG zu § 40 Abs. 1a LFGB. Dies bedeutet, dass durch Behörden festgestellte Verstöße rechtssicher im Internet veröffentlicht werden, befristet für sechs Monate.

Nach Ansicht des BVLK widerspricht die mögliche Veröffentlichung von Kontrollberichten durch Private und/oder Nichtregierungsorganisationen, die aufgrund von Anfragen gemäß VIG herausgegeben worden sind, zudem dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit.

Seitens der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden bei festgestellten Verstößen alle rechtlich möglichen Maßnahmen angewendet. Dies reicht von der Belehrung bis zur vorübergehenden Betriebsschließung. Zudem können Bußgeldverfahren und Strafverfahren eingeleitet werden.

In eigener Sache fordert der BVLK vom Gesetzgeber und den politischen Entscheidungsträger dafür sorgen, dass neben den Datenschutzrechten der betreffenden Lebensmittelunternehmen auch die der Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittel-kontrolleure geschützt und gewahrt bleiben. Insbesondere die Herausgabe von personenbezogenen Daten muss verhindert werden, um mögliche Anfeindungen, insbesondere in sozialen Medien zu unterbinden.

Bezüglich der Veröffentlichung von behördlichen Kontrollergebnissen verweisen wir zudem auf unser Positionspapier vom 06.03.2016:

https://www.bvlk.de/files/Dokumente/Startseite,%20News/Position%20zum%20Transparenzmodell.pdf

 

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