BVLK fordert erneut bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog

Der Bundesrat hat am 12.04.2019 die Änderung des § 40 Abs. 1a LFGB gebilligt. Neben dem Bundesrat und Bundestag fordert auch der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. zur Umsetzung einen bundesweiteinheitlichen Bußgeldkatalog.

Ein Bußgeldkatalog dient der einheitlichen Ahndung häufig auftretender gleichartiger Vergehen. In diesem Katalog werden Verstöße/Tatbestände aus den einzelnen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und deren Ahndungsmöglichkeiten aufgelistet einschließlich einer empfohlenen Bußgeldhöhe als Rahmen/Spanne.

Dennoch wird jeder Einzelfall berücksichtigt.

So, könnte solch ein Katalog aussehen, ein Beispiel.

 

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Unverzüglich und zeitlich begrenzt

Die Überwachungsbehörden der Länder informieren unverzüglich im Internet über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht - etwa durch Hygienemängel oder Gesundheitsrisiken. Nach sechs Monaten sind die Einträge zu entfernen. Dies gilt bundesweit einheitlich für alle Behörden.

Verbraucher- versus Unternehmensinteressen

Hintergrund für die Neuregelung ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es hatte amtliche Information über Lebensmittelverstöße grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt, aber eine zeitliche Begrenzung gefordert, um sowohl den Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Information als auch die Interessen der betroffenen Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Über die Frage, wie schnell eine Löschung erfolgen muss, war in den letzten Jahren intensiv diskutiert worden.

Bundeseinheitlichen Vollzug gewährleisten

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in einer begleitenden Entschließung auf, für einen bundeseinheitlichen Vollzug des Gesetzes zu sorgen. Schon in früheren Beschlüssen (zuletzt 369/18 [PDF, 279KB]) hatten die Länder auf Auslegungsschwierigkeiten hingewiesen, die das Gesetz noch nicht ausreichend ausgeräumt hat.

Bußgeldkatalog

Außerdem solle die Bundesregierung einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog für Verstöße im Lebensmittelrecht erlassen, um Ungleichbehandlungen von Unternehmen zu verhindern.

Der Bundestag hatte dies bei Verabschiedung des Gesetzes ebenfalls in einer begleitenden Entschließung von der Bundesregierung gefordert.

Adressaten: Bundespräsident und Bundesregierung

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Entschließung geht an die Bundesregierung - sie entscheidet, ob sie die Forderung des Bundesrates umsetzt.

Quelle: www.bundesrat.de

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