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Hygienemängel in der Bäckerei – Bäckermeister zur Bewährungsstrafe verurteilt

Schleswig (at) Das Amtsgericht Schleswig hat einen Bäckermeister zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er trotz behördlicher Schließung wegen Hygienemängeln in seiner Backstube weiterproduziert und sich auch sonst an keine Ermahnung der Lebensmittelkontrolleure gehalten habe. Die Strafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

Anfang November 2023 wurde in der Bäckerei eine Routinekontrolle durch das zuständige Lebensmittelüberwachungsamt durchgeführt. Durch die Behördenvertreter wurden dabei in der Backstube angebrochene Säcke mit Kaltcremepulver, Hefe-Quarkteig, Roggen-Dinkel und Haferflocken aufgefunden, in und an denen sich zahlreiche Brotkäfer befanden. Auch fanden sie eine Schaufel und Streichöl vor, die mit toten Motten verunreinigt waren. Außerdem befanden sich dort offenstehende Brote und anderes Gebäck in unmittelbarer Nähe zu unverschlossen aufbewahrten Lebensmittelabfällen.

In der Konditorei fanden die beiden Zeugen in einem Puderzuckersack und einem Puderzuckersieb sowie in Vorräten von Zuckerguss, Fondant und Schokoraspeln Verunreinigungen durch tote Motten, Vogelfedern und tote Spinnen. Im Kühlraum des Betriebes befanden sich verschimmelte Biskuitstreifen- und Böden, verschimmelte Windbeutel und verschimmelte Marmelade im Füller. Im Lagerraum wurden in angebrochenen Säcken mit Biskuitmehl, Kürbiskernen und Marzipanrohmasse zahlreiche Brotkäfer vorgefunden. Dort waren außerdem fast alle Möbel und Oberflächen mit Spinnweben behaftet und auf den Möbeln befanden sich Rattenkot, tote Wespen und tote Brotkäfer.

Aufgrund der vorgefundenen Zustände wurde der Betrieb durch die Mitarbeiter der amtlichen Lebensmittelüberwachung mit mündlicher und später auch schriftlicher Ordnungsverfügung geschlossen und dem Angeklagten wurden Auflagen wie eine Grundreinigung des Betriebes, eine Entsorgung der betroffenen offenen/unverpackten Lebensmittel und betriebsfremder Gegenstände sowie die Aufnahme einer Schädlingsbekämpfung erteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,- € und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Wie sich später herausstellte, wurde keine der Auflagen durch den Lebensmittelunternehmer erfüllt. Er produzierte trotz der Betriebsschließung in den Betriebsräumen weiter Lebensmittel und belieferte damit am 30.11.2023 eine Filiale mit diversen Backwaren im Wert von insgesamt 501,90 €.

Am 30.11.2023 erfolgte dann eine weitere Kontrolle des Betriebes durch das zuständige Lebensmittelüberwachungsamt, bei der in den Räumlichkeiten nahezu identische Zustände wie bei der ersten Kontrolle vorgefunden wurden. Lediglich einzelne Gegenstände waren zwischen den Räumen bewegt worden.

Der Bäckermeister wusste jedoch spätestens seit der Kontrolle am 16.11.2023 um die mangelnde Sicherheit seiner Produkte und den Zustand des Betriebes. Auch wusste er seitdem von der ihm gegenüber mündlich ausgesprochenen und schriftlich fixierten Schließung seines Betriebes.

Im August 2024 fanden drei weitere unangekündigte Kontrollen in der Landbäckerei statt, die im Ergebnis allenfalls marginale Verbesserungen des im November 2023 festgestellten Zustands des Betriebes ergaben.

Dem Bäckermeister gelang es trotz wiederholter Aufforderungen durch die amtliche Lebensüberwachung bis zum 02.09.2024 – mithin über einen Zeitraum von insgesamt knapp zehn Monaten – nicht, seinen Betrieb einzustellen und sich an die ihm mehrfach auferlegten Maßnahmen zu halten. Stattdessen veräußerte er, auch über den Tatzeitraum November 2023 hinaus, trotz behördlicher Schließung des Betriebes weiterhin Lebensmittel und ließ sich auch nicht durch die wiederkehrenden Kontrollen, Ordnungsbescheide und die Festsetzung von Zwangsgeldern von einer Weiterführung seines Betriebes abbringen.

Das Amtsgericht Schleswig verurteilte den 67-Jährigen schließlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt wurde. Das Gericht hielt ihm zugute, dass er eine günstige Sozialprognose habe, dass er bislang in geregelten Verhältnissen gelebt und über 43 Jahre seine Bäckerei erfolgreich geführt hat.

Schlussendlich erhielt er vom Amtsgericht noch die Weisung, den Backbetrieb in seiner Landbäckerei einzustellen und jedes Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln in eigener Verantwortung zu unterlassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.