Deutschland
Mehr Transparenz für Tierwohl
Datum: Gesetz bekannt gemacht am 23.08.2023
Kategorie: Tierwohl / Kennzeichnung
Im Bundesgesetzblatt wurde das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) vom 17.08.2023 veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Transparenz über die Haltungsform der Tiere zu geben, von denen Lebensmittel stammen, und dadurch bewusste Kaufentscheidungen zu erleichtern.
Die Haltungskennzeichnung umfasst fünf Stufen:
- Stall
- Stall + Platz
- Frischluftstall
- Auslauf/Weide
- Bio
Zunächst erfasst das Gesetz die Mast von Schweinen. Eine spätere Ausweitung auf weitere Tierarten, Verarbeitungsprodukte und Bereiche der Vermarktungskette, etwa die Gastronomie, ist vorgesehen.
Praxisrelevanz:
Das Gesetz schafft eine eigenständige, staatliche Kennzeichnung für Tierhaltungsformen. Für Hersteller, Handel und später möglicherweise auch Gastronomie und Verarbeiter ergeben sich dadurch neue Kennzeichnungs- und Umsetzungsanforderungen.
Quelle: BGBl. 2023 I Nr. 220 vom 23.08.2023
Ausweitung der Herkunftskennzeichnung auf nicht vorverpacktes Fleisch
Datum: Verordnung vom 03.08.2023; in Kraft ab 01.02.2024
Kategorie: Kennzeichnung / Fleisch / Herkunft
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)wird die Herkunftskennzeichnung für frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel auch auf nicht vorverpackte Ware ausgeweitet.
Die Regelung findet sich in § 4b LMIDV. Sie betrifft Fleisch, das lose, am Verkaufsort verpackt oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackt angeboten wird. Inhaltlich orientiert sich die Neuregelung an der europäischen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013.
Zu den verpflichtenden Angaben zählen insbesondere:
- „Aufgezogen in: …“
- „Geschlachtet in: …“
- alternativ „Ursprung: …“
Auch die bekannten Ausnahmeregelungen für Drittlandfleisch, Hackfleisch und Fleischabschnitte werden übernommen. Wird überwiegend Fleisch derselben Herkunft abgegeben, kann eine allgemeinere Erklärung genügen, sofern abweichende Herkünfte gesondert kenntlich gemacht werden.
Die Herkunftsangaben müssen – ähnlich wie Allergenhinweise – gut sichtbar, deutlich und gut lesbar vor Kaufabschluss und vor Übergabe bereitgestellt werden. Zudem sind die Informationen auch auf den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen im B2B-Bereich weiterzugeben.
Bestände, für die bis zum Inkrafttreten noch keine ausreichenden Informationen vorliegen, dürfen noch aufgebraucht werden.
Praxisrelevanz:
Besonders relevant für Metzgereien, Bedientheken, Hofläden, Wochenmärkte, Fleischtheken im Einzelhandel und Gemeinschaftsverpflegung. Die Pflicht zur Herkunftsangabe wird deutlich ausgeweitet und erfordert organisatorische Anpassungen in Warenwirtschaft und Kennzeichnung.
Quelle: BGBl. 2023 Teil I Nr. 209 vom 10.08.2023
Charakteristische Aromen und Aromastoffe sind künftig auch in Tabakerhitzern verboten
Datum: Gesetz vom 19.07.2023, Verordnung vom 24.07.2023; Warnhinweise seit 23.10.2023
Kategorie: Tabakrecht / Verbraucherschutz
Mit der Umsetzung der Änderungen der Tabakrichtlinie werden charakteristische Aromen und Aromastoffe künftig auch für Tabakerhitzer verboten.
Grundlage sind:
- das Dritte Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 19.07.2023
- die Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 24.07.2023
Damit wurden die Vorgaben der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2100 in deutsches Recht übernommen.
Neu ist insbesondere die Definition des erhitzten Tabakerzeugnisses, das je nach Beschaffenheit als Rauchtabakerzeugnis oder rauchloses Tabakerzeugnis eingestuft werden kann. Das bereits für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen bestehende Verbot eines „charakteristischen Aromas“ wird nun auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet.
