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Deutschland

Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel in Kraft

Datum / Zeitbezug: Verkündet am 28.04.2023, in Kraft seit 29.04.2023
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Speziallebensmittel

Mit der Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel hat der Gesetzgeber das deutsche Recht für bestimmte Speziallebensmittel grundlegend neu geordnet. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem 29.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig ist die bislang geltende Diätverordnung außer Kraft getreten.

Kernstück der Neuregelung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (LMBVV). Sie ergänzt auf nationaler Ebene die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die insbesondere Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung regelt. Darüber hinaus enthält die Verordnung weitere Folgeänderungen in angrenzenden Rechtsbereichen: Artikel 2 betrifft die Tabakerzeugnisverordnung, Artikel 3 Änderungen an der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung, Artikel 4 Anpassungen der Milcherzeugnisverordnung.

Die Neuregelung dient vor allem dazu, das nationale Recht an den unionsrechtlichen Rahmen anzupassen und bisher verstreute Regelungen neu zu ordnen. Für die Praxis bedeutet das mehr Übersichtlichkeit, zugleich aber auch die Notwendigkeit, bestehende Rechtsverweise und betriebliche Dokumentationen auf Aktualität zu prüfen.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller, Importeure und Berater im Bereich Speziallebensmittel ist die neue Rechtslage unmittelbar relevant. Mit dem Außerkrafttreten der Diätverordnung müssen interne Unterlagen, Kennzeichnungsprüfungen und Rechtsverweise an die neue Systematik angepasst werden.

Quelle: BGBl. 2023 I Nr. 115 vom 28.04.2023, Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel.


Lebensmittelrechtliche und weinrechtliche Straf- und Bußgeldvorschriften angepasst

Datum / Zeitbezug: Verkündet am 28.04.2023, in Kraft seit 29.04.2023
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht

Ebenfalls zum 29.04.2023 ist die Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung in Kraft getreten. Mit ihr wurden insbesondere Verweise auf europäisches Recht aktualisiert und in das bestehende Sanktionssystem eingepasst.

Solche Änderungen wirken auf den ersten Blick technisch, haben in der Praxis aber erhebliche Bedeutung. Gerade im Lebensmittel- und Weinrecht hängen Ahndung, Verfolgung und Sanktionierung häufig davon ab, ob unionsrechtliche Vorgaben im nationalen Sanktionsrecht korrekt abgebildet sind. Die Verordnung stellt damit sicher, dass Verstöße gegen einschlägige Vorschriften auch weiterhin wirksam verfolgt werden können.

Praxisrelevanz:
Für Unternehmen und Behörden ist die Anpassung vor allem im Vollzug relevant. Sie sichert die Anschlussfähigkeit des nationalen Sanktionsrechts an das fortentwickelte EU-Lebensmittel- und Weinrecht.

Quelle: BGBl. 2023 I Nr. 114 vom 28.04.2023, Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung.


Verbot charakteristischer Aromen auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet

Datum / Zeitbezug: Verkündet am 24.07.2023
Kategorie: Deutschland / Tabakrecht / Verbraucherschutz

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung hat der deutsche Verordnungsgeber die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, bestimmte Ausnahmen für erhitzte Tabakerzeugnisse zurückzunehmen und den regulatorischen Rahmen an neue Produktformen anzupassen.

Konkret wird das bereits bestehende Verbot des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit charakteristischem Aroma nun auch auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgedehnt. Zudem müssen solche erhitzten Tabakerzeugnisse, soweit sie als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft werden, künftig kombinierte Text-Bild-Warnhinweise sowie eine Informationsbotschaft tragen. Auch das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren zur Bestimmung charakteristischer Aromen wurde auf diese Produktgruppe erweitert.

Die Änderung zeigt, dass der Gesetzgeber auf neue Konsumformen im Tabakbereich zunehmend mit einer Ausweitung bestehender Schutzstandards reagiert.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller, Importeure und Händler erhitzter Tabakerzeugnisse steigen die Anforderungen an Produktprüfung, Verpackung und Kennzeichnung. Wer betroffene Produkte vertreibt, muss insbesondere Aroma, Produktklassifizierung und Warnhinweise neu bewerten.

Quelle: BGBl. 2023 I Nr. 196 vom 24.07.2023, Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung.


Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft: Unternehmen müssen interne Meldestellen einrichten

Datum / Zeitbezug: Verkündet am 02.06.2023, in Kraft seit 02.07.2023
Kategorie: Deutschland / Arbeitsrecht / Compliance

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland die Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 umgesetzt. Das Gesetz wurde am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 02.07.2023 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber in Unternehmen und Behörden besser vor Benachteiligungen zu schützen und so zu einer integre(re)n Unternehmenskultur beizutragen. Unternehmen und Behörden mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen unabhängige interne Meldestellen einrichten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Missstände intern gemeldet werden können, ohne dass den Hinweisgebenden daraus Nachteile entstehen. Für Einrichtungen mit 50 bis 249 Beschäftigten galt eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023; für Unternehmen und Behörden mit 250 oder mehr Beschäftigten gelten die Pflichten bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes.

