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Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen angeordneten Produktrückruf blieb erfolglos

Schleswig (at) Die Antragstellerin, die einen gewerblichen Handel mit Trockenfrüchten und Nusskernen betreibt, wandte sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Rückrufs ihres Produkts „Fertigware Cashewkerne 200g der Marke ja!“. In einer Charge hatten zwei Verbraucher Glasscherben gefunden. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, lehnte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts jedoch wegen der tatsächlich bestehenden Gesundheitsgefährdung ab. (Az.: 3 MB 16/24)

Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid der Lebensmittelüberwachungsbehörde von Juni 2024 Widerspruch ein und ersuchte um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht (VG). Dieses hat mit Beschluss vom 04.07.2024 den gestellten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der verfügte Produktrückruf vom 11.06.2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.06.2024 (gewährte Fristverlängerung, um die betroffene Charge vom Markt zu nehmen) nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Das betreffende Produkt verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002, weil es gesundheitsschädlich sei und nicht in den Verkehr hätte gebracht werden dürfen. In zwei Tüten seien jeweils unabhängig voneinander von zwei Verbrauchern Glasscherben gefunden worden. Glasscherben könnten, wenn sie in den Mundraum eines Menschen gelangen, gesundheitsschädlich sein. Sie könnten zu Verletzungen im Mundraum, in der Speiseröhre oder im Verdauungstrakt führen. Dies werde hier dadurch verstärkt, dass der Verbraucher beim Verzehr von Nüssen ohnehin von einem gewissen Widerstand beim Kauen ausgehe. Selbst, wenn man aufgrund der Größe der hier vorgefundenen Glasscherbe ein Verschlucken für unwahrscheinlich erachte, sei nicht ausgeschlossen, dass sich in weiteren Tüten des streitgegenständlichen Produkts möglicherweise weitere, auch kleinere, Glasscherben befinden.

Die Richter argumentierten weiter, dass eine Gesundheitsgefahr auch nicht deswegen verneint werden könne, weil die Glasscherben in geöffneten Tüten gefunden worden seien und die eine Glasscherbe aufgrund des Verlustes auf dem Postweg nicht mehr weiter analysiert werden konnte. Beanstandungen von Verbrauchern sei es eigen, dass sie Auffälligkeiten an Lebensmitteln erst bemerken und melden können, nachdem sie das betroffene Lebensmittel (teilweise) konsumiert oder die Verpackung des Lebensmittels geöffnet hätten. Hinzu komme, dass keine Umstände ersichtlich seien, dass die Verbraucher, die den Fund unabhängig voneinander gemeldet hätten, den Glasfund vorgetäuscht hätten. Dass die eine Glasscherbe auf dem Postweg abhandengekommen sei und nicht weiter analysiert werden konnte, führe nicht zum Entkräften der Annahme, dass eine Gesundheitsschädlichkeit vorliege.

Gegen diesen Beschluss legte das betroffene Lebensmittelunternehmen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) ein. Dieses beurteilte die Beschwerde zwar als zulässig, in der Sache aber erfolglos. Nach Ansicht des OLG sei das VG im Rahmen seiner Interessenabwägung zu Recht davon ausgegangen, dass das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, weil sich die Anordnung als offensichtlich rechtmäßig erwies und keine weitergehende Interessenabwägung geboten war. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Lebensmittel handelt, das nach Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 nicht sicher ist und daher nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führen auch ihre dargelegten Prüfmechanismen nicht zu einer anderen Einschätzung, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Behörde des Landkreises Harburg sich angesichts der durchgeführten Kontrollen nicht veranlasst gesehen hat, weitere Maßnahmen zu veranlassen. Nach der Auffassung des Senats können die Prüfungen nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sicherstellen, dass Glasscherben, welche eine ähnliche Größe und ein ähnliches Gewicht wie die Cashewkerne haben, aussortiert werden. Dabei muss schließlich auch berücksichtigt werden, dass es sich bei Cashewkernen um ein Naturprodukt handelt, welches daher von Natur aus schon eine gewisse Schwankungsbreite aufweist. Dies wird in den Prüfverfahren Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere konnte selbst die Antragstellerin – sofern man, wie der Senat, falsche Beschuldigungen ausschließt – nicht erklären, wann und wie es dazu gekommen ist, dass sich Glasscherben in einer ihrer Chargen befinden. Auch die Tatsache, dass sich die Glasscherben zwar in derselben Charge, welche jedoch an unterschiedlichen Tagen produziert wurde, befunden haben, ändert an dieser Einschätzung nichts. Es lässt sich nicht klären, wie die Glasscherben in die Tüten gekommen sind. Fest steht nach Auffassung des Senats nur, dass in der Charge in zwei Tüten Glasscherben gefunden worden sind.

Die von der Antragstellerin vorgetragene Vermutung, dass die Glasfunde nur vorgetäuscht seien, beurteilte das OVG als unsubstantiiert. Zudem wird ein Fremdkörper in einem Lebensmittel regelmäßig nur durch den Endverbraucher bemerkt und gemeldet. Auf diese Angaben muss und darf sich die zuständige Behörde grundsätzlich stützen, solange keine offensichtlichen Widersprüche erkennbar sind oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, dass der Endverbraucher falsche Angaben gemacht hat (siehe OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.02.2022 -14 ME 54/22 -, juris Rn. 26). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass Verbraucher sich an die zuständigen Stellen wenden und nicht an den Markt, bei dem sie die Waren erworben haben, begründet keine derartigen Anhaltspunkte oder einen Manipulationsverdacht. Auch die unterstellte Schädigungsabsicht durch Konkurrenten stellt lediglich eine unsubstantiierte Mutmaßung dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Auch das Argument der Antragstellerin, dass sämtliche im Umlauf befindlichen Tüten des Produkts bereits verbraucht worden sind, ließ das OVG nicht gelten, denn gerade das Mindesthaltbarkeitsdatum bis Februar 2025 ermöglicht es, das streitgegenständliche Produkt auf Vorrat zu kaufen. Der Vortrag und die durchgeführte Kontrolle der Antragstellerin führen auch nicht zur Widerlegung der Chargenvermutung nach Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002. Die Beweislast dafür, dass der Rest der Charge sicher ist, trifft stets den Lebensmittelunternehmer als denjenigen, der sich darauf berufen will (siehe Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, BasisVO, Art. 14 Rn. 82). Es wurden lediglich die Rückstellprobe und weitere zehn Beutel der gesperrten Tüten kontrolliert. Eine repräsentative Überprüfung der Charge ergibt sich daraus nicht, da sich eine Gesamtmenge von 167.200 Beuteln im Umlauf befindet. Auch konnte die Herkunft der Glasscherben nicht abschließend geklärt werden, sodass nicht klar war, ob auch noch weitere Glasscherben bei der Produktion in die Tüten gelangt sind.

Das OVG führte weiter aus, dass das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist. Insbesondere stellt ein stiller Rückruf keine mildere Maßnahme dar. Wie bereits dargelegt, ist gerade nicht davon auszugehen, dass sämtliche verkaufte Ware bereits verzehrt worden ist, sodass eine Gefahr für eine Gesundheitsschädigung weiterhin besteht. Ebenso führen die erheblichen Kosten, welche der Antragstellerin durch den Rückruf entstehen, zu keinem anderen Ergebnis. Die erheblichen Gesundheitsgefahren, die durch den Verzehr von Glas drohen, wiegen höher als das monetäre Interesse der Antragstellerin. Diese Gefährdung von Rechtsgütern von überragendem Wert rechtfertigt den Produktrückruf auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (siehe auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.02.2022 -14 ME 54/22 -, juris Rn. 38).