Außerdem müssen erhitzte Tabakerzeugnisse, soweit sie als Rauchtabakerzeugnisse gelten, seit 23.10.2023 kombinierte Text-Bild-Warnhinweise sowie die sogenannte Informationsbotschaft auf der Verpackung tragen.
Praxisrelevanz:
Hersteller und Inverkehrbringer von Tabakerhitzern müssen Rezepturen, Produktaufmachung und Verpackungen anpassen. Die Regelung führt Tabakerhitzer regulatorisch näher an klassische Zigaretten heran.
Quellen: BGBl. 2023 Teil I Nr. 194 vom 21.07.2023; BGBl. 2023 Teil I Nr. 196 vom 24.07.2023
Novellierung der Trinkwasserverordnung
Datum: in Kraft seit 24.06.2023
Kategorie: Trinkwasser / Gesundheitsschutz / Behördenvollzug
Mit der novellierten Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurden wesentliche Teile der EU-Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung trat am 24.06.2023 in Kraft.
Die Neuregelung erweitert insbesondere die Pflichten der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und die Aufgaben der Gesundheitsämter. Außerdem wurden chemische Parameter angepasst und neue Stoffe aufgenommen, um das hohe Qualitätsniveau des Trinkwassers langfristig zu sichern.
Neu geregelt bzw. verschärft wurden unter anderem:
- Bisphenol A (BPA) – Grenzwert ab 12.01.2024
- Microcystin-LR – Grenzwert ab 12.01.2026
- PFAS – stufenweise Einführung ab 12.01.2026 bzw. 12.01.2028
- Absenkung bestehender Grenzwerte für Arsen, Blei und Chrom
- neue Grenzwerte für Desinfektionsnebenprodukte wie Chlorat, Chlorit und Halogenessigsäuren (HAA-5)
Auch die Vorschriften zur Aufbereitung von Trinkwasser wurden neu strukturiert. Die Regelungen finden sich jetzt in Abschnitt 5 (§§ 18–26 TrinkwV). Das Umweltbundesamt bleibt für die Führung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zuständig.
Weitere wichtige Punkte:
- Entfernung eventuell noch vorhandener Bleileitungen bis 2026
- erweiterte Informationspflichten der Wasserversorger
- stärkere Betonung des risikobasierten Trinkwasserschutzes entlang der gesamten Versorgungskette
- zusätzliche Pflichten im Hinblick auf Legionella spec., auch etwa bei mobilen Anlagen
Begleitend wurden auch die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung sowie die Lebensmittelhygiene-Verordnungangepasst.
Praxisrelevanz:
Sehr relevant für Wasserversorger, Betreiber von Anlagen, Gesundheitsämter und Eigentümer älterer Installationen. Die Novelle führt zu umfangreicheren Prüf-, Dokumentations- und Informationspflichten.
Quelle: BGBl. 2023 Teil I Nr. 159 vom 23.06.2023
Öko-Landbaugesetz geändert
Datum: verkündet am 23.08.2023
Kategorie: Öko-Recht / Außer-Haus-Verpflegung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Verbot des Kükentötens wurden das Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und das Öko-Kennzeichengesetz (ÖkoKennzG) angepasst.
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der geplanten Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV). Bislang unterfiel auch die Außer-Haus-Verpflegung (AHV) über eine Übergangsregelung den EU-Vorschriften für den ökologischen Landbau. Künftig sollen für diesen Bereich speziell zugeschnittene nationale Regelungen zur Bio-Kennzeichnung, Kontrolle und Zertifizierung geschaffen werden.
Wesentlich ist dabei auch, dass die bisherige Zuständigkeit privater Kontrollstellen für diesen Bereich nicht fortgelten soll. Für die Durchführung der auf Grundlage des ÖLG erlassenen Rechtsverordnungen sind zunächst die Landesbehörden zuständig.
Praxisrelevanz:
Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung, Kantinen, Mensen und vergleichbare Anbieter müssen sich auf ein eigenständiges nationales Bio-Regelwerk für die Außer-Haus-Verpflegung einstellen.
