Eine Chargennummer auf der Packung hilft nur, wenn sich Lieferwege im Betrieb zügig nachvollziehen lassen.
Was verlangt das Lebensmittelrecht?
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet Lebensmittelunternehmen, Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen sicherzustellen. Sie müssen insbesondere feststellen können, von wem sie ein Lebensmittel erhalten und an welche anderen Unternehmen sie es geliefert haben. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex%3A32002R0178&utm_source=chatgpt.com
Der praktische Test
Für die Überwachung ist daher mehr als das Vorhandensein eines Warenwirtschaftssystems interessant: Lassen sich zu einer betroffenen Charge tatsächlich Lieferant, Empfänger und zugehörige Unterlagen zusammenführen? Sind die Daten bei einer Rücknahme oder einem Rückruf rechtzeitig verfügbar? Das BVL erläutert die Umsetzung in seiner Empfehlung zur Rückverfolgbarkeit, Version 2.0. Die Empfehlung unterstützt die Praxis; die rechtlichen Pflichten ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften. bvl.bund.de
Einordnung: Dieser Beitrag ist Praxiswissen, keine neue Wochenmeldung. Er konzentriert sich auf den betrieblichen Nachweis und wiederholt nicht den bereits veröffentlichten BVLK-Artikel zum Cereulid-Geschehen.
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj/deu
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex%3A32002R0178&utm_source=chatgpt.com
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/Rueckverfolgbarkeit/Leitfaden_Rueckverfolgbarkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=9&utm_source=chatgpt.com
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/Rueckverfolgbarkeit/Leitfaden_Rueckverfolgbarkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=9&utm_source=chatgpt.com

