Bubble Tea – vor allem süß und bunt

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In einem Untersuchungsprogramm hat das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) Sachsen-Anhalt 2022 sogenannte Bubble Tea-Getränke untersucht. Die oft bunt gefärbten und süßen Getränke mit den typischen Einlagen aus Kugeln oder Gelee-Stückchen erfreuen sich derzeit wieder großer Beliebtheit.

Die Idee, schwarzen oder grünen Tee entweder klassisch mit Milch oder auch mit fruchtig schmeckenden Sirupen und einer Einlage zu ergänzen, stammt aus Asien.

Bubble-Tea-Getränke werden stets auf Kundenwunsch aus mehreren Zutaten vor Ort hergestellt. Angeboten werden als Grundlage des Getränkes zumeist grüner oder schwarzer Tee. Der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher stehen bei den Sirupen und den Einlagen zahlreiche Geschmacksrichtungen zur Verfügung. Bei den namengebendenEinlagen, den „Bubbles“, wird zwischen Kügelchen aus Tapioka, der Stärke aus der Maniokwurzel, den Popping Bobas, Kügelchen aus Alginat mit einer flüssigen Füllung, die beim Zerbeißen platzen und sogenannten Jellys in Würfelform unterschieden. Sofern schwarzer oder grüner Tee die Basis des Getränks bildet, sind Bubble Tea-Getränke koffeinhaltig. Die geschmackgebenden Sirupe enthalten sehr viel Zucker, so dass Bubble Teas zumeist sehr süß sind. Durch die Sirupe und die Toppings enthalten die Bubble Teas zudem zahlreiche Zusatzstoffe, darunter Farbstoffe und Konservierungsstoffe. Diese Zusatzstoffe sind für aromatisierte Getränke – so der allgemeine Begriff in den Rechtsvorschriften – zugelassen, müssen aber bei der losen Abgabe der zubereiteten Bubble Tea-Getränke so gekennzeichnet werden, dass die Verbraucherin bzw. der Verbraucher vor der Kaufentscheidung über das Vorhandensein der Zusatzstoffe informiert wird.

Am LAV wurden in einem Untersuchungsprogramm 20 Proben Bubble Tea untersucht. Im Ergebnis der Untersuchungen wurden 16 Proben beanstandet. Bei vier Proben war die hygienische Beschaffenheit der vor Ort aus mehreren Zutaten hergestellten Getränke mangelhaft. In rund zwei Drittel aller untersuchten Proben wurden Farb- und Konservierungsstoffe festgestellt. Die rechtlich zugelassenen Höchstmengen wurden bei allen Proben eingehalten. Die Vorschriften zur Kennzeichnung der Zusatzstoffe wurden bei neun Proben jedoch nicht oder nicht ausreichend beachtet, es fehlte unter anderem der bei Lebensmitteln mit bestimmten Azofarbstoffen vorgeschriebene Warnhinweis hinsichtlich der Beeinträchtigung der Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern. In einigen der Bubble Tea- Proben wurden Süßungsmittel nachgewiesen. Für Süßungsmittel gelten allerdings besondere Einschränkungen: Aromatisierte Getränke mit Süßungsmitteln müssen entweder ohne Zuckerzusatz hergestellt worden sein oder aufgrund ihrer Zusammensetzung brennwertvermindert sein. Neun Proben enthielten derart viel Zucker, dass eine Verminderung des Brennwertes tatsächlich nicht vorlag und somit die Zulässigkeit der Verwendung von Süßungsmittel nicht gegeben war.

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