Quelle: BGBl. I Nr. 219 vom 23.08.2023
Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
Datum: verkündet am 04.10.2023; Inkrafttreten einen Tag nach Verkündung
Kategorie: Bio / Gemeinschaftsverpflegung / Kennzeichnung
Mit der am 04.10.2023 verkündeten Verordnung wurde die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)eingeführt.
Sie regelt:
- die Produktion
- die Kontrolle
- die Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen
- sowie die Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln
in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
Zudem enthält die Verordnung Änderungen der Öko-Kennzeichenverordnung.
Praxisrelevanz:
Wichtig für Kantinen, Mensen, Betriebsrestaurants, Caterer und sonstige Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, die Bio-Lebensmittel einsetzen oder mit Bio-Anteilen werben möchten.
Quelle: BGBl I Nr. 265 vom 04.10.2023
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Datum: veröffentlicht am 21.09.2023; in Kraft ab 01.01.2024
Kategorie: Zoonosen / Monitoring / Behördenvollzug
Mit der Fünften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die AVV Zoonosen Lebensmittelkette fortgeschrieben.
Die AVV bildet die Grundlage für ein bundesweit einheitliches amtliches Zoonosen-Monitoring. Die bisher geltende Fassung regelt das Monitoring für die Jahre 2021 bis 2023. Mit der Änderung wird die Durchführung auch für die Jahre 2024 bis 2026 ermöglicht.
Damit können die bundesweiten Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette fortgeführt und europäische Berichtspflichten weiterhin erfüllt werden.
Praxisrelevanz:
Von Bedeutung vor allem für Überwachungsbehörden, Untersuchungseinrichtungen und die amtliche Datenberichterstattung.
Quelle: Bundesanzeiger AT 21.09.2023 B1
ALS – Auszug aus den Beschlüssen der 120. Sitzung
Nährwertbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken (2023/01)
Kategorie: Health Claims / Kennzeichnung
Der ALS hat sich mit der Frage befasst, ob bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% eine Reduzierung des Brennwerts auch dann ausgelobt werden kann, wenn diese auf einem geringeren Zuckergehalt gegenüber vergleichbaren Erzeugnissen beruht.
Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) sind bei solchen Getränken nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt, eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.
Der ALS stellt klar: Eine Reduzierung des Brennwerts kann auch durch weniger Zucker mitverursacht werden, sofern die erforderliche 30-prozentige Reduzierung erreicht wird. Auf diese konkreten Eigenschaften muss in der Kennzeichnung hingewiesen werden. Diese Erläuterung selbst gilt nicht als eigene nährwertbezogene Angabe, wenn der Zusammenhang zur Kalorienreduktion klar dargestellt wird. Eine Nährwertkennzeichnung ist in diesen Fällen verpflichtend.
Praxisrelevanz:
Relevant für Hersteller alkoholischer Getränke, insbesondere bei „leichteren“ oder kalorienreduzierten Produkten.
Einstufung von ätherischen Ölen als kosmetisches Mittel (2023/02)
Kategorie: Kosmetikrecht / Produktsicherheit
Der ALS bestätigt, dass reine ätherische Öle, die an Endverbraucher abgegeben werden, grundsätzlich als kosmetische Mittel eingestuft werden können.
Für die Einordnung ist es unerheblich, ob vor der Anwendung noch weitere Schritte wie etwa eine Verdünnung erforderlich sind. Ergänzend betont der ALS die Anforderungen an die Sicherheitsbewertung: Erforderlich sind konkrete Verwendungsbedingungen sowie Warn- und Gebrauchshinweise. In die Sicherheitsbewertung sind alle vom Endverbraucher verwendeten Stoffe oder Gemische einzubeziehen.
Die Stellungnahme 2023/02 ersetzt die frühere Stellungnahme 2019/89.
Praxisrelevanz:
Wichtig für Hersteller, Importeure und Vertreiber ätherischer Öle, die als kosmetische Produkte in den Verkehr gebracht werden.