Das Gesetz ist damit nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch compliance-rechtlich von erheblicher Bedeutung. Es verpflichtet Organisationen, interne Meldewege organisatorisch und rechtlich belastbar aufzustellen.

Praxisrelevanz:
Für Unternehmen, Behörden und Verbände ist das HinSchG längst kein Randthema mehr. Neben der formalen Einrichtung von Meldestellen kommt es vor allem auf Vertraulichkeit, Verfahrenssicherheit und Schutz vor Repressalien an. Wer hier unzureichend vorbereitet ist, riskiert organisatorische und rechtliche Probleme.

Quelle: Hinweisgeberschutzgesetz, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 02.06.2023.


ALS-Beschlüsse: „Pudding“ ohne Milch darf nicht einfach als Pudding bezeichnet werden

Datum / Zeitbezug: 119. ALS-Sitzung, veröffentlicht 2023
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Verkehrsbezeichnung

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat sich auf seiner 119. Sitzung unter anderem mit der Frage befasst, ob ein dessertartiges Erzeugnis aus Wasser, Zucker, Aroma oder Fruchtsaft sowie Gelier- und Säuerungsmitteln ohne Milchzusatz als „Pudding“ bezeichnet werden darf.

Der ALS verneint dies unter Hinweis auf die Leitsätze für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse. Danach wird Pudding – mit Ausnahme von Wackelpudding/Götterspeise – grundsätzlich mit Milchhergestellt. Für Erzeugnisse ohne Milchzusatz sehen die Leitsätze die verkehrsüblichen Bezeichnungen „Wackelpudding“ oder „Götterspeise“ vor. Alternativ kommt eine beschreibende Bezeichnung nach der LMIV in Betracht. Die schlichte Bezeichnung „Pudding“ ist für solche Produkte hingegen keine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 LMIV.

Damit unterstreicht der ALS erneut, wie stark die Verkehrsauffassung und die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs die rechtliche Bewertung von Produktbezeichnungen prägen.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller süßer Dessertprodukte ist die Entscheidung unmittelbar relevant. Wer milchfreie Geleerzeugnisse vertreibt, sollte die Produktbezeichnung sorgfältig prüfen, um Irreführungsvorwürfe zu vermeiden.

Quelle: ALS, Beschluss 2022/17, 119. ALS-Sitzung; abrufbar über www.bvl.bund.de.


ALS präzisiert Anforderungen an Glühwein

Datum / Zeitbezug: 119. ALS-Sitzung, veröffentlicht 2023
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Weinähnliche Getränke

Der ALS hat sich außerdem mit der Frage befasst, welche Zutaten bei einem aromatisierten weinhaltigen Getränk verwendet werden dürfen, das als „Glühwein“ bezeichnet wird. Hintergrund ist, dass Hersteller zunehmend von der klassischen Rezeptur abweichen und etwa Heidelbeeren, Orangensaft oder Kirschsaft verwenden, ohne die Verkehrsbezeichnung zu ändern.

Nach Auffassung des ALS richtet sich die Beurteilung maßgeblich nach Anhang II Teil B Nr. 8 der Verordnung (EU) 251/2014. Danach dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, die als „Glühwein“ bezeichnet werden, ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt werden. Daneben dürfen zwar weitere Gewürze sowie Orangen- und Zitronenschalen verwendet werden, das Aroma von Zimt und/oder Gewürznelke muss jedoch sensorisch erkennbar bleiben.

Die Stellungnahme macht deutlich, dass die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ unionsrechtlich eng geführt wird und nicht beliebig für aromatisierte Wintergetränke verwendet werden kann.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller saisonaler Heißgetränke ist die Entscheidung wichtig. Wer von der klassischen Glühwein-Rezeptur deutlich abweicht, muss prüfen, ob die Verkehrsbezeichnung noch zulässig ist oder ob ein anderes Produkt vorliegt.

Quelle: ALS, Stellungnahme Nr. 2022/18; ersetzt Stellungnahme Nr. 2019/32; abrufbar über www.bvl.bund.de.


Single Malt Scotch Whisky darf außerhalb Schottlands nicht in Probierfläschchen umgefüllt werden

Datum / Zeitbezug: 119. ALS-Sitzung, veröffentlicht 2023
Kategorie: Deutschland / Spirituosenrecht / Geografische Angaben

In einer weiteren Stellungnahme hat der ALS klargestellt, dass Single Malt Scotch Whisky, der außerhalb Schottlands aus Originalflaschen in Probierfläschchen umgefüllt wird, nicht unter dieser Bezeichnung vermarktet werden darf.

