Deutschland
Bürokratieentlastungsverordnung in Kraft: Erleichterungen auch im Lebensmittelrecht
Datum / Zeitbezug: Verkündung am 13.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Bürokratieabbau
Mit der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und der Verwaltung von Bürokratie hat der Verordnungsgeber ein ressortübergreifendes Maßnahmenpaket zum Abbau unnötiger Verwaltungsanforderungen auf den Weg gebracht. Auch das Lebensmittelrecht ist davon erfasst.
Konkret wird die elektronische Bereithaltung von Zutatenlisten, insbesondere zu verwendeten Allergenen und Verarbeitungshilfsstoffen, zugelassen. Voraussetzung ist, dass diese Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sind. Betroffen sind insbesondere Änderungen an der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) sowie in der Folge an der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) und der Aromendurchführungsverordnung.
Die Neuregelung steht exemplarisch für den Versuch, Informationspflichten zu modernisieren, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken. Für Unternehmen bedeutet das vor allem mehr Flexibilität bei der Organisation und Bereitstellung rechtlich relevanter Produktinformationen.
Praxisrelevanz:
Für Lebensmittelunternehmen, Gastronomie und Handel eröffnet die Verordnung die Möglichkeit, bestimmte Informationen digital statt ausschließlich in Papierform bereitzuhalten. Entscheidend bleibt aber, dass die Angaben tatsächlich ohne Hürden abrufbar sind. Wer auf digitale Lösungen umstellt, sollte die Zugänglichkeit rechtssicher dokumentieren.
Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 411 vom 13.12.2024, Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und der Verwaltung von Bürokratie.
Neues Bußgeldgesetz stärkt die Durchsetzung des EU-Tiergesundheitsrechts
Datum / Zeitbezug: Verkündet am 12.12.2024
Kategorie: Deutschland / Tiergesundheitsrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht
Mit dem Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union hat das BMEL die nationale Sanktionsgrundlage für Verstöße gegen das unmittelbar geltende EU-Tiergesundheitsrecht geschaffen. Ziel ist es, Vollzugsbehörden wieder in die Lage zu versetzen, Zuwiderhandlungen wirksam als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
Das Gesetz schafft dabei keine neuen materiellen Pflichten. Vielmehr schließt es eine Vollzugslücke, die dadurch entstanden war, dass frühere nationale Vorschriften durch unmittelbar geltendes Unionsrecht überlagert wurden und damit als Sanktionsgrundlage nicht mehr ausreichten. Künftig können Behörden Verstöße von Unternehmern und Heimtierhaltern gegen einschlägige EU-Vorgaben wieder konkret sanktionieren.
Der gesetzgeberische Fokus liegt auf der Prävention von Tierseuchen. Durch die Möglichkeit, Verstöße effektiv zu verfolgen, soll der Schutz vor Ausbruch und Verbreitung von Tierkrankheiten verbessert werden.
Praxisrelevanz:
Für Tierhalter, Betriebe und sonstige Verantwortliche im tiergesundheitsrechtlichen Bereich steigt das Vollzugsrisiko deutlich. Unionsrechtliche Vorgaben, die bislang zwar galten, aber nur eingeschränkt bußgeldbewehrt waren, können nun wieder wirksam sanktioniert werden.
Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 405 vom 12.12.2024.
BVL veröffentlicht neue Empfehlung zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln
Datum / Zeitbezug: Fachmeldung vom 18.10.2024
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Rückverfolgbarkeit
Die Empfehlung zur Umsetzung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln wurde überarbeitet und liegt nun als Folgeversion 2.0 auf der Homepage des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vor. Hintergrund der Neufassung sind insbesondere die seit 2022 geltenden Änderungen in § 44 Abs. 3 LFGB.
Seit dem 01.09.2022 besteht bei nicht sicheren Lebensmitteln die Pflicht, Rückverfolgbarkeitsinformationen innerhalb von 24 Stunden elektronisch zu übermitteln. Seit dem 31.12.2022 müssen diese Informationen zusätzlich in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Die aktualisierte Empfehlung soll die praktische Umsetzung dieser Anforderungen erleichtern.
Die Neufassung hat zwar keinen Gesetzesrang, ist aber für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Organisation von erheblicher Bedeutung. Sie konkretisiert, was von Unternehmen im Krisen- und Beanstandungsfall erwartet wird.
Praxisrelevanz:
Betriebe sollten ihre Systeme zur Warenrückverfolgung daraufhin prüfen, ob Daten innerhalb der gesetzlichen Fristen elektronisch und in geeigneten Formaten exportiert werden können. Besonders im Rückruf- oder Krisenfall kann eine unzureichende Datenstruktur zum erheblichen Haftungs- und Vollzugsproblem werden.
Quelle: BVL, Fachmeldung vom 18.10.2024, abrufbar unter www.bvl.bund.de.
Änderung bei Extraktionslösungsmitteln und weiteren lebensmittelrechtlichen Vorschriften
Datum / Zeitbezug: Bekanntmachung am 24.10.2024
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Verordnungsänderung
Mit der im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften wurden mehrere lebensmittelrechtliche Regelwerke angepasst. Betroffen sind neben der Extraktionslösungsmittelverordnung auch die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung sowie die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz.
Auch wenn es sich auf den ersten Blick um eher technische Änderungen handelt, sind solche Anpassungen im Lebensmittelrecht von erheblicher Relevanz. Sie betreffen regelmäßig Herstellungsverfahren, Stoffeinsatz und Verkehrsanforderungen und wirken damit direkt in Produktion, Qualitätssicherung und Kennzeichnung hinein.
