Bundesrat nimmt Stellung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

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Bezüglich der geplanten Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat der Bundesrat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 eine Stellungnahme beschlossen. Die vorgesehene Änderung bezieht sich auf den Beschluss vom 21.03.2018 (Az.: BvF 1/13) des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses hatte entschieden, dass die geregelte Verpflichtung zur behördlichen Information über lebensmittelrechtliche Verstöße grundsätzlich verfassungsgemäß sei.

Nach Auffassung des Bundesrates ist eine klarstellende Ergänzung des Gesetzestextes durch einen Satz 2 in dem neuen § 40 Abs. 4a LFGB vorzunehmen. Hierin soll geregelt sein, dass von der Löschungsfrist durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Der Bundesrat begründet dies mit einem besonderen Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung. Konkret heißt es, dass die durch den Gesetzentwurf beabsichtigte Festlegung einer Löschungsfrist für erfolgte Veröffentlichungen eine Regelung des Verwaltungsverfahrens darstellt. Gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG regeln die Länder das Verwaltungsverfahren selbst, sofern sie - was hier der Fall ist - Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Im Ergebnis könnten somit theoretisch 16 verschiedene Regelungen bestehen. Gemäß Artkel 84 Absatz 1 Satz 5 GG darf der Bund in Ausnahmefällen „wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung“ das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen jedoch gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 GG der Zustimmung des Bundesrates. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 21. März 2018 (- 1 BvF 1/13) - die ja das Änderungsgesetz erforderlich macht - aus, der Bundesgesetzgeber habe eine unvollständige Regelung getroffen, weil er einen Eingriff in die Berufsfreiheit legitimiert habe, ohne diesen Eingriff zeitlich zu begrenzen. Gleichzeitig gibt das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber auf, bis zum 30. April 2019 diesen Fehler zu beheben.  Bereits auf Grund des hohen Schutzgutes der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) und der Folgen, die unterschiedliche Löschungsfristen in den einzelnen Ländern für die betroffenen Unternehmer hätten (insbesondere wenn es sich um Unternehmen handelt, die bundesweit tätig sind: sie wären dann bei gleichgelagerten Sachverhalten mit möglicherweise völlig unterschiedlich geregelten Löschungsfristen konfrontiert) ist daher davon auszugehen, dass diese Frist nur bundeseinheitlich für alle Länder geregelt werden kann. Der Bund hat im Schriftverkehr mit den Ländern in dieser Sache dazu wie folgt argumentiert: „Sollte im LFGB eine Löschungsfrist von sechs Monaten verankert werden und träfe ein Land eine hiervon abweichende landesgesetzliche Regelung (bis zu 12 Monate), so stände dies nach unserer Einschätzung mit dem Urteil des BVerfG nicht in Widerspruch.“ Dieser Argumentation kann aus den oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

Des Weiteren sehen die Bundesländer - ebenso wie der BVLK - weiteren Änderungsbedarf des LFGB.

Hierbei hält es der Bundesrat weiterhin als vordringlich, die Fragen hinsichtlich

- der Doppeluntersuchungen,

- der „Nulltoleranz“,

- der Veröffentlichung bei hinreichendem Verdacht auf eine Straftat und

-  des Konkretisierungsgrades bei der Bezeichnung des Lebensmittels zu klären und den Gesetzestext entsprechend zu überarbeiten.

Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung darum, dass schnellstmöglich ein bundesweit einheitlicher Bußgeldkatalog geschaffen wird. 

Quelle: Drucksache 369/18

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