Das Umfüllen in Probierfläschchen ist rechtlich als Umfüllen im Sinne der Produktspezifikation für die geografische Angabe „Scotch Whisky“ zu werten. Danach darf ein Single Malt Scotch Whisky – anders als ein allgemeiner Scotch Whisky – außerhalb von Schottland nicht in Flaschen abgefüllt oder umgefüllt werden. Wird dennoch außerhalb Schottlands umgefüllt, darf das Produkt nicht unter der geschützten Bezeichnung „Single Malt Scotch Whisky“ in Verkehr gebracht werden.

Die Entscheidung zeigt, wie streng geografische Angaben und produktspezifische Herstellungs- und Abfüllvorgaben auch in Randbereichen wie Probiergrößen ausgelegt werden.

Praxisrelevanz:
Für Händler, Abfüller und Spirituosenanbieter ist die Klarstellung erheblich. Gerade im Online- und Probiersegment ist darauf zu achten, dass geschützte Bezeichnungen nicht durch unzulässige Abfüllvorgänge verletzt werden.

Quelle: ALS, Stellungnahme Nr. 2022/20; abrufbar über www.bvl.bund.de.


Sulfite in fruchtweinähnlichen Getränken: Allergenkennzeichnung genügt

Datum / Zeitbezug: 119. ALS-Sitzung, veröffentlicht 2023
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Allergenkennzeichnung

Der ALS hat ferner entschieden, dass bei Fruchtweinen und anderen weinähnlichen Getränken in Fertigpackungen die Kennzeichnung von Schwefeldioxid bzw. Sulfiten als allergene Zutat ausreichend ist. Eine zusätzliche Angabe als Antioxidationsmittel oder gegebenenfalls Konservierungsstoff ist nach Auffassung des Arbeitskreises nicht erforderlich.

Begründet wird dies damit, dass Schwefeldioxid und Sulfite zu den Stoffen gehören, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, und dass deren Kennzeichnung bereits durch die LMIV sowie ergänzende Vorschriften abschließend geregelt ist. Die lebensmittelzusatzstoffrechtliche Zusatzkennzeichnung tritt deshalb zurück.

Die Entscheidung schafft für die Praxis mehr Klarheit bei der Etikettierung solcher Produkte und verhindert doppelte Kennzeichnungspflichten.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller und Abfüller weinähnlicher Getränke vereinfacht die Stellungnahme die Kennzeichnung. Entscheidend bleibt aber, dass die Allergenkennzeichnung vollständig und korrekt erfolgt.

Quelle: ALS, Stellungnahme Nr. 2022/22; abrufbar über www.bvl.bund.de.


Neues Merkblatt zur Überprüfung von Allergenen im Herstellungsbetrieb empfohlen

Datum / Zeitbezug: überarbeitetes Merkblatt vom 26.04.2022, im Berichtszeitraum hervorgehoben
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Allergene / Betriebskontrolle

Wenn in einem Lebensmittel Allergene nachgewiesen werden, auf die in der Kennzeichnung nicht hingewiesen wird, sind regelmäßig weitere Ermittlungen beim Hersteller erforderlich. ALS und ALTS empfehlen hierfür das überarbeitete Merkblatt „Überprüfung der Allergene im Herstellungsbetrieb“ vom 26.04.2022 als praktische Handreichung.

Das Merkblatt ersetzt die Fassung vom 23.09.2020 und wurde insbesondere um Fragen zu den neuen Anforderungen der Hygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004 ergänzt. Es dient damit sowohl der Überwachung als auch Unternehmen als Orientierung für den Umgang mit Allergenmanagement und Ursachenaufklärung.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller und Kontrollbehörden bietet das Merkblatt eine praxisnahe Grundlage, um Allergenfunde systematisch aufzuarbeiten. Gerade bei unbeabsichtigten Einträgen ist ein belastbares internes Kontrollsystem entscheidend.

Quelle: ALS/ALTS, Merkblatt „Überprüfung der Allergene im Herstellungsbetrieb“, abrufbar über www.bvl.bund.de.


Neue DIN-Norm für manuelle Gläserspülgeräte veröffentlicht

Datum / Zeitbezug: Veröffentlichung 2023
Kategorie: Deutschland / Normung / Schankanlagenhygiene

Mit der DIN 6653-3 ist eine neue Norm zu Getränkeschankanlagen erschienen. Sie regelt die Anforderungen an manuelle Gläserspülgeräte mit räumlich getrennter Vorspülung und Nachspülung.