Praxisrelevanz:
Unternehmen, die mit Extraktionslösungsmitteln arbeiten oder die betroffenen Produktgruppen herstellen bzw. vertreiben, sollten ihre internen Compliance-Unterlagen und Produktspezifikationen auf Aktualisierungsbedarf prüfen.
Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 315 vom 24.10.2024.
Leitsätze für Gemüseerzeugnisse geändert: Klarere Vorgaben für Tomatenmark
Datum / Zeitbezug: Bekanntmachung am 27.09.2024; veröffentlicht im Bundesanzeiger am 11.11.2024
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelbuch / Verkehrsauffassung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die Leitsätze für Gemüseerzeugnisse geändert. Im Mittelpunkt steht eine Präzisierung der Beschreibung und Kennzeichnung von Tomatenmark. Anlass war die in der Praxis unterschiedliche Handhabung der Angabe des Aufkonzentrierungsgrades, je nachdem, ob Tomatenmark als eigenständiges Produkt oder als Zutat in zusammengesetzten Lebensmitteln verwendet wird.
Klargestellt wurde nun, dass der Grad der Aufkonzentrierung Bestandteil der Bezeichnung ist, wenn Tomatenmark als solches in Verkehr gebracht wird. Neben Angaben wie „einfach“, „zweifach“ oder „dreifach konzentriert“ kann auch die Trockenmasse ausgewiesen werden. Diese beträgt je nach Konzentrationsgrad mindestens 14 %, 28 % oder 36 %. Für Tomatenmark als Zutat gilt dagegen weiterhin, dass der Aufkonzentrierungsgrad üblicherweise nicht angegeben wird; erwartet wird aber eine Trockenmasse von mindestens 7 %.
Zusätzlich wurden für Tomatenmark je nach Konzentrationsgrad Maximalwerte für zugesetztes Kochsalz festgelegt. Hinzu kommen Angaben zu pH-Wert sowie sensorischen, mikrobiologischen und chemischen Merkmalen. Außerdem wurde die Struktur des Dokuments zur besseren Barrierefreiheit überarbeitet und Anlage 3 hinsichtlich der Rechtsbezüge zu freiwilligen Herkunfts- und Qualitätsangaben aktualisiert.
Praxisrelevanz:
Die Änderungen sind vor allem für Hersteller, Importeure, Kennzeichnungsverantwortliche und amtliche Überwachung relevant. Wer Tomatenmark als Einzelprodukt vertreibt, muss insbesondere Bezeichnung, Trockenmasse und Salzgehalt im Blick behalten.
Quelle: BAnz AT 11.11.2024 B2; GMBl 45/2024; abrufbar auch über die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission und das BMEL.
Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse überarbeitet
Datum / Zeitbezug: Bekanntmachung am 11.10.2024; veröffentlicht am 20.11.2024
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelbuch / Fischereierzeugnisse
Auch die Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse wurden angepasst. Die Änderungen betreffen unter anderem Definitionen und Herstellungsverfahren von Marinaden, den Einsatz weiterer Zutaten, verschiedene Garverfahrenund die Bezeichnung von Fischerzeugnissen.
Besonders hervorgehoben wird die Klarstellung, dass es beim Kaltgaren zu einer Denaturierung des Proteins kommt. Außerdem werden Würzmarinaden als weitere mögliche Zutat zu Fischerzeugnissen aufgenommen, allerdings unter der Einschränkung, dass diese selbst keine kaltgarende Wirkung entfalten dürfen.
Ergänzt wurde ferner die Verkehrsauffassung, dass „Hering, gekocht in Gelee“ auch ohne Haut in Verkehr gebracht werden kann. Bei Dauerkonserven wurden die Beschreibungen zu Makrelenfilets und Sprotten differenziert und ergänzt. Noch nicht abgeschlossen sind mögliche weitere Anpassungen bei Anchosen und Backfisch.
Praxisrelevanz:
Für Hersteller und Kontrolleure sind Leitsätze zwar formal nicht rechtsverbindlich, sie haben aber erhebliche Bedeutung für die Frage, welche Verkehrsauffassung im Markt besteht. Das ist insbesondere bei Produktbezeichnungen und der Irreführungsprüfung relevant.
Quelle: BAnz AT 20.11.2024 B2; GMBl 46/2024, S. 1012–1014; abrufbar auch über die DLMBK und das BMEL.
Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse erweitert – Fokus auf Geflügelprodukte
Datum / Zeitbezug: Veröffentlichung am 09.12.2024
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelbuch / Fleischrecht
Im Bundesanzeiger wurden weitere Änderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse veröffentlicht. Inhaltlicher Schwerpunkt ist die stärkere Berücksichtigung von Erzeugnissen aus Geflügelfleisch.
Neu eingeführt wurde beispielsweise die Definition von „Geflügelhaut“ als entfederte Haut des Geflügels einschließlich des anhaftenden Fettgewebes. Auch die Herstellung von Schnitzeln aus Geflügelfleisch wird nun ausdrücklich beschrieben. Besonders praxisrelevant ist außerdem der neue Abschnitt „Mundgerecht portionierte Erzeugnisse, paniert oder im Backteig“, der unter anderem Produkte wie Stäbchen, Figuren oder Nuggets erfasst. Die verwendete Tierart ist dabei in der Bezeichnung anzugeben.
Neu geregelt sind zudem Geflügelnuggets. Bei Kasseler aus anderen Tierarten als Schwein ist die Formulierung „… nach Kasseler Art“ künftig nicht mehr erforderlich; stattdessen genügt die Angabe der jeweiligen Tierart. Bei gegarten Pökelfleischerzeugnissen aus Geflügel sind nun Bezeichnungen wie Puten(koch)schinken, Truthahn(koch)schinkenoder Hähnchen(koch)schinken akzeptiert. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass bei Rohwürsten auch pflanzliche Fette verwendet werden dürfen – diese müssen dann aber in der Bezeichnung kenntlich gemacht werden.
