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Veröffentlichung erheblicher lebensmittelrechtlicher Verstöße musste unterbleiben

Baden-Württemberg (at) Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) beschloss im Eilrechtsverfahren, dass ein „Bereithalten von Lebensmitteln … zu Verkaufszwecken“ im Sinne der Legaldefinition des Inverkehrbringens gemäß Art. 3 Nr. 8 Lebensmittel-Basis-VO erfordert, dass sich das betreffende Lebensmittel in einem verkaufsfertigen Zustand befindet, mithin der Herstellungsprozess abgeschlossen ist und die Ware die im Betrieb auf einem etablierten Prozess beruhenden Kontrollmaßnahmen durchlaufen hat. Eine Weitergabe im Sinne der vorgenannten Legaldefinition setzt voraus, dass die Ware an Dritte weitergegeben, also aus dem Verantwortungsbereich eines Lebensmittelunternehmens herausgegeben wird. (VGH 9 S 1010/24)

 

Der Betreiber einer Metzgerei (EU-zugelassener Fleischzerlege- und -verarbeitungsbetrieb mit bis zu 4,2 Tonnen Frischfleisch/Woche) mit einem Produktionsbetrieb und drei Verkaufsfilialen wendete erfolgreich die Veröffentlichung eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes ab.

Im Rahmen einer am 20.03.2024 durchgeführten planmäßigen Routinekontrolle in der Metzgerei stellte das zuständige Lebensmittelüberwachungsamt unter anderem fest, dass im Wurstkühlraum die Wandflächen teilweise versport waren. Bei einer Nachkontrolle des Wurstkühlraums am 04.04.2024 wurde im Kontrollbericht festgestellt, dass mehrere Brühwürste deutlichen Schimmelbefall an den Wurstenden aufwiesen.

Mit dem unmittelbar darauf folgenden Bescheid ordnete die Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Antragsteller an, die Warenmenge in seinen Kühlräumen künftig und bis spätestens 19.04.2024 so zu begrenzen, dass eine wirksame Luftzirkulation durch das Kühlaggregat zur Verhinderung von Kondenswasser- und Schimmelbildung an Lebensmitteln/Wurstwaren erfolge, eine hinreichende Reinigung und Desinfektion der Kühlräume sowie eine effiziente Lagerhalterung zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit möglich seien. Brühwürste seien dabei so aufzuhängen, dass kein Kontakt zu anderen Würsten, Kühlraumwänden und Gegenständen bestehe.

Mit Schreiben vom 26.04.2024 hörte das Lebensmittelüberwachungsamt den Lebensmittelunternehmer zu der geplanten Veröffentlichung wegen erheblicher lebensmittelrechtlicher Verstöße nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB an. Nachdem dieser hierzu Stellung genommen hatte, kündigte das Amt mit Schreiben vom 21.05.2024 eine Veröffentlichung ab dem 28.05.2024 an und teilte ihm den geplanten Veröffentlichungstext mit. Der Sachverhalt/Grund der Beanstandung sollte demnach wie folgt lauten: „Inverkehrbringen von nicht sicheren/nicht zum menschlichen Verzehr geeigneten Lebensmitteln (Schimmelbefall auf der Wursthülle aus Kunststoff von mehreren Brühwürsten).“

Dagegen wehrte sich der Metzger jedoch erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Stuttgart untersagte dem Lebensmittelüberwachungsamt mit Beschluss vom 19.06.2024 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 04.04.2024 wie im Schreiben vom 21.05.2024 dargestellt auf den maßgeblichen Internetseiten (www.verbraucherinfo-bw.de und www.veterinaerwesen.ostalbkreis.de) zu veröffentlichen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Behörde vom 02.07.2024 beim VGH blieb u.a. aus folgenden Gründen erfolglos:

Laut Beschluss des VGH hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Antragsteller nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Lebensmittel-Basis-VO verstoßen haben dürfte. Das maßgebliche Lebensmittel „Wurstbrät“ habe sich zum Zeitpunkt der amtlichen Betriebskontrolle am 04.04.2024 nicht in einem verkaufsfertigen Zustand befunden und sei daher (noch) nicht im Sinne der Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 8 Lebensmittel-Basis-VO in Verkehr gebracht worden. Zwar sei der Herstellungsprozess des Wurstbräts zum Zeitpunkt der amtlichen Betriebskontrolle aufgrund fehlender wesentlicher Verarbeitungsschritte bis zum Verkauf in den von dem Antragsteller betriebenen Filialen wohl abgeschlossen gewesen. Es habe aber