Träger des Dokuments ist der DIN-Normenausschuss Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte, Mitträger ist der DIN-Normenausschuss Chemischer Apparatebau. Die Norm konkretisiert technische und hygienische Anforderungen an die entsprechende Ausstattung in der Praxis.

Praxisrelevanz:
Für Gastronomie, Betreiber von Getränkeschankanlagen und technische Ausstatter kann die Norm als Maßstab für den Stand der Technik und für hygienische Anforderungen relevant werden.

Quelle: DIN 6653-3, Beuth Verlag GmbH.


Europäisches Recht

Neue EU-Kontaminantenverordnung in Kraft

Datum / Zeitbezug: Verabschiedet am 25.04.2023, in Kraft seit 25.05.2023
Kategorie: EU / Kontaminantenrecht / Lebensmittelsicherheit

Mit der Verordnung (EU) 2023/915 wurde die europäische Kontaminantenverordnung grundlegend neu gefasst. Sie ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und ist seit dem 25.05.2023 in Kraft.

Die Neufassung dient vor allem der besseren Systematik und Lesbarkeit des Regelwerks. Der Verordnungstext wurde klarer strukturiert, die Zahl der Fußnoten deutlich reduziert und neue Definitionen aus der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie der Hygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004 übernommen. Außerdem wurde das Verarbeitungs- und Vermischungsverbot präziser gefasst. Hinzu kommen Vorschriften zum Monitoring und zur Berichterstattung sowie ausdrücklich fortgeltende Übergangsvorschriften.

Die Neuregelung ist damit kein bloß redaktioneller Schritt, sondern eine systematische Modernisierung eines zentralen Bereichs des europäischen Lebensmittelrechts.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller, Importeure, Labore und Überwachungsbehörden ist die neue Verordnung von hoher Relevanz. Gerade bei Kontaminanten, Höchstgehalten und Verarbeitungsverboten ist eine genaue Kenntnis der neuen Systematik erforderlich.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/915.


„Nordhessische Ahle Wurscht“ als geschützte geografische Angabe eingetragen

Datum / Zeitbezug: Durchführungsverordnung vom 01.06.2023, veröffentlicht am 08.06.2023
Kategorie: EU / Geografische Angaben / Fleischerzeugnisse

Mit der „Nordhessischen Ahlen Wurscht/Nordhessischen Ahlen Worscht“ wurde eine weitere deutsche Spezialität als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) anerkannt. Die Eintragung erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121.

Beschrieben wird das Erzeugnis als luftgetrocknete, teils auch geräucherte Dauerwurst aus Schweinefleisch mit ausgeprägtem Reifearoma und milder Säure. Besondere Anforderungen gelten unter anderem für die Fleischqualität und die schlachtwarme Verarbeitung. Das geografische Gebiet umfasst mehrere nordhessische Landkreise einschließlich der Stadt Kassel.

Die Eintragung stärkt den Herkunftsschutz des Erzeugnisses und unterstreicht die Bedeutung regionaler Spezialitäten im unionsrechtlichen Herkunftsschutzsystem.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller aus der Region schafft die Eintragung einen rechtlich gesicherten Herkunftsschutz. Für den Markt bedeutet sie zugleich eine klare Abgrenzung gegenüber Nachahmungen und eine stärkere Vermarktungsposition regionaler Erzeugnisse.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/121; ABl. EU L 148 vom 08.06.2023.


„Lesachtaler Brot“ erhält Schutz als geografische Angabe

Datum / Zeitbezug: Durchführungsverordnung vom 16.06.2023, veröffentlicht am 26.06.2023
Kategorie: EU / Geografische Angaben / Backwaren

Auch das österreichische „Lesachtaler Brot“ wurde als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) in das europäische Register aufgenommen. Die Eintragung erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1220.

Die Schutzanerkennung bezieht sich nicht nur auf das Brot als solches, sondern auch auf die eng mit der Region verbundene Tradition der Brotherstellung, des Getreideanbaus, der Mühlentechnik und des Backens in hauseigenen Öfen. Damit wird zugleich ein Stück regionaler Alltagskultur und Kulturlandschaft abgesichert.

Praxisrelevanz:
Die Eintragung zeigt erneut, dass geografische Angaben nicht nur Zutaten und Herstellungsorte schützen, sondern auch traditionelle Produktionsweisen und regionale Wertschöpfung stärken.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1220; ABl. EU L 160 vom 26.06.2023.


Mehrere beantragte Health Claims abgelehnt

Datum / Zeitbezug: Verordnungen vom 01.06. und 06.06.2023
Kategorie: EU / Health-Claims-Recht / Werbung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1141 hat die Europäische Kommission mehrere beantragte gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nicht zugelassen. Betroffen waren unter anderem Aussagen zu Beta-Glucanen aus Hafer und Gerste, Safranextrakt, Traubenkernextrakt, Chicorée-Oligofructose sowie zu ökologischen/biologischen Lebensmitteln mit Blick auf oxidativen Zellschutz.