Praxisrelevanz:
Die Änderungen betreffen unmittelbar Produktentwicklung, Verkehrsbezeichnungen und Kennzeichnungspraxis. Gerade im Bereich alternativer Rezepturen und Geflügelprodukte gewinnen die Leitsätze für die lebensmittelrechtliche Einordnung weiter an Bedeutung.
Quelle: Bundesanzeiger vom 09.12.2024; GMBl 53/2024, S. 1162–1165.
Richtlinie für Fruchtzubereitungen zur Herstellung von Milcherzeugnissen neu veröffentlicht
Datum / Zeitbezug: Veröffentlichung im November 2024
Kategorie: Deutschland / Branchenstandard / Milcherzeugnisse
Der Lebensmittelverband Deutschland hat die Richtlinie für Fruchtzubereitungen zur Herstellung von Milcherzeugnissen in aktualisierter Verbandsbezeichnung und neuem Layout erneut veröffentlicht. Inhaltlich blieb die Richtlinie unverändert. Sie hat keinen rechtsverbindlichen Charakter, dient aber als branchenbezogene Orientierung neben den gesetzlichen Vorgaben und den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs.
Die Richtlinie enthält Beurteilungsmerkmale für Fruchtzubereitungen und geht grundsätzlich davon aus, dass der Fruchtgehalt mindestens 35 % betragen sollte. Ausnahmen gelten für besonders geschmacksintensive Früchte und Trockenfrüchte. Darüber hinaus behandelt das Dokument die Bezeichnung von Joghurterzeugnissen mit Fruchtzubereitungen, die Verwendung möglicher Abbildungen sowie den zulässigen Umgang mit Aromen und Fruchtanteilen.
Praxisrelevanz:
Für Hersteller von Fruchtjoghurt und vergleichbaren Milcherzeugnissen bietet die Richtlinie eine wichtige Orientierung für Aufmachung, Rezeptur und Produktkommunikation. Auch wenn sie nicht bindend ist, kann sie bei der Beurteilung marktüblicher Erwartungen eine Rolle spielen.
Quelle: Lebensmittelverband Deutschland, Veröffentlichung November 2024, abrufbar unter www.lebensmittelverband.de.
EU
Kommission veröffentlicht Anwendungshinweise zur Kontrollverordnung (EU) 2017/625
Datum / Zeitbezug: veröffentlicht am 08.11.2024, berichtigt am 18.11.2024
Kategorie: EU / Amtliche Kontrollen / Vollzug
Die Europäische Kommission hat eine umfangreiche Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen veröffentlicht. Ziel ist es, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der praktischen Anwendung der sogenannten OCR zu unterstützen und ein möglichst einheitliches Verständnis zentraler Vorschriften zu fördern.
Hintergrund ist, dass die Mitgliedstaaten seit Beginn der Geltung der Verordnung wiederholt um Klarstellungen gebeten hatten. Die Kommission hat diese Fragen nun gebündelt aufgegriffen und mit Hinweisen zu bewährten Verfahren versehen. Thematisch reicht die Bekanntmachung von der Abgrenzung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten über die Rolle des amtlichen Tierarztes, Kontrollen im Internethandel, Inspektionen und Audits, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Probenahmen, Gebühren, Sanktionen sowie Attestierungen und Bescheinigungen.
Wichtig ist der rechtliche Hinweis der Kommission, dass die Bekanntmachung selbst keine verbindliche Auslegung des Unionsrechts ersetzt. Diese bleibt allein dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. Am 18.11.2024 wurde die Bekanntmachung zudem berichtigt; dabei wurden insbesondere mehrere Tabellen zu Aufgaben des amtlichen Tierarztes und weiterer Kontrollpersonen ersetzt.
Praxisrelevanz:
Für Vollzugsbehörden, Unternehmen und beratende Juristinnen und Juristen ist die Bekanntmachung ein wichtiges Auslegungspapier. Sie kann zwar keine Rechtsnorm ersetzen, dürfte aber die Verwaltungspraxis in vielen Mitgliedstaaten spürbar prägen.
Quelle: ABl. C/2024/6481 vom 08.11.2024; Berichtigung C/2024/90094 vom 18.11.2024.
EFSA aktualisiert Leitlinien für Anträge zu neuartigen Lebensmitteln
Datum / Zeitbezug: neue Leitlinien veröffentlicht Ende September 2024; anwendbar für Anträge ab 09.02.2025
Kategorie: EU / Novel Food / Zulassungsverfahren
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat ihre Leitlinien für Novel-Food-Anträge umfassend überarbeitet. Die neuen Dokumente sollen Antragsteller dabei unterstützen, Antragsdossiers vollständig und in der richtigen Form einzureichen. Ziel ist es, die Qualität der Anträge zu verbessern und langwierige Nachforderungen im Verfahren zu vermeiden.
Die Überarbeitung war von der Europäischen Kommission angestoßen worden. Sie sollte sowohl Änderungen im unionsrechtlichen Rahmen als auch die praktischen Erfahrungen aus der bisherigen Anwendung der Novel-Food-Verordnung berücksichtigen. Die EFSA hat daraufhin drei Leitlinien veröffentlicht: eine administrative Leitlinie, eine Leitlinie zu den wissenschaftlichen Anforderungen an Anträge auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels sowie eine Leitlinie zu den wissenschaftlichen Anforderungen an Meldungen traditioneller Lebensmittel.
Die neuen Leitlinien gelten für alle Anträge, die seit dem 09.02.2025 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden.