Anforderungen an Importeure von Lebensmittelkontaktmaterialien (2023/04)
Kategorie: Lebensmittelkontaktmaterialien / Import / QM-Systeme
Der ALS stellt klar, dass die VO (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis auch für Importeure von Lebensmittelkontaktmaterialien gilt.
Importeure müssen daher ebenfalls ein Qualitätsmanagementsystem implementieren, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen – insbesondere der VO (EG) Nr. 1935/2004 – nachweisen zu können.
Praxisrelevanz:
Importeure von Lebensmittelkontaktmaterialien müssen organisatorische und dokumentierte Nachweise zur Rechtskonformität vorhalten.
Rückverfolgbarkeit von Materialien und Gegenständen (2023/06)
Kategorie: Lebensmittelkontaktmaterialien / Rückverfolgbarkeit
Der ALS hat sich mit der Frage befasst, ob die bloße Herstellerangabe nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG) Nr. 1935/2004 ausreicht, um die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nach Art. 17 Abs. 3 zu erfüllen.
Nach Auffassung des ALS reicht die Herstellerangabe in der Regel nicht aus. Geeignet für die Rückverfolgbarkeit sind vielmehr Angaben wie:
- Artikelnummer
- Losnummer
- Chargennummer
- Herstellungsdatum
Voraussetzung ist, dass dadurch eine eindeutige Zuordnung möglich wird. Fehlen solche Angaben, kann im Rückruf- oder Rücknahmefall im Zweifel ein viel größerer Kreis von Materialien oder Gegenständen betroffen sein.
Die Stellungnahme 2023/06 ersetzt die frühere ALS-Stellungnahme 2018/10.
Praxisrelevanz:
Besonders wichtig für Hersteller, Importeure und Händler von Lebensmittelkontaktmaterialien im Hinblick auf Rückrufe und Dokumentation.
Quelle: Weitere Beschlüsse der 120. ALS-Sitzung unter www.bvl.bund.de
Handlungsempfehlungen zur Listerienprävention – neue Leitlinie
Datum: Veröffentlichung 2023
Kategorie: Listerien / Hygiene / Leitlinie
Der Lebensmittelverband Deutschland e. V. hat federführend im Auftrag der AFFL eine neue Leitlinie mit Empfehlungen für Präventionsmaßnahmen gegen Listeria monocytogenes in bestimmten Bereichen der Lebensmittelherstellung erstellt.
Die Leitlinie ist bewusst branchenübergreifend angelegt und richtet sich nicht nur an Fleisch-, Fisch- oder Milchbetriebe, sondern allgemein an „listeriensensible“ Produktbereiche, etwa:
- Ready-to-eat-Produkte
- Tiefkühlerzeugnisse
- handwerkliche Fleischverarbeitung
- Käseherstellung
Schwerpunkte der Leitlinie sind:
- Hygienemanagement und Best Practice
- Personal- und Materialflüsse
- Raumplanung
- Personalhygiene
- Reinigung und Desinfektion
- besondere Risikobereiche und „Zooning“
- Empfehlungen zu Monitoring und Beprobung
Besonders hilfreich sind die zwölf Prozessbeschreibungen für kritische Herstellungsprozesse sowie konkrete Hinweise zu Ort und Häufigkeit von Umfeldproben.
Praxisrelevanz:
Sehr relevant für alle Betriebe mit listeriensensiblen Produkten, insbesondere auch für kleinere handwerkliche Unternehmen.
Quelle: BEHRS Food & RECHT Praxis, Ausgabe 03/2023
Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse sowie für Krebs- und Weichtiere geändert
Datum: Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 09.10. und 10.10.2023; im GMBl am 24.10.2023
Kategorie: Leitsätze / Verkehrsauffassung
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat Änderungen an den
- Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse
- Leitsätzen für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus
verabschiedet.
Die Änderungen wurden im Bundesanzeiger und anschließend im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und sind außerdem auf den Internetseiten der DLMBK und des BMEL als PDF abrufbar.
Praxisrelevanz:
Leitsätze sind für die Beurteilung der Verkehrsauffassung und Produktbezeichnung in der Überwachung und in der betrieblichen Praxis von erheblicher Bedeutung.