Die Ablehnung macht deutlich, dass gesundheitsbezogene Aussagen nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie den strengen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung genügen und wissenschaftlich hinreichend abgesichert sind. Allgemeine oder werblich attraktive Aussagen reichen dafür nicht aus.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller und Marketingverantwortliche ist die Entscheidung ein weiteres Signal, dass gesundheitsbezogene Werbung hoch reguliert bleibt. Nicht zugelassene Aussagen dürfen weder direkt noch sinngleich verwendet werden.

Quellen: ABl. EU L 151 vom 12.06.2023; ABl. EU L 147 vom 07.06.2023.


Weitere neuartige Lebensmittel zugelassen

Datum / Zeitbezug: Mai 2023
Kategorie: EU / Novel Food / Zulassungen

Im Berichtszeitraum wurden mehrere neue Novel-Food-Entscheidungen veröffentlicht. So wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/972 ein wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene zugelassen. Verbunden ist die Zulassung mit konkreten Kennzeichnungsvorgaben, etwa dem Hinweis, dass das Produkt nicht für unter 18-Jährige sowie nicht für Schwangere und Stillende bestimmt ist.

Außerdem wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/943 Cellobiose als neuartiges Lebensmittel zugelassen. Der Stoff darf unter anderem in Nahrungsergänzungsmitteln, Fleischprodukten, Gewürzzubereitungen und Tafelsüßen eingesetzt werden. Hinzu kommt eine Berichtigung der Novel-Food-Unionsliste durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/937, mit der aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat nachträglich aufgenommen wurde.

Die Entscheidungen zeigen, dass das Novel-Food-Recht nicht nur neue Produkte zulässt, sondern auch laufend präzisiert und berichtigt wird.

Praxisrelevanz:
Für Unternehmen im Bereich innovativer Zutaten und Nahrungsergänzungsmittel bleibt die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ein zentrales Arbeitsinstrument. Zulassungen und Berichtigungen müssen laufend beobachtet werden, um Einsatzmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten korrekt einzuordnen.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/972, ABl. EU L 132 vom 17.05.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/943, ABl. EU L 126 vom 12.05.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/937, ABl. EU L 125 vom 11.05.2023

Weitere Entscheidungen der Europäischen Union

Datum / Zeitbezug: Mai bis Juli 2023
Kategorie: EU / Kurzüberblick EU-Recht

Im Berichtszeitraum wurden zahlreiche weitere unionsrechtliche Entscheidungen veröffentlicht. Sie betreffen unter anderem Rückstandshöchstgehalte, Kosmetikrecht, traditionelle Begriffe im Weinsektor, Drittlandlisten, Importregelungen, Kinderprodukte, GVO-Zulassungen, Zusatzstoffe und Monitoringmethoden.

Hervorzuheben sind etwa die Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 zu Cadmium in Erdmandeln und bestimmten Kulturpilzen, die Anpassung der Kosmetikverordnung im Hinblick auf CMR-Stoffe, die Aufhebung der besonderen Importbedingungen für Waren aus Japan nach dem Fukushima-Unfall sowie mehrere Änderungen zu Rückstandshöchstgehalten nach Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

Praxisrelevanz:
Auch diese Vielzahl eher technischer Einzelakte zeigt, wie dynamisch sich das EU-Lebensmittel- und Verbraucherschutzrecht fortentwickelt. Für Unternehmen und beratende Praxis bleibt die fortlaufende Beobachtung des Amtsblatts unverzichtbar.

Quellen:

  • Verordnung (EU) 2023/1510, ABl. EU L 184 vom 21.07.2023
  • Verordnung (EU) 2023/1490, ABl. EU L 183 vom 20.07.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1463, ABl. EU L 180 vom 17.07.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1466, ABl. EU L 180 vom 17.07.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1453, ABl. EU L 179 vom 14.07.2023
  • Verordnung (EU) 2023/1428, ABl. EU L 175 vom 10.07.2023
  • Beschluss (EU) 2023/1338, ABl. EU L 166 vom 30.06.2023
  • Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2400, ABl. EU L 163 vom 29.06.2023
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1208, ABl. EU L 159 vom 22.06.2023
  • Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110, ABl. EU L 159 vom 22.06.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1125, ABl. EU L 149 vom 09.06.2023
  • Verordnungen (EU) 2023/1065, 2023/1068 und 2023/1069, ABl. EU L 143 vom 02.06.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1058, ABl. EU L 142 vom 01.06.2023
  • Verordnungen (EU) 2023/1049 und 2023/1042, ABl. EU L 141 bzw. L 140
  • Verordnung (EU) 2023/1029, ABl. EU L 139 vom 26.05.2023
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1016, ABl. EU L 136 vom 24.05.2023
  • Empfehlung (EU) 2023/965, ABl. EU L 129 vom 16.05.2023.

