Cannabis als pflanzliches Raucherzeugnis in Deutschland nicht verkehrsfähig

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Cannabis als pflanzliches Raucherzeugnis in Deutschland nicht verkehrsfähig

Der Hanf-Hype hält nicht nur im Lebensmittelbereich an. Auch die Verwendung von Hanf als pflanzliches Raucherzeugnis rückt zunehmend in den Fokus von Unternehmen, was sich u.a. in vermehrten Anfragen und Anträgen zur Inverkehrbringung von Hanf als pflanzliches Raucherzeugnis beim BVL widerspiegelt.

Die rechtlichen Regelungen erlauben jedoch nicht, Cannabis als pflanzliches Raucherzeugnis in Deutschland in den Verkehr zu bringen.

Gemäß Art. 2 Nr. 15 Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU ist ein pflanzliches Raucherzeugnis definiert als „ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann“.

Zwar enthalten weder die Definition von pflanzlichen Raucherzeugnissen noch die rechtlichen Anforderungen gemäß § 17 TabakerzG bzw. §§ 29 und 30 TabakerzV Einschränkungen für die Art der verwendeten Pflanzen, Kräuter oder Früchte, jedoch unterliegen pflanzliche Raucherzeugnisse nicht zwingend ausschließlich dem Tabakrecht. So ist im Falle von Cannabis das Betäubungsmittelgesetz anzuwenden. In der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG ist „Cannabis“ als „nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel“ aufgeführt.

Nach dem Buchstaben b unter der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG sind Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) stammen oder ihr Gehalt an Δ‑9‑Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Voraussetzung für die (erlaubte) Abgabe an den Endverbraucher ist somit, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Dies muss positiv belegt werden. In dem aktuellen Urteil des BGH vom 24. März 2021 (AZ: 6 StR 240/20) geht es konkret um einen Hanftee. Während bei der Zubereitung als Tee ein Missbrauch zu Rauschzwecken als ausgeschlossen angesehen werden kann, berücksichtigt das Gericht auch weitere Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere die Herstellung eines Hanfgebäckes. Bei Verarbeitung des Hanftees zu Gebäck kann ein Missbrauch zu Rauschzwecken nachweislich nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend entschied das Gericht, dass auch der Hanftee die o.g. Voraussetzung für die Abgabe an den Verbraucher nicht erfülle.

Ähnlich sind hier Hanf-haltige Raucherzeugnisse zu bewerten. Bei Tabakersatz-Produkten, wie pflanzlichen Raucherzeugnissen, die aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen bestehen, kann ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden. Daher dürfen diese aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nicht an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen nach Deutschland eingeführt werden.

Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 (Rechtssache C-663/18), welches häufig im Zusammenhang mit Cannabis zitiert wird, bezieht sich dagegen auf die Vermarktung von Cannabidiol (CBD), einem aus der Cannabis-Pflanze hergestellten Wirkstoff. Dieser ist nach Ansicht des EuGH nicht mehr als „Suchtstoff“ einzustufen.

An der Einstufung von Cannabis ändert diese Entscheidung jedoch nichts. Cannabis wird nach den oben genannten Regelungen weiterhin als Betäubungsmittel eingestuft. Cannabis-Erzeugnisse müssen daher unter betäubungsrechtlichen Gesichtspunkten von den zuständigen Behörden beurteilt werden.

Quelle:

www.bvl.bund.de

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