Quellen:
BAnz AT 10.10.2023 B4
BAnz AT 09.10.2023 B1
GMBl 2023 S. 1002
GMBl 2023 S. 1003
EU
Änderungen bei Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff
Datum: Verordnung vom 11.07.2023; in Kraft seit 01.08.2023
Kategorie: Lebensmittelkontaktmaterialien / Kunststoff / EU-Recht
Mit der Verordnung (EU) 2023/1442 wurden die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst.
Eine besonders wichtige Änderung betrifft die Streichung von Holzmehl und Holzfasern aus der bisherigen Unionsliste zugelassener Stoffe. Die frühere Annahme, dass es sich hierbei um inertes Material handle, wurde von der EFSA nicht bestätigt. Vor allem niedermolekulare Stoffe könnten in Lebensmittel migrieren. Künftig muss die Sicherheit solcher Stoffe einzelfallbezogen nachgewiesen werden. Für rechtzeitig gestellte Anträge gelten Übergangsregelungen.
Außerdem wurde die Zulassung von Salicylsäure (FCM Nr. 121) gestrichen, da keine ausreichenden Informationen zur Verwendung und Sicherheit vorlagen.
Bei Phthalaten wurde ein neuer Gruppen-SML von 0,6 mg/kg für bestimmte Phthalate eingeführt. Zusätzlich wurde Diisobutylphthalat (DIPD) in die relevante Stoffgruppe aufgenommen.
Neu zugelassen wurde Triethanolamin-Perchlorat (FCM Nr. 1080) für bestimmte Mehrwegflaschen aus Hart-PVC.
Wichtig ist auch der Hinweis auf Bambusprodukte: Gemahlener Bambus oder Bambusmehl fallen nicht unter die Definition von „Holz“ in der Kunststoffverordnung. Der Zusatz solcher Stoffe zu Kunststoffen wie Melamin-Formaldehyd-Harzen ist daher in der EU nicht zulässig.
Praxisrelevanz:
Besonders relevant für Hersteller, Importeure und Konformitätsbewertende im Bereich Kunststoff-Kontaktmaterialien. Wichtig sind vor allem die Änderungen bei Holzfasern, Phthalaten und Bambus-Kompositmaterialien.
Quelle: ABl. EU L 177 vom 12.07.2023
Zulassung des Stoffs Bis(2-ethylhexyl)cyclohexan-1,4-dicarboxylat für Kunststoffmaterialien
Datum: Verordnung vom 10.08.2023
Kategorie: Lebensmittelkontaktmaterialien / Kunststoff
Mit der Verordnung (EU) 2023/1627 wurde der Stoff Bis(2-ethylhexyl)cyclohexan-1,4-dicarboxylat (DEHCH, FCM-Nr. 1079) in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen.
Der Stoff darf als Zusatzstoff mit einem Anteil von bis zu 25 Gew.-% in PVC verwendet werden, sofern das Material bei Raumtemperatur oder darunter mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A oder B zugeordnet sind.
Praxisrelevanz:
Wichtig für Hersteller und Inverkehrbringer von PVC-Lebensmittelkontaktmaterialien.
Quelle: ABl. EU L 201 vom 11.08.2023
Novel Food – Änderungen bei Verwendungsbedingungen
Astaxanthinreiches Oleoresin aus Haematococcus pluvialis
Datum: Verordnung vom 01.08.2023
Kategorie: Novel Food / Nahrungsergänzungsmittel
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1581 wurden die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis“ geändert.
Das Produkt ist als Novel Food in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen. Die zulässigen Höchstmengen liegen bei 40–80 mg Oleoresin pro Tag, entsprechend bis zu 8 mg Astaxanthin pro Tag. Auf Basis einer EFSA-Bewertung wurde die Verwendung auf Erwachsene und Jugendliche über 14 Jahre beschränkt.
Praxisrelevanz:
Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln müssen die Altersbeschränkung und Höchstmengen beachten.