Wissenschaftliches Recht

EFSA veröffentlicht Bewertung zu Glyphosat

Datum / Zeitbezug: Stellungnahme vom 06.07.2023
Kategorie: Wissenschaft / Pflanzenschutzrecht / Risikobewertung

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat am 06.07.2023 ihre Schlussfolgerung zur Wiederbewertung des Wirkstoffs Glyphosat veröffentlicht. Die Neubewertung war von einer Gruppe aus vier Mitgliedstaaten – Frankreich, Ungarn, den Niederlanden und Schweden – vorbereitet worden. Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung war gutachterlich beteiligt.

Nach Angaben der EFSA wurden bei der Bewertung der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt keine kritischen Problembereiche festgestellt. Zugleich wurden jedoch mehrere Datenlücken und offene Fragen benannt, die in der weiteren Entscheidung über eine Verlängerung der Genehmigung berücksichtigt werden sollen. Die EFSA-Stellungnahme bildet damit eine wesentliche Grundlage für die weitere Entscheidung der Europäischen Kommission über den Verbleib von Glyphosat auf der Liste genehmigter Wirkstoffe.

Praxisrelevanz:
Die Bewertung ist für Landwirtschaft, Pflanzenschutzmittelwirtschaft und Regulierung gleichermaßen bedeutsam. Sie zeigt, dass selbst bei fehlenden „kritischen Problembereichen“ offene Bewertungsfragen für die politische und rechtliche Entscheidung weiter relevant bleiben.

Quelle: BfR, Mitteilung Nr. 031/2023 vom 06.07.2023; EFSA-Information vom 06.07.2023.


Salmonellen-Bekämpfungsprogramm 2022: Kein einheitlicher Trend

Datum / Zeitbezug: Auswertung für das Jahr 2022, veröffentlicht 2023
Kategorie: Wissenschaft / Tiergesundheit / Lebensmittelsicherheit

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat die Ergebnisse des nationalen Berichts zum Salmonellen-Bekämpfungsprogramm für das Jahr 2022 ausgewertet. Demnach zeigt sich – wie schon im Vorjahr – kein einheitlicher Trend bei der Salmonella-Prävalenz in den betrachteten Geflügel- und Nutzungsarten.

Gleichzeitig wurden bei allen berücksichtigten Geflügelgruppen mit Ausnahme der Zuchtputen die unionsrechtlich festgelegten Bekämpfungsziele erreicht. Diese sehen vor, dass nur bei maximal 1 Prozent beziehungsweise bei Legehennen bei maximal 2 Prozent der untersuchten Herden bekämpfungsrelevante Salmonella-Serovare nachweisbar sein dürfen.

Praxisrelevanz:
Die Ergebnisse zeigen, dass Bekämpfungsprogramme zwar Wirkung entfalten, aber nicht in allen Tiergruppen zu gleichförmigen Entwicklungen führen. Für Überwachung und Tierhaltung bleibt das Thema damit ein Dauerfeld.

Quelle: www.bfr.bund.de.


PFAS in Lebensmitteln und Umwelt bleiben regulatorisches Dauerthema

Datum / Zeitbezug: FAQ des BfR vom 16.06.2023, mit Bezug auf EFSA-Bewertung 2020 und ECHA-Vorschlag 2023
Kategorie: Wissenschaft / Kontaminanten / Chemikalienrecht

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zählen weiterhin zu den wichtigsten umwelt- und lebensmittelrechtlichen Problemstoffen. Das BfR hat in seinen FAQ vom 16.06.2023 zahlreiche Fragen zu Vorkommen, Bewertung und Regulierung dieser Stoffgruppe aufgegriffen.

Bereits 2020 hatte die EFSA eine neue gesundheitliche Bewertung veröffentlicht und dabei neben PFOA und PFOS auch PFNA und PFHxS in die Expositionsschätzung einbezogen. Abgeleitet wurde eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge von 4,4 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht für die Summe dieser vier PFAS. Hinzu kommt, dass die Europäische Chemikalienagentur am 07.02.2023 einen Vorschlag für ein weitreichendes Verbot der Herstellung, Verwendung und des Inverkehrbringens der gesamten PFAS-Gruppe veröffentlicht hat.

Das Thema zeigt exemplarisch, wie eng Lebensmittelsicherheit, Umweltrecht und Chemikalienrecht inzwischen miteinander verflochten sind.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller, Behörden und Verbraucher bleibt PFAS ein hochrelevantes Thema. Die regulatorische Entwicklung dürfte sich weiter verschärfen, während zugleich die öffentliche Aufmerksamkeit für PFAS in Lebensmitteln und Alltagsprodukten steigt.

