Position des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. (BVLK) zur heute gestarteten Verbraucherplattform “Topf Secret” der Nichtregierungsorganisationen „FragDenStaat“ und „foodwatch“ – 14.01.2019
Die vorgesehene Verbraucherplattform “Topf Secret” wird nicht benötigt. Die zuständigen Stellen veröffentlichen bereits wieder Hygieneverstöße aufgrund des einschlägigen § 40 Abs. 1 a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Veröffentlichungen dürfen gemäß § 40 Abs. 1a LFGB nur seitens der Landesbehörden in den gesetzlich festgelegten Grenzen und unter Beachtung der hohen verfassungsrechtlichen Hürden erfolgen, siehe jüngste Entscheidung des BVerfG zu § 40 Abs. 1a LFGB. Dies bedeutet, dass durch Behörden festgestellte Verstöße rechtssicher im Internet veröffentlicht werden, befristet für sechs Monate.
Nach Ansicht des BVLK widerspricht die mögliche Veröffentlichung von Kontrollberichten durch Private und/oder Nichtregierungsorganisationen, die aufgrund von Anfragen gemäß VIG herausgegeben worden sind, zudem dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit.
>>> Positionspapier des BVLK zur Verbraucherplattform “Topf Secret”