Quelle: ABl. EU L 194 vom 02.08.2023
3′-Sialyllactose-Natriumsalz aus E. coli BL21(DE3)
Datum: Verordnung vom 01.08.2023
Kategorie: Novel Food / Säuglingsanfangsnahrung
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1582 wurden die Verwendungsbedingungen für 3′-Sialyllactose-Natriumsalz, erzeugt durch abgeleitete Stämme von Escherichia coli BL21(DE3), angepasst.
Ziel war es, die Verwendungsmengen in Säuglingsanfangsnahrung stärker an die natürlichen Gehalte in Muttermilch anzunähern. Nach Einschätzung der Kommission bleibt die sich daraus ergebende Aufnahme weiterhin unterhalb der als unbedenklich angesehenen Werte.
Praxisrelevanz:
Wichtig für Hersteller von Säuglingsanfangsnahrung und Spezialnahrung.
Quelle: ABl. EU L 194 vom 02.08.2023
Weitere Entscheidungen der Europäischen Union
Kategorie: Kurzüberblick EU-Recht
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1606 vom 30.05.2023
Änderung von Vorschriften zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein sowie zur Zutatenkennzeichnung und Zertifizierung eingeführter Weinbauerzeugnisse.
Quelle: ABl. EU L 198 vom 08.08.2023
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1692 vom 30.08.2023
Änderung der Spezifikation der g.g.A. „Fränkischer Karpfen / Frankenkarpfen / Karpfen aus Franken“.
Quelle: ABl. EU L 219 vom 06.09.2023
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1691 vom 30.08.2023
Änderung der Spezifikation „Vorarlberger Bergkäse“ (g. U.).
Quelle: ABl. EU L 219 vom 06.09.2023
Verordnung (EU) 2023/1719 vom 08.09.2023
Änderung von Pestizidrückstandshöchstgehalten.
Quelle: ABl. EU L 223/9 vom 08.09.2023
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1761 vom 06.09.2023
Änderung der Spezifikation „Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel“ (g. g. A.).
Quelle: ABl. EU L 225 vom 13.09.2023
Verordnung (EU) 2023/1783 vom 15.09.2023
Änderung von Höchstgehalten an Rückständen verschiedener Wirkstoffe.
Quelle: ABl. EU L 229 vom 18.09.2023
Zusammenfassung von REACH-Zulassungsbeschlüssen
Quelle: ABl. EU C 328 vom 18.09.2023
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1788 vom 15.09.2023
Änderung von Drittlandlisten für Geflügel und Geflügelfleisch.
Quelle: ABl. EU L 230 vom 19.09.2023
Verordnung (EU) 2023/2055 vom 25.09.2023
Änderung von REACH hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel.
Quelle: ABl. EU L 238 vom 27.09.2023
Verordnung (EU) 2023/2086 vom 28.09.2023
Änderung der Zusatzstoffregelungen zu gepuffertem Essig.
Quelle: ABl. EU L 241 vom 29.09.2023
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2084 vom 27.09.2023
Änderung von Drittlandlisten für Geflügel, Zuchtmaterial und Geflügelfleisch.
Quelle: ABl. EU L 241 vom 29.09.2023
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2396 vom 28.09.2023
Änderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Quelle: ABl. EU L 2023/2396 vom 03.10.2023
Verordnung (EU) 2023/2379 vom 29.09.2023
Änderung in Bezug auf den Zusatzstoff Stearyltartrat (E 483).
Quelle: ABl. EU L 2023/2379 vom 03.10.2023
Verordnung (EU) 2023/2382 vom 29.09.2023
Änderung von Rückstandshöchstgehalten für Carbetamid, Carboxin und Triflumuron.
Quelle: ABl. EU L 2023/2382 vom 05.10.2023
Verordnung (EU) 2023/2108 vom 06.10.2023
Änderung der Regelungen zu Nitriten und Nitraten (E 249–252).
Quelle: ABl. EU L 2023/2108 vom 09.10.2023
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2143 vom 13.10.2023
Erneuerung der Zulassung für Produkte mit gentechnisch verändertem Mais MIR162.
