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Gabelbeinfleisch ist nun höchstrichterlich doch „Seperatorenfleisch“ und muss entsprechend gekennzeichnet werden

Leipzig (at) Mit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich bei Furculafleisch um Separatorenfleisch handelt und sich daraus ergebende Informationsverpflichtungen zu erfüllen sind, endet nicht nur ein langjähriger Rechtsstreit, auch der Verbraucherschutz wird deutlich gestärkt. (BVerwG, Urteil vom 15.02.2024 – 3 C 14.22)

In diesem Rechtsstreit ging es nicht um die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen, die Separatorenfleisch enthalten und an Endverbraucher abgegeben werden, sondern um solches zur Weiterverarbeitung durch andere Lebensmittelunternehmen.

Seit neun Jahren stritten die Beteiligten um die Verpflichtung, sogenanntes Furculafleisch (Gabelbeinfleisch) als Separatorenfleisch zu kennzeichnen. Die zuständige Behörde vertrat die Auffassung, dass es sich bei Furculafleisch um Separatorenfleisch handelt, und es als solches (auf der Verpackung) gekennzeichnet werden muss, wenn es an einen Lebensmittelunternehmer geliefert wird, der das Produkt weiterverarbeitet.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Geflügelschlacht- und Zerlegebetrieb. In diesem gewinnt diese auf maschinelle Weise Furculafleisch. Hierzu wird das Gabelbein, ein Knochen des Huhns oberhalb des Brustbeins, zunächst mit anhaftender Muskulatur, aus dem Geflügelkörper herausgeschnitten und dann durch eine Passier- bzw. Entsehnungsmaschine (Baader-Maschine) gepresst. Die Klägerin liefert das so gewonnene Furculafleisch an Lebensmittelunternehmen, die es zur Weiterverarbeitung in Geflügelfleischerzeugnissen verwenden. Dabei bezeichnet sie das Produkt als „Hähnchen-Verarbeitungsfleisch“.

Der Fall wurde vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) verhandelt. Das OVG hat schließlich die Revision seines Urteils zugelassen. Das BVerwG hat die Revision letztinstanzlich zurückgewiesen und somit die Rechtsauffassung des OVG bestätigt, dass es sich bei Furculafleisch um Separatorenfleisch im Sinne der Definition von Nummer 1.14 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt, und dass nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 das liefernde Lebensmittelunternehmen dem belieferten Verarbeitungsbetrieb ausreichende Informationen zur Einordnung des Furculafleisches als Separatorenfleisch zur Verfügung stellen muss, um eine korrekte Informationsweitergabe im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Informationen an den Endverbraucher gewährleisten zu können.

Eine formelle Kennzeichnungspflicht ergibt sich für diese Lebensmittelunternehmer jedoch nicht. Somit muss sich die Information nicht unmittelbar aus der Etikettierung des Lebensmittels ergeben, sondern es genügt, wenn sie anderweitig zur Verfügung gestellt wird (z. B. in den Warenbegleitpapieren).

Das Urteil des BVerwG vom 15.02.2024 ist rechtskräftig.