Praxisrelevanz:
Für Unternehmen, Berater und Forschungseinrichtungen, die Novel-Food-Verfahren vorbereiten, sind die Leitlinien praktisch unverzichtbar. Sie geben den Maßstab vor, an dem Vollständigkeit und wissenschaftliche Qualität eines Dossiers künftig gemessen werden.
Quelle: BVL, Fachmeldung vom 11.10.2024 unter Bezug auf die Ende September 2024 veröffentlichten EFSA-Leitlinien, abrufbar unter www.bvl.bund.de.
Neue Vorgaben für Olivenöl-Kontrollen
Datum / Zeitbezug: Verordnung vom 21.10.2024, veröffentlicht am 22.10.2024
Kategorie: EU / Olivenölrecht / Analytik
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2707 wurden die Untersuchungsmethoden angepasst, die für Konformitätskontrollen von Olivenöl maßgeblich sind. Geändert wurde insbesondere die in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2105 geregelte Methode des Internationalen Olivenrates zur Bestimmung des Gehalts an Wachsen und Fettsäureethylestern mittels Kapillar-GC; dabei wurden die Methylester gestrichen.
Darüber hinaus enthält die Verordnung Klarstellungen zum Probenahmeverfahren und zum Vorgehen bei Nichteinhaltung organoleptischer Merkmale von nativem Olivenöl extra. Die Änderungen zeigen, wie stark das Olivenölrecht von analytischen Standardisierungen geprägt ist und wie eng europäische Vorgaben mit den Arbeiten internationaler Fachgremien verzahnt sind.
Praxisrelevanz:
Für Untersuchungsstellen, Importeure und Kontrollbehörden sind die Änderungen unmittelbar relevant. Bereits kleine methodische Anpassungen können Einfluss auf die Bewertung von Produktkonformität und Vermarktungsfähigkeit haben.
Quelle: ABl. EU L 2024/2707 vom 22.10.2024.
Aromastoff Brenzcatechin aus Unionsliste gestrichen
Datum / Zeitbezug: Verordnung vom 12.11.2024, veröffentlicht am 13.11.2024
Kategorie: EU / Aromenrecht / Verbraucherschutz
Mit der Verordnung (EU) 2024/2856 wurde der Aromastoff Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029), auch bekannt als Brenzcatechin, aus der Unionsliste der zugelassenen Aromastoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gestrichen.
Auslöser waren Sicherheitsbedenken der EFSA. Im Rahmen der Bewertung bestimmter Raucharomen waren die Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich dieses Stoffes ein Risiko besteht, weil bei oraler Aufnahme Genotoxizität festgestellt wurde. Die Streichung ist damit eine klassische unionsrechtliche Risikomanagementmaßnahme auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Praxisrelevanz:
Hersteller und Importeure müssen prüfen, ob der betroffene Stoff noch in Rezepturen, Spezifikationen oder Lieferketten enthalten ist. Die weitere Verwendung wäre nach der Änderung nicht mehr zulässig.
Quelle: ABl. EU L 2024/2856 vom 13.11.2024.
Listeria: Ab 1. Juli 2026 gelten strengere Anforderungen für verzehrfertige Lebensmittel
Datum / Zeitbezug: veröffentlicht am 20.11.2024; anwendbar ab 01.07.2026
Kategorie: EU / Mikrobiologische Kriterien / Lebensmittelsicherheit
Mit der Verordnung (EU) 2024/2895 hat die Europäische Union die mikrobiologischen Anforderungen an Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln verschärft. Die Neuregelung betrifft vor allem Lebensmittel, die die Vermehrung von Listerien begünstigen können.
Für Produkte der Kategorien 1.1 und 1.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ergeben sich keine Änderungen. Ebenfalls unverändert bleibt die Rechtslage für Lebensmittel der Kategorie 1.2, wenn der Hersteller gegenüber der Behörde nachweisen kann, dass die Anzahl von Listeria monocytogenes während der gesamten Haltbarkeitsdauer 100 KbE/g nicht überschreitet. In diesen Fällen gilt weiterhin der Grenzwert von 100 KbE/g bis zum Ende der Haltbarkeit.
Deutlich strenger wird es jedoch bei verzehrfertigen Lebensmitteln, die das Wachstum von Listerien begünstigen und bei denen ein solcher Nachweis nicht geführt wird. Für diese Produkte gilt künftig grundsätzlich das Kriterium „Nicht nachweisbar in 25 g in je 5 Teilproben“ nicht mehr nur auf Herstellerebene, sondern für in Verkehr gebrachte Erzeugnisse bis zum Ende der Haltbarkeit. Damit werden die Anforderungen auf Handelsebene erheblich verschärft.
Die lange Übergangsfrist bis zum 01.07.2026 soll den Unternehmen Zeit geben, Produktionsbedingungen, Haltbarkeitskonzepte und Hygienemanagement anzupassen.
Praxisrelevanz:
Die Änderung ist für Hersteller verzehrfertiger Lebensmittel von erheblicher Bedeutung. Wer nicht belastbar nachweisen kann, dass der Wert von 100 KbE/g bis zum Ende der Haltbarkeit sicher eingehalten wird, muss seine Prozesse, Eigenkontrollen und Produktkonzepte rechtzeitig neu ausrichten.
Quelle: Verordnung (EU) 2024/2895, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 20.11.2024.
Weitere Entscheidungen der Europäischen Union
Datum / Zeitbezug: Dezember 2024 bis Januar 2025
Kategorie: EU / Kurzüberblick Gesetzgebung
Im europäischen Lebensmittel- und Agrarrecht sind zum Jahreswechsel zahlreiche weitere Rechtsakte veröffentlicht worden. Dazu gehören unter anderem Änderungen zu Rückstandshöchstgehalten, Novel Food, geografischen Angaben, Grenzkontroll- und Drittlandlisten, BPA in Lebensmittelkontaktmaterialien, Afrikanischer Schweinepest, Safety Gate und önologischen Verfahren.
