Karlsruhe (at) „Deutscher Balsamico“ darf existieren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Entscheidung den seit 2015 schwelenden Rechtsstreit um die Bezeichnung „Balsamico“ endgültig beendet. (Beschluss vom 07.11.2024, Az.: 1 BvR 1550/21)
Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, ein Konsortium welches sich aus Herstellern von Produkten mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g. g. A.)“ zusammensetzt, hatte von der deutschen Gesellschaft Balema, Herstellerin eines auf badischen Weinen basierenden Balsamico-Essigs, die Entfernung der Bezeichnung „Balsamico“ von deren Produkt verlangt. Es vertrat die Ansicht, dass auch der einzelne Begriff „Balsamico“ von dem Ursprungs-Markenschutz umfasst sei. Auf den Etiketten des Essigs finden sich die Bezeichnungen „Balsamico“ und „Deutscher balsamico“ in der Aufschrift „theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen“ bzw. „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3“.
Dagegen wehrte sich der deutsche Hersteller und wollte vom höchsten deutschen Gericht festgestellt wissen, dass die Bezeichnung „Balsamico“ auch für ursprünglich deutschen Essig verwendet werden darf.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied 2019, dass die Begriffe „Aceto“ und „Balsamico“ als Gattungsbezeichnungen nicht exklusiv geschützt sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe schloss sich dieser Auffassung an und stellte 2021 fest, dass „Deutscher Balsamico“ keine unzulässige Anspielung auf die g. g. A. „Aceto Balsamico di Modena“ darstelle.
Das italienische Konsortium wandte sich daraufhin an das deutsche Verfassungsgericht. Dieses erklärte die Beschwerde aber nun für unzulässig, weil diese mit Blick auf neues EU-Recht nicht aktualisiert worden war. Dabei ging es unter anderem um die Frage, wann eine Erzeugervereinigung in einem solchen Fall überhaupt Beschwerde erheben kann. Außerdem sei die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht fundiert entkräftet worden, erklärte das Verfassungsgericht.
Die Entscheidung des BVerfG ist unanfechtbar.
