Gericht verbietet „Immun Water“-Werbung für Erfrischungsgetränk

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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat der Eckes-Granini Deutschland GmbH verboten, ein Erfrischungsgetränk mit dem Produktnamen „Immun Water“ zu bewerben. Der Produktname erwecke den Eindruck, das Getränk habe einen positiven Einfluss auf das Immunsystem, lautete die Begründung. Damit gab das Gericht dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht, der die Klage eingereicht hatte.

Erfrischungsgetränk mit Vitaminzusatz

Eckes-Granini hatte das Getränk „hohes C Immun Water“ im Frühjahr 2022 auf den Markt gebracht – ein Erfrischungsgetränk mit Limetten-Ingwer-Geschmack und Vitaminzusätzen. Auf der Flasche war in großen Buchstaben der Produktname und darunter in deutlich kleinerer Schrift die Angabe „Mit Vitamin C + D“ abgedruckt. Auf der Rückseite der Flasche befand sich der Hinweis: „Vitamin C und D tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei“.

Nach einer Beschwerde bei Lebensmittelklarheit hatte der vzbv diese Aufmachung als unzulässige Gesundheitswerbung kritisiert. Sie erwecke den falschen Eindruck, es gebe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Genuss des Getränks und der Stärkung des Immunsystems.

Übertriebene Gesundheitswerbung

Nach Auffassung des vzbv verstößt die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung. Unternehmen dürfen demnach nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft und zugelassen sind. Nach Ansicht des vzbv handelt es sich bei der Bezeichnung als „Immun Water“ um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe. Sie sei auch nicht gleichbedeutend mit der zugelassenen Angabe „Vitamin C und D tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei“.  

Der Hersteller hingegen sah in dem Produktnamen keine spezifische gesundheitsbezogene Angabe. Er änderte trotzdem das Etikett und ergänzt seit Februar 2023 bei neu produzierten Flaschen die Angabe „Mit Vitamin C + D zur Unterstützung des Immunsystems“.

Gericht: „Immun Water“ ist unzulässige gesundheitsbezogene Angabe

Das OLG folgte allerdings der Argumentation des vzbv. Die Bezeichnung „Immun Water“ sei aus Sicht von Verbraucher:innen gleichbedeutend mit der Aussage, das beworbene Getränk habe einen positiven Einfluss auf das Immunsystem. Damit handele es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nicht zugelassen und deshalb verboten sei.

Aus Sicht des Gerichts ist lediglich anerkannt, dass Vitamin C und Vitamin D zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Diese Aussage sei mit der Bezeichnung „Immun Water“ nicht identisch. Außerdem werde die behauptete Wirkung auf das Immunsystem auf der Schauseite der Flasche nicht den Vitaminen, sondern dem Getränk als solchem zugeschrieben.

In erster Instanz hatte das Landgericht Mainz den Anspruch des vzbv noch abgelehnt.
Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Das Unternehmen hat eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

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Quelle: https://www.lebensmittelklarheit.de/

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