Besonders hervorzuheben ist die Verordnung (EU) 2024/3190 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und weiteren Bisphenolen in bestimmten Materialien und Gegenständen mit Lebensmittelkontakt. Ebenfalls praxisrelevant sind die Änderungen zur vorübergehenden Verstärkung amtlicher Kontrollen beim Eingang bestimmter Waren aus Drittländern sowie mehrere Rechtsakte zu Novel Food und zu geografischen Angaben.
Die Vielzahl dieser Einzelakte zeigt erneut, wie dynamisch das unionsrechtliche Fachrecht derzeit fortentwickelt wird. Für Unternehmen genügt es daher oft nicht mehr, nur nationale Änderungen im Blick zu behalten.
Praxisrelevanz:
Gerade Compliance-Abteilungen, Verbände und spezialisierte Kanzleien sollten die Vielzahl der Änderungen systematisch auswerten. Einzelne Rechtsakte mögen technisch wirken, können aber unmittelbare Folgen für Vermarktung, Import, Kennzeichnung oder Produktsicherheit haben.
Quellen:
- Verordnung (EU) 2025/115, ABl. L 2025/115 vom 22.01.2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/96, ABl. L 2025/96 vom 22.01.2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/97, ABl. L 2025/97 vom 22.01.2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/125, ABl. L 2025/125 vom 21.01.2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/89, ABl. L 2025/89 vom 21.01.2025
- Berichtigung zu Verordnung (EU) Nr. 1130/2011, ABl. L 2025/90032 vom 16.01.2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/80, ABl. L 2025/80 vom 15.01.2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/26, ABl. L 2025/26 vom 15.01.2025
- Delegierte Verordnungen (EU) 2025/29, 2025/28 und 2025/27, ABl. L vom 15.01.2025
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/65, ABl. L 2025/65 vom 14.01.2025
- Verordnung (EU) 2024/3190, ABl. L 2024/3190 vom 31.12.2024
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/3245, ABl. L 2024/3245 vom 31.12.2024
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/3145, ABl. L 2024/3145 vom 19.12.2024
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/3153, ABl. L 2024/3153 vom 19.12.2024
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173, ABl. L 2024/3173 vom 12.12.2024
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/3141, ABl. L 2024/3141 vom 12.12.2024
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/3085, ABl. L 2024/3085 vom 09.12.2024
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2959, ABl. L 2024/2959 vom 02.12.2024
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2922, ABl. L 2024/2922 vom 21.11.2024
- Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2694, ABl. L 2024/90741 vom 18.11.2024
- Verordnung (EU) 2024/2858, ABl. L 2024/2858 vom 13.11.2024.
Wissenschaft
Erstes BfR-Kinderbuch erklärt Lebensmittelsicherheit kindgerecht
Datum / Zeitbezug: Presseinformation vom 25.11.2024
Kategorie: Wissenschaft / Verbraucheraufklärung / Lebensmittelsicherheit
Mit dem Kinderbuch „Luis‘ und Mayas Abenteuer im Schrumpflabor: Auf Spurensuche in der Küche“ hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erstmals ein speziell auf Kinder zugeschnittenes Format zur Lebensmittelsicherheit veröffentlicht. Das Buch richtet sich an Kinder ab der ersten Klassenstufe und vermittelt mit großen Illustrationen und begleitenden Texten Grundlagen zu Bakterien, Viren, Küchenhygiene und Kühlschrankordnung.
Didaktisch setzt das BfR auf eine erzählerische Form: Die Kinderfiguren Luis und Maya begeben sich in einem „Schrumpflabor“ auf Spurensuche und lernen dabei, wie sich Keime in der Küche verbreiten und warum Hygiene im Alltag wichtig ist. Hintergrund ist die weiterhin hohe Zahl lebensmittelbedingter Erkrankungen in Deutschland. Gerade bei Kindern können solche Infektionen besonders problematisch verlaufen.
Damit verbindet das BfR fachliche Risikokommunikation mit früher Gesundheitsbildung. Das Buch kann kostenfrei bestellt oder online gelesen werden.
Praxisrelevanz:
Für Bildungseinrichtungen, Eltern und Präventionsarbeit ist das Angebot eine niedrigschwellige Möglichkeit, lebensmittelhygienisches Basiswissen früh zu vermitteln. Auch in der Verbraucherkommunikation kann das Material sinnvoll eingesetzt werden.
Quelle: BfR, Presseinformation 36/2024 vom 25.11.2024.
BfR-Podcast: Keime in der Küche bleiben ein unterschätztes Risiko
Datum / Zeitbezug: Presseinformation vom 21.01.2025
Kategorie: Wissenschaft / Risikokommunikation / Küchenhygiene
Mit einer neuen Folge des Wissenschaftspodcasts „Risiko“ widmet sich das BfR dem Thema Küchenhygiene. Ausgangspunkt ist die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Risiko und öffentlicher Wahrnehmung: Obwohl in Deutschland jährlich mehr als 100.000 Erkrankungen gemeldet werden, die mit Mikroorganismen in Lebensmitteln zusammenhängen können, halten vergleichsweise wenige Menschen die eigene Küchenhygiene für ein ernstes Problem.