Quelle: ABl. EU L 2023/2143 vom 17.10.2023
Wissenschaftliche Artikel
Sonnenblumenöl selten verfälscht – Ergebnisse der Operation OPSON XII
Datum: Pressemitteilung vom 10.10.2023
Kategorie: Lebensmittelbetrug / Überwachung
Im Rahmen der Operation OPSON XII untersuchten deutsche Behörden, ob Sonnenblumenöl angesichts von Preissteigerungen und Angebotsknappheit im Jahr 2022 vermehrt verfälscht wurde.
Zwischen Dezember 2022 und Mai 2023 wurden in zwölf Bundesländern 241 Proben Sonnenblumenöl und sonnenblumenölhaltige Erzeugnisse untersucht. Das Ergebnis fiel aus Verbrauchersicht positiv aus: Nur vier Proben (1,7 %) waren auffällig.
Bei zwei Ölen bestand der Verdacht, dass sie mit anderen Ölen verschnitten wurden. Zwei weitere wiesen erhebliche Qualitätsmängel durch Oxidationsprodukte auf.
Praxisrelevanz:
Die Ergebnisse sprechen gegen eine breite Verfälschungswelle, zeigen aber, dass Preis- und Versorgungskrisen weiterhin Anlass für gezielte Betrugskontrollen geben.
Quelle: www.bvl.bund.de, Pressemitteilung vom 10.10.2023
Mineralölbestandteile in Lebensmitteln – aktualisierte FAQ des BfR
Datum: FAQ vom 31.07.2023
Kategorie: Verpackung / Kontaminanten / Verbraucherschutz
Das BfR hat seine FAQ zu Mineralölbestandteilen in Lebensmitteln aktualisiert. Mineralölbestandteile können auf unterschiedlichen Wegen in Lebensmittel gelangen, etwa durch Verpackungen, Verarbeitung, Umweltkontamination oder Transport.
Besonders bekannt ist der Übergang aus recycelten Kartons, bei deren Herstellung bedrucktes Altpapier verwendet wird. Solche Übergänge wurden vor allem bei trockenen Lebensmitteln mit großer Oberfläche, etwa Reis oder Grieß, nachgewiesen.
Das BfR hat die Risiken bewertet und Fragen zu Übergängen aus Verpackungen in Lebensmittel zusammengefasst.
Praxisrelevanz:
Wichtig für Verpackungshersteller, Lebensmittelunternehmen und die Risikokommunikation gegenüber Verbrauchern.
Quelle: www.bfr.bund.de
UV-C-LED-Licht gegen Salmonellen und Campylobacter auf Eiern?
Datum: BfR-Stellungnahme 038/2023
Kategorie: Eier / Hygiene / Forschung
Das BfR hat im Projekt „UVegg“ untersucht, ob die Behandlung von Konsumeiern mit UV-C-LED-Strahlung die Zahl von Krankheitserregern wie Salmonellen und Campylobacter verringern kann.
Das Ergebnis: Die Zahl künstlich aufgebrachter Bakterien auf Eioberflächen konnte grundsätzlich reduziert werden. Der Effekt hing jedoch stark vom Verschmutzungsgrad und der Höhe der Kontamination ab. Auf optisch sauberen oder nur leicht verschmutzten Eiern war die Wirkung deutlich besser als bei stärker verschmutzten Eiern.
Das BfR weist außerdem darauf hin, dass Verbraucher das Risiko durch getrennte Lagerung und Verarbeitung roher Eier sowie gründliches Reinigen von Händen und Küchenutensilien reduzieren können. Besonders empfindliche Personengruppen sollten Eier nur vollständig durcherhitzt verzehren.
Praxisrelevanz:
Die Methode zeigt Potenzial, ersetzt aber keine Hygiene entlang der Produktions- und Verarbeitungskette.
Quelle: www.bfr.bund.de
Wie viele Cannabinoide gehen in Hanftee über?
Datum: Mitteilung Nr. 33/2023 vom 21.07.2023
Kategorie: Hanf / Cannabinoide / Risikobewertung
Das BfR hat anhand von 23 Hanftee-Sorten untersucht, wie stark Cannabinoide – insbesondere Δ9-THC – in den Teeaufguss übergehen.
