Abluft- und Luftfilteranlagen in Lebensmittelunternehmen trotz Energiesparmaßnahmen weiterhin erforderlich

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Aufgrund weiterer Anfragen zu Energiesparmaßnahmen in Lebensmittelbetrieben teilen wir mit, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, Abluft- und Luftfilteranlagen in Lebensmittelunternehmen auszuschalten.

Notwendige Energiesparmaßnahmen dürfen nicht zu Lasten der Lebensmittelsicherheit gehen.

In Lebensmittelunternehmen gibt es an verschiedenen Stellen Abluft- und Luftfilteranlagen. Zum einen dienen Diese dem Abscheiden der bei der Zubereitung freigesetzten luftfremden Stoffen, wie Öl- und Fettaerosole, zum anderen der Filterung und Reinigung angesaugter Luft für Verarbeitungsprozesse, um beispielsweise Kontaminationen mit Mineralöl oder anderen unerwünschten Stoffen zu verhindern.

Gemäß einschlägig anzuwendender europäischen Verordnung gilt folgendes:

Nach Artikel 4 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 2 b) VO (EG) Nr. 852/2004 müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird.

Des Weiteren muss in Betriebsstätten nach Anhang II Kapitel I Nr. 5 der VO (EG) Nr. 852/2004, eine ausreichende und angemessene natürliche oder künstliche Belüftung gewährleistet sein. Künstlich erzeugte Luftströmungen aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich sind zu vermeiden. Die Lüftungssysteme müssen so installiert sein, dass Filter und andere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind.

Diese Punkte gelten stets in Verbindung mit Artikel 14 VO (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung). Dieser besagt, dass Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

Diese Anforderungen aus dem höherrangigen europäischen Lebensmittelrecht können nicht durch eine nationale Rechtsverordnung zu Energieeinsparmaßnahmen aufgehoben werden. Sie stellen Mindestanforderungen dar, die erfüllt sein müssen, um sichere Lebensmittel herzustellen und dem Verbraucher anzubieten.

Verstöße gegen diese hygienischen Mindestanforderungen können geahndet werden.

Quelle: BVLK

Sichere Lebensmittel durch reine Druckluft - BEKO Technologies

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