Nach Angaben des BfR-Verbrauchermonitors äußerten sich nur 17 Prozent der Befragten besorgt über dieses Thema. Deutlich höher lagen die Sorgen etwa bei Mikroplastik oder Pflanzenschutzmittelrückständen. Im Podcast erläutert Hygiene-Expertin Dr. Heidi Wichmann-Schauer, dass viele Menschen Fehler eher bei anderen als im eigenen Haushalt vermuten. Tatsächlich können aber schon kleine Nachlässigkeiten zur Übertragung von Krankheitserregern führen – mit potenziell schweren Folgen, insbesondere für vulnerable Personengruppen.
Praxisrelevanz:
Der Podcast ist vor allem für die Verbraucheraufklärung interessant. Er zeigt, dass Risikowahrnehmung und tatsächliche Gefährdung im Bereich der Lebensmittelsicherheit oft weit auseinanderliegen.
Quelle: BfR, Presseinformation 4/2025 vom 21.01.2025; Podcast „Risiko – Keime in der Küche, ein unterschätztes Risiko“.
G@ZIELT-Jahresbericht 2023: Onlinehandel bleibt Problemfeld für den Verbraucherschutz
Datum / Zeitbezug: Jahresbericht 2023, veröffentlicht als Fachmeldung des BVL
Kategorie: Wissenschaft / Marktüberwachung / Onlinehandel
Der Jahresbericht der Gemeinsamen Zentralstelle G@ZIELT zeigt, wie relevant die Überwachung des Internethandels für den gesundheitlichen Verbraucherschutz geworden ist. Im Jahr 2023 wurden allein in der Kategorie Lebensmittel 72 Produktrecherchen durchgeführt, die zu 766 Onlineangeboten potenziell risikobehafteter Produkte führten.
Ein Schwerpunkt lag auf Nahrungsergänzungsmitteln, die etwa nicht zugelassene Stoffe wie DMAA oder nicht deklarierte Arzneistoffe wie Sildenafil enthielten. Daneben spielte die Blaue Klitorie (Clitoria ternatea) als möglicherweise nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutat eine wichtige Rolle, insbesondere bei Getränken mit Farbwechsel-Effekt. Auffällig war dabei, dass einschlägige Inhaltsstoffe in Onlineangeboten teils nicht offen benannt wurden, sondern nur indirekt über Werbeaussagen angedeutet wurden.
Auch im Bereich Bedarfsgegenstände wurden problematische Küchenutensilien und Geschirrwaren identifiziert, etwa wegen der Migration unerwünschter Stoffe wie primärer aromatischer Amine, Formaldehyd, Blei oder Cadmium. Hinzu kamen Recherchen zu Muttermilchkosmetik und die Zusammenarbeit mit der Zentralstelle Online-Überwachung Pflanzenschutz (ZOPf).
Praxisrelevanz:
Der Bericht unterstreicht, dass der Onlinehandel für Behörden und Unternehmen ein Hochrisikobereich bleibt. Gerade bei grenzüberschreitenden Angeboten sind Irreführung, nicht zugelassene Stoffe und fehlende Konformität weiterhin zentrale Problemfelder.
Quelle: BVL, Fachmeldungen / G@ZIELT-Jahresbericht 2023, abrufbar unter www.bvl.bund.de.
BVL-Bericht zur Lebensmittelsicherheit 2023: Risiken bei veganen Käsealternativen, Trockenobst, Algen und rohem Hackfleisch
Datum / Zeitbezug: Bericht zu Lebensmittelsicherheit 2023
Kategorie: Wissenschaft / Monitoring / Lebensmittelsicherheit
Der BVL-Report „Berichte zur Lebensmittelsicherheit 2023“ enthält mehrere für die Praxis relevante Befunde. Untersucht wurden unter anderem vegane Käsealternativen, Trockenobst, getrocknete Algen und Schweinehackfleisch zum Rohverzehr.
Bei veganen Käsealternativen auf Basis von Schalenfrüchten zeigte sich zunächst ein eher beruhigendes Bild: In nur wenigen Proben wurden Krankheitserreger nachgewiesen. Gleichwohl verdeutlicht der Bericht, dass fermentierte pflanzliche Alternativprodukte mikrobiologisch sensibel sein können, insbesondere wenn keine ausreichende Keimreduktion erfolgt.
Beim Monitoring von getrocknetem Steinobst wurde Acrylamid in zahlreichen Proben nachgewiesen. Auffällig war insbesondere der Unterschied zwischen geschwefelten und ungeschwefelten Aprikosen, was auf einen möglichen hemmenden Effekt der Schwefelung auf die Acrylamidbildung hindeutet. Bei getrockneten Algen wiederum wurden erhöhte Gehalte an Schwermetallen und häufig sehr hohe Jodgehalte festgestellt; bei mehreren Proben fehlten zudem vorgeschriebene Warnhinweise. Im Bereich rohes Schweinehackfleisch wurden potenziell krankmachende Keime wie STEC und in einer Probe auch Salmonellen nachgewiesen.
Der Bericht liefert damit einen anschaulichen Überblick darüber, wie vielfältig die Risikolage in unterschiedlichen Produktgruppen ist.
Praxisrelevanz:
Für Hersteller, Handel und Überwachung zeigt der Bericht, wo aktuelle Schwerpunkte liegen: mikrobiologische Risiken bei alternativen Produkten, Schadstoffthemen bei Trockenprodukten und Algen sowie das fortbestehende Risiko beim Rohverzehr tierischer Erzeugnisse.
Quelle: BVL, Pressemitteilungen und Report Berichte zur Lebensmittelsicherheit 2023 (Gemeinsamer Bericht des Bundes und der Länder), abrufbar unter www.bvl.bund.de.