aller Voraussicht nach an dem für die Annahme eines Bereithaltens von Lebensmitteln notwendigen Abschluss der im Betrieb vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gemangelt. Die örtliche Trennung von Wurstkühlraum und Verkaufsräumlichkeiten (in den Filialen) sowie die zeitliche Trennung hinsichtlich Lagerung und Verkauf ließen erwarten, dass bei einer abschließenden Kontrolle in den Verkaufsfilialen erkannt worden wäre, dass Würste verdorben seien, und diese spätestens vor ihrer Auslage im Verkaufsraum entsorgt worden wären. Es sei angesichts des notwendigen Zwischenschritts – hier der Lieferung der Würste vom Produktionsbetrieb in die Verkaufsfilialen – davon auszugehen, dass das angestellte Fachpersonal sachgerechte Kontrollen vor der Auslage der Würste im Verkaufsraum vorgenommen hätte. Zumindest der zweite Prüfschritt nach Auslieferung der Würste aus dem Kühlraum und vor Auslage in den Verkaufsräumen der Filialen sei nicht abgeschlossen gewesen.

Der VGH führte weiterhin aus, dass das Lebensmittelüberwachungsamt die Ausführungen des Metzgers missinterpretiert, wenn es zum „Tatbestandsmerkmal Verzehrungeeignetheit“

geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Wurstinnere/Wurstbrät sich aufgrund der Abgrenzung Wurstinneres/Wursthülle nicht in einem verkaufsfertigen Zustand befunden habe, weshalb es (noch) nicht i. S. von Artikel 14 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 8 Lebensmittel-Basis-VO in den Verkehr gebracht worden sei.

Denn mit der Frage, ob die beanstandeten Brühwürste zum menschlichen Verzehr geeignet sind oder nicht, hat sich das Verwaltungsgericht nicht befasst. Die Feststellung, dass sich das Wurstbrät nicht in einem verkaufsfertigen Zustand befunden habe, bezieht sich, wie die

weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen, nicht auf die Abgrenzung Lebensmittel/Verpackung und eine mögliche Kontamination des Wurstinneren durch die Schimmelpilze an der Wursthülle, sondern allein darauf, dass zwar der Herstellungsprozess abgeschlossen gewesen sei, noch nicht aber die im Betrieb des Antragstellers vorgesehenen Kontrollmaßnahmen.

Ohne Erfolg macht die Behörde ferner geltend, dass bereits die Filialbelieferung aus dem Produktionsbetrieb ein Inverkehrbringen darstelle, da das Inverkehrbringen nach Art. 3 Nr. 8 Lebensmittel-Basis-VO jede Form der Weitergabe – ob unentgeltlich oder nicht – umfasse, also auch die Weitergabe im Unternehmen zwischen verschiedenen Betriebsstätten.

Demgegenüber argumentierte der VGH, die Behörde berücksichtige dabei nicht, dass eine Weitergabe im Sinne von Art. 3 Nr. 8 Lebensmittel-Basis-VO voraussetzt, dass die Ware an Dritte weitergegeben, also aus dem Verantwortungsbereich eines Lebensmittelunternehmens herausgegeben wird. Trotz des weit gefassten Begriffs des Inverkehrbringens falle die innerbetriebliche Lieferung von Waren aus der Produktionsstätte eines Lebensmittelunternehmers zu den zu seinem Unternehmen gehörenden Verkaufsfilialen, wo sie zunächst noch einmal in einem Kühlraum untergebracht werden, noch nicht darunter.

Die Schwelle zu einem Inverkehrbringen sei erst mit der Herausgabe bzw. der Absicht der Herausgabe an Dritte – ob auf vertraglicher Grundlage oder nicht – überschritten. Daran fehlt es hier.

Ohne Erfolg blieb auch der Einwand der Behörde, der Lebensmittelunternehmer habe – in eigener Verantwortung – durchgängig und speziell auf der für die Lebensmittelhygiene zentralen Produktions- und Verarbeitungsstufe einschließlich der Kühllagerung für die Erfüllung der Lebensmittelsicherheit zu sorgen und damit auch für entsprechende Schlusskontrollen im Produktionsbetrieb vor Belieferung der Filialen.

Nach den Ausführungen des VGH sei es jedoch lediglich maßgebend, dass die Ware die letzte vor der Weitergabe an Dritte vorgesehene (Schluss-)Kontrolle durchlaufen hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass diese Kontrolle in Bezug auf die beanstandeten Würste erst nach der Auslieferung in die Filialen und vor Auslage in den Verkaufsräumen der Filialen stattgefunden hätte und zum Zeitpunkt der Nachkontrolle im Produktionsbetrieb am 04.04.2024 noch nicht abgeschlossen gewesen ist.

Der Metzger konnte dem Verwaltungsgericht zudem glaubhaft vermitteln, dass in seinem Betrieb – auch in Anbetracht der bereits im Jahr 2020 beanstandeten Schimmelsporen auf Wurstdärmen – eine entsprechende Weisung zu Schlusskontrollen nach der Auslieferung in die Filialen und vor der Auslage in der Verkaufstheke besteht.

Der Beschluss ist unanfechtbar