Ein veganer Likör darf als „Likör ohne Ei“ verkauft werden. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Bei der Werbung zog das Gericht jedoch eine Grenze: Der Hersteller darf sein Produkt nicht als „Eierlikör“ bezeichnen. (DATEV)
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie hatte gegen die Bezeichnung geklagt. Aus seiner Sicht verstieß bereits der Bezug auf „Ei“ gegen die EU-Spirituosenverordnung. Denn die Bezeichnung „Eierlikör“ ist an festgelegte Anforderungen gebunden, die ein Produkt ohne Ei nicht erfüllt. Das Landgericht Kiel hatte die Klage zunächst abgewiesen. (schleswig-holstein.de)
Das Oberlandesgericht bestätigte nun den entscheidenden Punkt: „Likör ohne Ei“ ist als Produktname zulässig.Zugleich änderte es das erstinstanzliche Urteil teilweise. In der Werbung für den veganen Likör darf der Begriff „Eierlikör“ nicht verwendet werden. Das Urteil vom 16. September 2026 trägt das Aktenzeichen 6 U 49/25 und ist noch nicht rechtskräftig. (DATEV)
Was bedeutet das für die Lebensmittelüberwachung?
Der Fall zeigt, warum Produktname, Etikett und Werbung gemeinsam betrachtet werden müssen. Dass eine Bezeichnung auf der Flasche zulässig ist, bedeutet nicht automatisch, dass auch jede vergleichende Aussage in einem Onlineshop oder Werbetext erlaubt ist. Bei der Prüfung pflanzlicher Alternativen kommt es auf die konkrete Formulierung und die jeweils geschützte Produktbezeichnung an.
Quellen: Mitteilung zum OLG-Urteil bei DATEV · Pressemitteilung des Landgerichts Kiel zur Vorinstanz · EU-Spirituosenverordnung (EU) 2019/787