RKI startet neues EU-Referenzlabor für Public Health
Datum / Zeitbezug: Arbeitsaufnahme am 01.01.2025; Meldung vom 20.01.2025
Kategorie: Wissenschaft / Public Health / Referenzlabore
Seit dem 01.01.2025 arbeitet am Robert Koch-Institut das neue EU-Referenzlabor für Public Health im Bereich „High-risk, emerging and zoonotic bacterial pathogens“. Es ist eines von zunächst sechs neu gegründeten europäischen Referenzlaboren für den Public-Health-Bereich.
Das Labor wird vom Fachgebiet ZBS 2 „Hochpathogene mikrobielle Erreger“ geleitet und befasst sich mit verschiedenen neu auftretenden und zoonotischen bakteriellen Erregern, darunter Bacillus anthracis, Yersinia pestis, Francisella tularensis, Brucella spp. und Borrelia spp. Ziel ist es, nationale Referenzlabore zu unterstützen, harmonisierte Verfahren in der EU zu fördern und Daten vergleichbarer zu machen. Zum Konsortium gehören außerdem Einrichtungen aus Deutschland, Schweden und Portugal.
Praxisrelevanz:
Die Einrichtung des Referenzlabors stärkt die europäische Zusammenarbeit im Bereich hochrelevanter bakterieller Gesundheitsgefahren. Langfristig dürfte das auch für Diagnostik, Ausbruchsaufklärung und Meldequalität Bedeutung haben.
Quelle: Robert Koch-Institut, Meldung vom 20.01.2025.
Safety Gate: EU-Schnellwarnsystem meldete 2023 mehr als 3.400 Warnungen
Datum / Zeitbezug: Pressemitteilung vom 14.03.2024, bezogen auf den Jahresbericht 2023
Kategorie: Wissenschaft / Produktsicherheit / Marktüberwachung
Der Jahresbericht der Europäischen Kommission zum Safety Gate zeigt, dass das EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Konsumgüter im Jahr 2023 stark beansprucht wurde. Insgesamt wurden 3.412 Warnmeldungen und 4.287 Folgemaßnahmen erfasst. Das System dient dem schnellen Informationsaustausch über gefährliche Produkte mit Ausnahme von Lebensmitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Besonders häufig betroffen waren kosmetische Mittel, gefolgt von Spielzeug, Kraftfahrzeugen, Elektrogeräten und Kleidung. Zu den am häufigsten gemeldeten Risiken gehörten Chemikalien, Verletzungen, Ersticken und Umweltrisiken. Beispielhaft nennt die Kommission eine Körpercreme mit verbotenen Chemikalien, die nach einer Warnmeldung in mehreren Mitgliedstaaten vom Markt genommen oder zurückgerufen werden konnte.
Auffällig war insbesondere die hohe Zahl problematischer Kosmetika mit BMHCA, einem verbotenen synthetischen Duftstoff. Auch Blei in Elektrogeräten, überdosiertes Nikotin in E-Zigaretten und Phthalate in Spielzeug spielten eine Rolle.
Praxisrelevanz:
Für Unternehmen im Non-Food-Bereich ist Safety Gate ein zentrales Frühwarninstrument. Der Bericht zeigt zugleich, welche Produktgruppen aktuell besonders im Fokus der Marktüberwachung stehen.
Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 14.03.2024 zum Safety-Gate-Jahresbericht 2023.
„Veganer Honig“: Streit um Patent und lebensmittelrechtliche Begriffshoheit
Datum / Zeitbezug: Berichterstattung nach Patenterteilung im September 2024
Kategorie: Wissenschaft / Kennzeichnungsrecht / Wettbewerbsrecht
Die Diskussion um „veganen Honig“ wirft grundlegende Fragen des Lebensmittelkennzeichnungsrechts auf. Auslöser ist ein dem US-Unternehmen MeliBio beim Deutschen Patent- und Markenamt erteiltes Patent für eine „pflanzenbasierte Honigzusammensetzung“. Der Vorsitzende des Imkerverbandes Rheinland-Pfalz sieht darin einen Verstoß gegen das geltende Lebensmittelrecht und hat die Löschung des Schutzrechts beantragt.
Lebensmittelrechtlich ist der Begriff „Honig“ in Deutschland klar definiert: Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Bezeichnung für bienenfrei hergestellte Produkte rechtlich problematisch. Auch dann, wenn patentrechtlich eine technische Lehre geschützt wird, sagt dies nichts über die lebensmittelrechtliche Zulässigkeit einer Verkehrsbezeichnung aus.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie Patent-, Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrecht auseinanderfallen können. Während das Patent ein technisches Konzept schützt, bleibt die Frage der zulässigen Vermarktung davon unberührt. In Deutschland wären Bezeichnungen wie „Honig ohne Bienen“ oder „pflanzenbasierter Honig“ nach der geltenden Rechtslage voraussichtlich hochgradig angreifbar.
Praxisrelevanz:
Für Anbieter alternativer Produkte ist der Fall ein deutlicher Hinweis darauf, dass innovationsgetriebene Produktentwicklung die lebensmittelrechtlichen Grenzen geschützter Verkehrsbezeichnungen nicht aufhebt. Wer mit etablierten Begriffen arbeitet, muss Irreführungs- und Spezialvorgaben besonders sorgfältig prüfen.
Quelle: Bericht unter www.bienenundnatur.de unter Bezug auf die Patenterteilung und die Pressemeldung des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes.
EFSA/ECDC-Zoonosenbericht 2023: Mehr Fälle, weiterhin hohe Relevanz von Salmonellen und Campylobacter
Datum / Zeitbezug: veröffentlicht am 10.12.2024
Kategorie: Wissenschaft / Zoonosen / EU-Berichtswesen
Der gemeinsame Bericht von EFSA und ECDC zum Programm „Eine Gesundheit 2023“ fasst die Ergebnisse der Überwachung von Zoonosen in 27 Mitgliedstaaten, Nordirland und weiteren Nicht-EU-Staaten zusammen. Demnach blieben Campylobacteriose und Salmonellose die am häufigsten gemeldeten zoonotischen Erkrankungen beim Menschen; bei beiden wurden im Vergleich zu 2022 steigende Fallzahlen verzeichnet.
