Gefährliche Gemische: Europäisches Online-Portal für Produktmitteilungen

Foto: https://www.stock.adobe.com/

Gefährliche Gemische: Europäisches Online-Portal für Produktmitteilungen

43/2020, 14.12.2020

Unternehmen müssen vom Jahr 2021 an die Zusammensetzung ihrer als gefährlich eingestuften Produkte im PCN-Format übermitteln

Die Vielfalt chemischer Produkte wie Wasch- und Reinigungsmittel ist groß. Zudem basieren diese meist auf vielen verschiedenen Inhaltsstoffen. Deshalb ist es für Giftinformationszentren wichtig, im Fall von Vergiftungen mit gefährlichen Produkten verlässliche Daten über ihre Zusammensetzung zur Hand zu haben. Um dies sicherzustellen, sind Unternehmen verpflichtet, Informationen über ihre Produkte an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu übermitteln. Bisher wurde dafür ein BfR-eigenes Format verwendet, das nun von dem neuen europäischen Format „PCN“ (engl.: Poison Centres Notification) abgelöst wird. Nach einer Übergangsfrist, in der beide Mitteilungsformate parallel genutzt werden konnten, ist für Produkte für den privaten oder gewerblichen Endverbrauch ab dem Jahr 2021 nur noch die Mitteilung im PCN-Format möglich. Eine vergleichbare Regelung für Produkte mit industriellem Verbrauch gilt ab dem Jahr 2024.  „Die PCN-Mitteilung unterstützt die Giftinformationszentren und das BfR dabei, verlässlich Auskunft über chemische Produkte zu geben“, sagt BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel. „Dies dient sowohl der medizinischen Notfallversorgung als auch dem gesundheitlichen Verbraucherschutz.“

Link zu den Mitteilungsportalen:

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) stellt für die Übersendung der Mitteilungen ein Online-Portal zur Verfügung.  Damit können Firmen mit einer einzigen Einreichung verschiedene europäische Länder informieren, in denen sie ihre Produkte in Verkehr bringen wollen. Die ECHA leitet die für Deutschland bestimmten Mitteilungen an das BfR weiter. Für ausschließlich in Deutschland vermarktete Produkte besteht die Möglichkeit, Produktmitteilungen im PCN-Format direkt an das BfR zu senden.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Produktmitteilung bilden Artikel 45 und Anhang VIII der europäischen CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die durch § 16e des Chemikaliengesetzes (ChemG) in Deutschland ergänzt werden.

Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung im Jahr 2009 begann die Harmonisierung und Vereinheitlichung der Produktmitteilung im europäischen Wirtschaftsraum. Ziel war es einerseits, die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Vergiftungen oder Vergiftungsverdacht - insbesondere Kinder - auf ein einheitliches hohes Niveau zu bringen und andererseits die Mitteilung für europaweit tätige Unternehmen zu vereinfachen.

Das PCN-Portal der ECHA ist ein zuverlässiger Weg, um Produkt-Mitteilungen im Unternehmen zentral zu verwalten, vom Erstellen und Einreichen bis zur Bestätigung der erfolgreichen Übermittlung an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten. Es verringert Verwaltungsaufwand sowie Kosten für Unternehmen, wenn diese ihre Produkte in mehreren Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes vermarkten. Die Nutzung des Portals und die Mitteilung an das BfR sind kostenfrei. Jedoch können andere Mitgliedstaaten Gebühren erheben. Das seit langem bestehende nationale Produktmitteilungs-Portal des BfR bleibt erhalten und kann bei Produktmitteilungen für Deutschland alternativ genutzt werden.

Für Wasch- und Reinigungsmittel, die nicht der CLP-Verordnung unterliegen, legen Artikel 9 der europäischen Detergenzienverordnung und § 10 des deutschen Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG) eine Mitteilungsverpflichtung an das BfR fest.

Für Produkte, die nicht als gesundheitsgefährdend und nicht aufgrund einer physikalischen Gefahr eingestuft sind, gibt es keine Mitteilungspflicht. Freiwillige Informationen zu nicht mitteilungspflichtigen Produkten können jedoch maßgeblich zur Aufklärung von Vergiftungsverdachtsfällen beitragen und werden daher vom BfR begrüßt. Diese Informationen werden vom BfR auch über das europäische oder über das nationale Produktmitteilungsportal entgegengenommen und an die Giftinformationszentren für die medizinische Notfallberatung weitergeleitet.

Das BfR sowie die Giftinformationszentren verwenden die übermittelten Daten ausschließlich für die gesetzlich festgelegten Aufgaben und behandeln alle Produktinformationen vertraulich.

Zurück