Quelle: www.bfr.de; EFSA-Bewertung 2020; ECHA-Veröffentlichung vom 07.02.2023.


Gemeinsame Expertenkommission äußert sich zu zinkhaltigen Produkten

Datum / Zeitbezug: Stellungnahme Nr. 01/2023
Kategorie: Wissenschaft / Abgrenzungsrecht / Nahrungsergänzungsmittel

Die Gemeinsame Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen hat eine Stellungnahme zur rechtlichen Einstufung zinkhaltiger Erzeugnisse veröffentlicht, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Die Geschäftsstelle der Kommission wird gemeinsam vom BVL und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt.

Zink ist ein essenzieller Mineralstoff und kommt natürlicherweise in zahlreichen Lebensmitteln vor. Zugleich wird es in Nahrungsergänzungsmitteln, angereicherten Lebensmitteln, Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Arzneimitteln verwendet. Die Abgrenzung zwischen diesen Produktkategorien ist daher in der Praxis häufig schwierig und rechtlich bedeutsam.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller und Berater ist die Stellungnahme insbesondere im Grenzbereich zwischen Lebensmittel und Arzneimittel relevant. Sie kann wichtige Hinweise für Produktkonzeption, Bewerbung und behördliche Einordnung liefern.

Quelle: Stellungnahme Nr. 01/2023 der Gemeinsamen Expertenkommission; abrufbar unter www.bvl.bund.de.


Leitfaden zu Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackungen soll Rechtsunsicherheiten verringern

Datum / Zeitbezug: veröffentlicht 2023
Kategorie: Wissenschaft / Verpackungsrecht / Einwegkunststoffrecht

Ein neuer Leitfaden mit dem Titel „Was sind Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackungen im rechtlichen Sinn?“widmet sich der Frage, welche Verpackungen unter die Vorgaben des Verpackungsgesetzes und des Einwegkunststofffondsrechts fallen. Hintergrund ist, dass die Umsetzung der EU-Einwegkunststoffprodukte-Richtlinie in Deutschland weiterhin zahlreiche Auslegungsfragen aufwirft.

Der Leitfaden verweist darauf, dass insbesondere die Leitlinien der EU-Kommission rechtlich unverbindlich, teilweise widersprüchlich und insgesamt eher auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs gerichtet seien. Gerade deshalb sei eine differenzierte Einzelfallprüfung erforderlich. Der Leitfaden soll Unternehmen aufzeigen, welche Kriterien bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, weist aber zugleich darauf hin, dass viele Fragen letztlich wohl erst gerichtlich geklärt werden.

Erarbeitet wurde die Orientierungshilfe vom Bundesverband der Systemgastronomie, der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie und der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen.

Praxisrelevanz:
Für Gastronomie, Verpackungswirtschaft und Inverkehrbringer ist der Leitfaden besonders relevant. Die Einordnung einzelner Verpackungen hat unmittelbare Folgen für Mehrwegpflichten, Herstellerkosten und Produktgestaltung.

Quelle: www.bundesverband-systemgastronomie.de.


Fischereierzeugnisse häufig zu stark gewässert

Datum / Zeitbezug: Untersuchungen 2022, Berichterstattung 2023
Kategorie: Wissenschaft / Lebensmittelüberwachung / Irreführung

Untersuchungen des Landesamts für Verbraucherschutz zur möglichen „Wässerung“ von Fischereierzeugnissen zeigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der überprüften Produkte beanstandet werden musste. Hintergrund ist, dass beim Verarbeiten von Fisch, Garnelen, Muscheln oder Tintenfisch technisch bedingt zwar Wasser aufgenommen werden kann, ein darüber hinausgehender Wasserzusatz jedoch als zugesetztes Wasser anzusehen und entsprechend zu kennzeichnen ist.

Im Jahr 2022 wurden 74 Proben aus Einzelhandel, Vertriebsunternehmen und Gastronomie untersucht. Bei 16 Produkten beziehungsweise 21,6 Prozent wurde die Kennzeichnung wegen zu hohen Wassergehalts in Kombination mit wasserbindenden Zusatzstoffen und sensorischen Auffälligkeiten als irreführend beanstandet. Auffällig waren unter anderem sulzige oder schwammige Strukturen, Wasserabgabe beim Andrücken sowie Schrumpfung und gummiartige Konsistenz beim Garen.

Die Ergebnisse legen nahe, dass wirtschaftlich motivierte Gewichtserhöhungen bei Fischereierzeugnissen lebensmittelrechtlich weiterhin ein relevantes Problem darstellen.

