Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass zwei Sprudelbetriebe ihre Grundwasserentnahme im Nationalpark Hunsrück-Hochwald vorerst fortsetzen dürfen. Mit Beschlüssen vom 1. Juli 2026 gab das Gericht den Eilanträgen der Unternehmen statt.
Worum ging es?
Die beiden Unternehmen fördern seit Jahren Mineralwasser aus mehreren Brunnen im Nationalpark Hunsrück-Hochwald. Die ursprünglich bis zum 31. März 2024 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnisse sollten verlängert werden. Da die Verlängerungsanträge rechtzeitig gestellt wurden, durften die Betriebe aufgrund einer gesetzlichen Fortgeltungsregelung zunächst weiterhin Wasser entnehmen.
Im April 2026 lehnte die zuständige Behörde die Verlängerungsanträge jedoch ab. Gleichzeitig ordnete sie an, die Wasserentnahme sofort einzustellen. Zur Begründung führte sie an, die Unternehmen hätten notwendige Mitwirkungspflichten – insbesondere im Hinblick auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung und naturschutzrechtliche Anträge – nicht erfüllt.
Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte klar, dass die Anordnung zur Einstellung der Wasserentnahme eine eigenständige behördliche Entscheidung darstellt. Da die Behörde keinen Sofortvollzug angeordnet hatte, entfalten die von den Unternehmen eingelegten Widersprüche aufschiebende Wirkung. Die Betriebe dürfen daher bis auf Weiteres Wasser fördern.
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen derzeit schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einem sofortigen Förderstopp. Ein sofortiges Verbot hätte erhebliche und teilweise nicht rückgängig zu machende wirtschaftliche Folgen.
Zugleich sah das Gericht bislang keine belastbaren Hinweise darauf, dass die weitere Wasserentnahme schädliche Auswirkungen auf die betroffenen Oberflächengewässer hat. Im Gegenteil sprechen aktuelle fachliche Stellungnahmen nach Auffassung des Gerichts gegen einen solchen Zusammenhang.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung betrifft ausschließlich das Eilverfahren. Ob die Unternehmen dauerhaft eine wasserrechtliche Erlaubnis erhalten, wird erst im Hauptsacheverfahren entschieden. Gegen die Beschlüsse kann zudem Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Aktenzeichen
- VG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2026 – Az. 4 L 586/26.KO
- VG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2026 – Az. 4 L 587/26.KO
Entscheidung im Volltext
Die Entscheidungen sind auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Koblenz abrufbar:
Die Aktenzeichen 4 L 586/26.KO und 4 L 587/26.KO wurden in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz veröffentlicht. Die Beschlüsse stammen vom 1.
Quelle: https://urteile.news/

