Bekämpfung der Kirschessigfliege: Notfallzulassung für KARATE ZEON

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Zur Bekämpfung der Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel KARATE ZEON erlassen.

Die Kirschessigfliege ist ein aus Asien stammender Schaderreger mit großer Bedeutung für den Obst- und Weinbau. Durch die Fraßtätigkeit der Larven werden die heranreifenden Früchte zerstört und dadurch sind hohe Ertragsverluste möglich.

Auf Basis des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und über die bestehende Zulassung hinaus darf das Insektizid mit dem Wirkstoff lambda-Cyhalothrin gegen Kirschessigfliegen an Himbeeren, Brombeeren und Holunder eingesetzt werden. Die Notfallzulassung gilt für den Zeitraum vom 19. Juli bis zum 15. November 2021.

Eine detaillierte Übersicht aller aktuell geltenden Notfallzulassungen finden Sie auf der Internetseite des BVL.

BVL-Notfallzulassungen 2021

Hintergrund

Wenn eine Gefahr für die Gesundheit und den Schutz von Kulturpflanzen nicht anders abzuwenden ist, kann das BVL das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung für maximal 120 Tage zulassen („Notfallzulassung“). Auch bei Notfallzulassungen stellt das BVL sicher, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird. Eventuelle Risiken für den Naturhaushalt werden durch spezifische Auflagen und Anwendungsbestimmungen minimiert. Rechtsgrundlage ist Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit § 29 des Pflanzenschutzgesetzes. Anträge auf Notfallzulassung können Verbände, Behörden, Firmen und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln stellen.

Notfallzulassungen werden immer dann benötigt, wenn das aktuelle Aufkommen bestimmter Schadorganismen mit den zur Verfügung stehenden Pflanzenschutzmitteln oder alternativen Verfahren nicht mehr bekämpft werden kann. Dann kann das BVL das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zeitlich begrenzt zulassen. Auch die Anwendung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einer anderen, zuvor nicht zugelassenen Anwendung kann kurzfristig erlaubt werden.

Notfallzulassungen sind somit ein wichtiges Instrument, um akute Probleme des Pflanzenschutzes durch die schnelle Bereitstellung von Pflanzenschutzmitteln zu entschärfen und die betroffenen Kulturpflanzen wirkungsvoll zu schützen.

Ursachen für fehlende Bekämpfungsmöglichkeiten mit regulär zugelassenen Pflanzenschutzmitteln können sein:

  • Neu auftretende und sich schnell ausbreitende Schadorganismen, verstärkt durch den Klimawandel und Einschleppung durch den internationalen Handel: Im Jahr 2018 wurden mehrere Notfallzulassungen zur Bekämpfung von invasiven Schildlausarten im Obstbau erteilt. Für diese sich schnell ausbreitenden Schadorganismen sind noch keine regulär zugelassenen Pflanzenschutzmittel vorhanden.
  • Resistenzentwicklung bei Schadorganismen: Zur Bekämpfung der Kirschessigfliege im Obst- und Weinbau wurden im Rahmen von Notfallzulassungen zusätzlich zu den bereits bestehenden Zulassungen weitere Mittel mit anderen Wirkmechanismen zugelassen, um eine schnelle Resistenzentwicklung bei der Kirschessigfliege zu verhindern.
  • Wegfall von Wirkstoffen auf EU-Ebene zur Einhaltung eines hohen Schutzniveaus: Im Jahr 2020 führte der Wegfall der EU-Genehmigung für den Wirkstoff Thiram dazu, dass Notfallzulassungen zur Beizung von Rapssaatgut gegen Auflaufkrankheiten für andere fungizide Wirkstoffe notwendig wurden.

Die folgenden Tabellen geben eine Übersicht über diese Zulassungen. Soweit nichts anderes angegeben ist, gelten sie nur für berufliche Verwender, also nicht im Haus- und Kleingartenbereich. In der Spalte "Anwendung" sind Datenblätter hinterlegt. Darin informiert das BVL über die Voraussetzungen und Auflagen, unter denen die Anwendung gemäß der Zulassung jeweils erfolgen darf. Die Verwendung parallel gehandelter Pflanzenschutzmittel statt der hier genannten Pflanzenschutzmittel ist nicht zulässig.

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Quellen:

https://www.q-s.de/

https://www.bvl.bund.de/

https://www.ble.de/

https://www.ages.at/

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