Lüneburg (at) Kindersicher im Sinne von § 14 Abs. 3 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) meint bei elektronischen Einweg-Zigaretten keinen Schutz vor dem Inhalieren, sondern vor dem Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit und dem Hautkontakt. Entsprechende Produkte müssen also über keine Schutzvorrichtungen verfügen, um Kinder vor dem Inhalieren zu schützen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden. (Beschluss vom 21.08.2023 – 14 ME 61/23 -)
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2023 wurde einem in Niedersachsen ansässigen Händler von elektronischen Einweg-Zigaretten mit sofortiger Wirkung untersagt, diese in den Verkehr zu bringen. Begründet wurde dies damit, dass die Produkte nicht kindersicher im Sinne von § 14 Abs. 3 TabakerzG seien, da sie über keine Schutzvorrichtungen verfügten, um das Inhalieren durch Kinder zu verhindern.
Daraufhin beantragte der Händler Eilrechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Göttingen ablehnte. Es hielt die elektronischen Einweg-Zigaretten ebenfalls für nicht kindersicher. Der Begriff „kindersicher“ beziehe sich nach seiner Auffassung nicht nur auf Risiken durch Hautkontakt oder Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit, sondern auch auf die Verwendung durch Inhalieren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Händlers.
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bejaht jedoch die Kindersicherheit der E-Zigaretten und entschied zugunsten des Händlers. Die Annahme, eine E-Zigarette sei nur kindersicher im Sinne von § 14 TabakerzG, wenn durch die bauliche Beschaffenheit in Form von kindergesicherten Verschlüssen und Öffnungsmechanismen sichergestellt sei, dass das in den E-Zigaretten enthaltene giftige Nikotin und andere Schadstoffe von Kindern nicht inhaliert werden könnten, sei unzutreffend. Laut OVG sei zu beachten, dass nicht jeder denkbaren Gefahr für Kinder im Zusammenhang mit der Existenz von Einweg-E-Zigaretten durch den Einsatz bestimmter Schutzvorrichtungen begegnet werden könne. So sei etwa auch der Konsum normaler Zigaretten gesundheitsschädlich. Gleichwohl werden kindergesicherte Verschlüsse für Zigarettenschachteln zur Verhinderung des Konsums durch Kinder nicht ernsthaft diskutiert.
Der Begriff „kindersicher“ beziehe sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nur auf Risiken durch Hautkontakt oder Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit.
Der Beschluss vom 21.08.2023 ist unanfechtbar.