Bislang wurde aus Vorsorgegründen ein Übergang von 100 % angenommen. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass im Durchschnitt nur etwa 0,5 % des Δ9-THC in den Teeaufguss übergehen.
Nach den Berechnungen müsste eine 60 kg schwere Person durchschnittlich etwa 14 Liter Hanftee pro Tag trinken, um die akute Referenzdosis zu überschreiten. Bei einzelnen besonders belasteten Tees könnten jedoch schon deutlich geringere Mengen ausreichen.
Gleichzeitig weist das BfR darauf hin, dass Blätter und Blüten der Hanfpflanze sowie daraus hergestellte Erzeugnisse derzeit in Deutschland nicht als Lebensmittel verkehrsfähig sind.
Praxisrelevanz:
Die Ergebnisse sind für die Risikobewertung von Hanftees wichtig, ändern aber nichts an der derzeitigen lebensmittelrechtlichen Einordnung.
Quelle: www.bfr.bund.de, Mitteilung Nr. 33/2023 vom 21.07.2023
Aufnahme von Dioxinen, dl-PCB und PFAS durch verschiedene Fischarten
Datum: Stellungnahme Nr. 043/2023 vom 27.09.2023
Kategorie: Fisch / Kontaminanten / Risikobewertung
Das BfR hat berechnet, welche Mengen an Dioxinen (PCDD/F), dioxinähnlichen PCB und PFAS Verbraucher beim Verzehr von ein bis drei Fischmahlzeiten pro Woche aufnehmen.
Bei den Dioxinen und dl-PCB wurden die höchsten mittleren Gehalte in Aalen, Haifischen/Schillerlocke und Brassenfestgestellt. Niedrige Gehalte zeigten sich bei Dorschfischen und Thunfisch.
Für PFAS lagen die höchsten mittleren Gehalte bei barschartigen Süßwasserfischen und Aalen, die niedrigsten bei Seelachs/Alaska-Pollack, Thunfisch und Pangasius.
Das BfR weist darauf hin, dass bei mehreren Fischarten bereits eine Fischmahlzeit pro Woche ausreichen kann, um die von der EFSA festgelegte tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge zu überschreiten – je nach Kontaminant und Belastungslage.
Gleichzeitig wird betont, dass Fisch nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Kontaminanten betrachtet werden darf, sondern auch ernährungsphysiologische Vorteile bietet.
Praxisrelevanz:
Die Stellungnahme ist besonders relevant für Risikokommunikation, Verbraucherschutz und die Bewertung einzelner Fischarten.
Quelle: www.bfr.bund.de, Stellungnahme Nr. 043/2023 vom 27.09.2023
Soßen für Döner aus Imbissen auf dem Prüfstand
Datum: Untersuchung 2022, Veröffentlichung 2023
Kategorie: Gastronomie / Hygiene / Kennzeichnung
Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES untersuchte 51 lose angebotene Soßen aus Imbissen, die bei der Herstellung von Dönertaschen verwendet werden.
26 Proben wurden beanstandet.
Festgestellt wurden insbesondere:
- erhöhte Gehalte an Hefen, Milchsäurebakterien oder aeroben mesophilen Keimen in 15 Soßen
- Hinweise auf zu hohe Lagertemperaturen bei 10 Proben
- fehlende Kennzeichnung von Konservierungsstoffen bei 10 Proben
- fehlende Kennzeichnung von Süßungsmitteln bei 8 Proben
- komplett fehlende Zusatzstoffkennzeichnung bei 3 Proben
- fehlerhafte oder fehlende Allergenkennzeichnung bei 24 Proben
Das LAVES weist darauf hin, dass solche Soßen mikrobiologisch leicht verderblich sind und grundsätzlich bei höchstens +7 °C gelagert werden sollten.
Praxisrelevanz:
Die Ergebnisse zeigen deutlichen Handlungsbedarf in der Gastronomie, insbesondere bei Kühlung, Hygienemanagement und Allergen- bzw. Zusatzstoffkennzeichnung.
Quelle: www.laves.niedersachsen.de
