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Keine Weinpasta ohne Wein

Stuttgart (at) Eine Pasta, die auf dem Produktetikett mit der Bezeichnung „Fine Wine Pasta“ beworben wird, verstößt gegen das Verbot irreführender Angaben auf Lebensmitteln, wenn Wein als Zutat der Pasta in keiner der Alternativen vorhanden ist. (LG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2025, 51 O 20/25)

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte vertreiben Feinkostprodukte, darunter auch Teigwaren in besonders ansprechend gestalteten Verpackungen. Die Beklagte hat seit kurzem ein neues Produkt auf den Markt gebracht, das unter der Bezeichnung FINE WINE PASTA (xxx xxx PASTA in vier verschiedenen Alternativen als „Spaghetti T.“, „Spaghetti B.“, „Spaghetti L.“ und „Spaghetti A.“) angeboten wird. Wein als Zutat der Pasta ist in keiner der Alternativen vorhanden. Auf der Rückseite des Produkts befindet sich die Zutatenliste, in der Wein als Zutat nicht aufgeführt ist.

Da die Klägerin die Bezeichnung des Produkts als „Wine Pasta“ gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) und d) der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) als irreführend ansah, da sie über die tatsächliche Zusammensetzung des Produkts täusche, beantragte sie im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens, der Beklagten zu untersagen, das Produkt weiterhin in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht gab dem Antrag statt.

Denn entgegen der Argumentation der Beklagten sei es selbstverständlich, dass Pasta mit einer Weinsoße, mit einer Basilikum-Soße oder mit einer Trüffelsoße genossen werden könne. Hierzu bedürfe es keines besonderen Hinweises, noch dazu an herausgehobener Stelle auf der Verpackung. Ebenso gehe der Erwerber von Weinpasta davon aus, dass die Nudeln Aromen von Wein enthielten und er nicht nur eine normale Pasta erwerbe, welche er dann tatsächlich mit seinem eigenen Wein genießen könne. Bei Weinpasta, die tatsächlich Wein enthalte, handele es sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nur um ein exotisches Nischenprodukt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Lebensmittelinformation aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise irreführend ist, muss auf den durch die Präsentation des Lebensmittels in seiner gesamten Aufmachung hervorgerufenen Gesamteindruck abgestellt werden. Dazu zählen neben dem Wortlaut einer Information auch Bilder, Grafiken und sonstige Gestaltungsmittel. Nach diesen Maßstäben wird ein Durchschnittsverbraucher zwar das auf der Verpackung angebrachte Zutatenverzeichnis lesen, was jedoch den Umstand nicht ausschließt, dass die Art und Weise der Etikettierung des Erzeugnisses geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen.

Der Wortlaut „Fine Wine Pasta“ erwecke die Vorstellung, dass es sich um Nudeln mit der Zutat Wein handelt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass statt des deutschen Worts „Nudeln“ der italienische Begriff „Pasta“ und anstelle des deutschen Begriffs „Wein“ die englische Bezeichnung verwendet wird, da beides leicht zu verstehen sei. Auch das Argument der Beklagten, die Verpackung würde lediglich suggerieren, dass es sich bei dem Produkt um eine hochwertige Pasta handele, die gut zu Wein passt, greift nicht.

Ohne eine nähere Erläuterung gehe der Verbraucher davon aus, dass in den Nudeln Wein als Zutat vorkommt, zumal es auf dem Markt tatsächlich Pasta gebe, die Wein enthält. Bei Trüffelnudeln erwarte der Verkehrskreis auch Trüffel und eben nicht, dass die Nudeln

nur gut zu Trüffel passen. Als weiterer Gesichtspunkt sei auch zu berücksichtigen, dass ein Teil der Verpackung in Form einer Weinflasche ausgestanzt sei, was den Eindruck noch einmal verstärke.

Im Ergebnis wurde der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin persönlich zu vollstrecken ist, untersagt, Teigwaren unter der Bezeichnung xxx xxx PASTA in den Verkehr zu bringen, wenn die Teigwaren keinen Wein als Zutat besitzen, insbesondere wenn die Bezeichnung xxx xxx PASTA mit der im Verfahren angegriffenen Abbildung verwendet wird.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.