Als dritthäufigster Zoonoseerreger wurde STEC genannt, gefolgt von Yersinia enterocolitica und Listeria monocytogenes. Besonders schwer verliefen Listeriose und West-Nil-Virus-Infektionen, die hohe Hospitalisierungs- und Sterblichkeitsraten aufwiesen. Bei lebensmittelbedingten Ausbrüchen ging die Zahl der Ausbrüche insgesamt leicht zurück, während die Gesamtzahl der betroffenen Personen und Krankenhausaufenthalte zunahm.
Besonders auffällig blieb die Kombination Salmonella Enteritidis in Eiern und Eiprodukten. Sie verursachte 2023 die meisten Ausbrüche und Fallzahlen unter allen Erreger-Lebensmittel-Kombinationen. Der Bericht enthält darüber hinaus Daten zu weiteren Zoonosen wie Brucellose, Echinokokkose, Tollwut oder Tularämie.
Praxisrelevanz:
Der Bericht ist eine wichtige Grundlage für Risikobewertung, Überwachungsschwerpunkte und politische Prioritätensetzung. Für die Lebensmittelkette bestätigt er, dass insbesondere Salmonellen und Campylobacter weiterhin zentrale Dauerbrenner bleiben.
Quelle: EFSA, Bericht veröffentlicht am 10.12.2024, abrufbar unter www.efsa.europa.eu.
Österreichischer Schwerpunktbericht zu Kebapständen zeigt Defizite beim Hygienemanagement
Datum / Zeitbezug: Schwerpunktaktion A-016-24; Bericht 2024
Kategorie: Wissenschaft / Lebensmittelüberwachung / Hygiene
Die österreichische AGES hat im Rahmen der Schwerpunktaktion A-016-24 Kebapstände im Hinblick auf gute Hygienepraxis, HACCP-Systeme und Eigenkontrollmaßnahmen überprüft. Die Ergebnisse machen deutlich, dass gerade diese Betriebsform aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse und des Umgangs mit rohen Lebensmitteln hygienisch besonders anspruchsvoll ist.
Insgesamt gingen 80 Checklisten aus allen Bundesländern ein. Proben wurden nur bei Verdacht gezogen; von 15 untersuchten Proben wurde eine beanstandet, weil sie zu warm gelagert worden war. Auffällig war weniger die bauliche Situation als vielmehr die Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben: Hier wurden teils gravierende Mängel und große Lücken festgestellt. Auch die erforderliche Dokumentation war häufig unzureichend oder fehlte ganz.
Der Bericht macht damit deutlich, dass Hygienemanagement in kleinen, stark verdichteten Betriebsstrukturen besondere Anforderungen an Schulung, Organisation und Eigenkontrolle stellt.
Praxisrelevanz:
Auch über Österreich hinaus ist der Bericht interessant, weil die beschriebenen Probleme typisch für kleinteilige To-go- und Imbissstrukturen sind. Besonders relevant sind dabei Schulung, Dokumentation und praktische Umsetzbarkeit von HACCP-Konzepten.
Quelle: AGES, Endbericht zur Schwerpunktaktion A-016-24, abrufbar unter www.ages.at.
Salmonellenausbruch aufgeklärt: Rucola und Babyspinat als wahrscheinliche Ursache
Datum / Zeitbezug: Pressemitteilung vom 15.11.2024
Kategorie: Wissenschaft / Ausbruchsuntersuchung / Zoonosen
Die österreichische AGES berichtet über die erfolgreiche Aufklärung eines länderübergreifenden Salmonellenausbruchs, an dem mehrere europäische Staaten beteiligt waren. Betroffen waren rund 200 Menschen, darunter 19 Erkrankte in Österreich. Verursacher war ein seltener Stamm von Salmonella Umbilo.
Im Zentrum der Ermittlungen standen intensive Befragungen der Betroffenen zu Ess-, Einkaufs- und Ausgehgewohnheiten. Die enge Zusammenarbeit zwischen den Public-Health-Instituten aus Dänemark, Deutschland und Österreich führte schließlich zu starken Hinweisen auf Rucola als Infektionsquelle. Nachfolgende Rückverfolgungsuntersuchungen bestätigten den Verdacht: In Österreich wurde Rucola positiv auf den Ausbruchsstamm getestet. Mittels Ganzgenomsequenzierung konnte gezeigt werden, dass es sich um denselben Stamm handelte wie bei den erkrankten Personen. Später wurde derselbe Stamm in Deutschland auch in Babyspinat desselben italienischen Produzenten nachgewiesen.
Die Ermittlungen zeigen eindrucksvoll, wie wichtig molekulare Typisierung, internationale Zusammenarbeit und schnelle behördliche Kommunikation für die Eindämmung lebensmittelbedingter Ausbrüche sind.
Praxisrelevanz:
Der Fall ist ein Lehrstück für modernes Ausbruchsmanagement. Besonders im Frischebereich wird deutlich, wie schnell pflanzliche Produkte zum Vehikel grenzüberschreitender Infektionen werden können und wie entscheidend funktionierende Rückverfolgungssysteme sind.
Quelle: AGES, Pressemitteilung vom 15.11.2024; wissenschaftlicher Bericht in Eurosurveillance: Multinational investigation of a Salmonella Umbilo outbreak reveals rocket salad and baby spinach as the likely infection vehicles, Europe, 2024.