Praxisrelevanz:
Für Großhandel, Gastronomie und Überwachung ist das Thema von erheblicher Bedeutung. Nicht ausreichend deklarierter Wasserzusatz kann sowohl kennzeichnungsrechtlich als auch straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevant werden.

Quelle: www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de.


Corned beef: Qualitätsstufen werden oft nicht eingehalten

Datum / Zeitbezug: Untersuchungen 2022, Pressemitteilung vom 21.06.2023
Kategorie: Wissenschaft / Lebensmittelüberwachung / Fleischerzeugnisse

Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern hat im Jahr 2022 insgesamt 38 Erzeugnisse aus der Produktgruppe Corned meat untersucht. Dabei wurden zwölf Produkte bemängelt, weil sie nicht den nach ihrer Bezeichnung zu erwartenden BEFFE-Gehalt aufwiesen. BEFFE steht für bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß und dient als Maß für den Anteil hochwertigen Fleisches.

Besonders auffällig war, dass neun Produkte mit der Bezeichnung „Corned beef“ den hierfür erforderlichen Mindestwert von 18 Prozent BEFFE nicht erreichten. Damit entsprachen sie nicht der Verkehrsauffassung und wurden als irreführendbewertet. Die Untersuchung macht zugleich deutlich, dass die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse zwischen mehreren Qualitätsstufen unterscheiden – von „Corned beef“ über „Corned beef mit Gelee“ bis hin zu „Rindfleischsülze“ beziehungsweise „Rindfleisch in Aspik, fein zerkleinert“.

Die Ergebnisse legen nahe, dass die Vorgaben der Leitsätze in diesem Bereich von Herstellern nicht immer sicher eingeordnet oder eingehalten werden.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller und Kontrolleure ist die Entscheidung ein Beispiel dafür, wie stark Leitsätze die Verkehrsauffassung prägen. Die richtige Bezeichnung hängt hier nicht nur von der Rezeptur, sondern auch von analytisch überprüfbaren Qualitätsmerkmalen ab.

Quelle: Pressemitteilung des LALLF Mecklenburg-Vorpommern vom 21.06.2023.


Bienenwachstücher: Hohe Beanstandungsquote wegen Kennzeichnungsmängeln

Datum / Zeitbezug: Untersuchungen 2022; Bericht 2023
Kategorie: Wissenschaft / Bedarfsgegenstände / Kennzeichnung

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat 21 Bienenwachstücher untersucht – sowohl im Hinblick auf mögliche sensorische Beeinträchtigungen von Lebensmitteln als auch auf ihre Kennzeichnung. Während die sensorische Prüfung überwiegend unauffällig verlief, zeigte sich bei der Kennzeichnung ein deutlich anderes Bild.

Nur ein einziges Produkt war ausreichend gekennzeichnet. Bei allen übrigen fehlten wesentliche Hinweise für die sichere Verwendung, insbesondere der Hinweis, dass kein Kontakt mit fettigen Lebensmitteln erfolgen sollte. Teilweise wurde ein solcher Kontakt auf der Verpackung sogar ausdrücklich empfohlen. Bei mehreren Produkten fehlte zudem der Hinweis, dass rohe tierische Lebensmittel nicht eingewickelt werden dürfen. Weitere Beanstandungen betrafen fremdsprachige Hinweise sowie fehlende Angaben zu Name und Anschrift eines verantwortlichen Unternehmens.

Insgesamt beanstandete das LGL 20 von 21 Produkten, also rund 95 Prozent. Damit wurde gegenüber früheren Untersuchungen keine wesentliche Verbesserung festgestellt.

Praxisrelevanz:
Der Fall zeigt, dass auch vermeintlich einfache und nachhaltige Alltagsprodukte im Lebensmittelkontaktbereich umfassenden Kennzeichnungsanforderungen unterliegen. Für Hersteller und Vertreiber sind richtige Gebrauchshinweise hier zentral, um Fehlanwendungen und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Quelle: Jahresbericht 2021/2022 des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Aktuelle Lebensmittelwarnung

Aktuelle Lebensmittelwarnungen

Hier finden Sie aktuelle Warnmeldungen zu Lebensmitteln, die aus Gründen der Gesundheitsgefährdung aus dem Handel bzw. beim Verbraucher zurückgerufen werden.

Alternativ können Sie auch die neuentwickelte App für mobile Endgerät nutzen. Über aktuelle Lebensmittelwarnung können Sie sich dann per Push-Benachrichtigung informieren lassen. Die App finden Sie hier:

Google Play Store:
https://play.google.com/store/apps/details?id=de.bund.bvl.lmwapp

Apple App Store:
https://apps.apple.com/app/lebensmittelwarnung-de/id6453756233