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Deutschland

Neufassung der Leitsätze für Feinkostsalate bekannt gemacht

Datum / Zeitbezug: Beschluss am 15.06.2022, Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 25.11.2022
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Deutsches Lebensmittelbuch

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 45. Plenarsitzung am 15.06.2022 die Neufassung der Leitsätze für Feinkostsalate beschlossen. Bekannt gemacht wurde die Neufassung im Bundesanzeiger am 25.11.2022. Sie ersetzt die bisherige Fassung vom 02.12.1998 und beruht weiterhin im Wesentlichen auf deren inhaltlichen Beschreibungen, wurde jedoch in zahlreichen Punkten überarbeitet, präzisiert und an die heutige Marktpraxis angepasst.

In die Neufassung eingeflossen sind drei eingegangene Änderungsanträge sowie Hinweise von Fachausschuss-Mitgliedern und weiteren Sachkundigen. Im Vorfeld wurden außerdem Hunderte von Produktbeispielen aus dem Markt ausgewertet, um die tatsächliche Verkehrsauffassung bei Feinkostsalaten möglichst realitätsnah abzubilden. Bereits daran zeigt sich, dass die Neufassung nicht nur redaktionellen Charakter hat, sondern eine deutliche stärkere Ausrichtung an der aktuellen Produktwirklichkeit anstrebt.

Besonders umfangreich überarbeitet wurden die Allgemeinen Beurteilungsmerkmale. Die Begriffsbestimmungen wurden deutlich ausführlicher und präziser gefasst. Auch die für Feinkostsalate typischen Soßen wurden auf Basis des aktuellen Angebots überarbeitet. Maßgeblich für den Charakter von Feinkostsalaten sind danach insbesondere die Rezeptur, die Art und Beschaffenheit der Zutaten sowie die Art der Herstellung.

Neu eingefügt wurde der Abschnitt „1.2 Herstellung“. Dort werden die Zutaten, die typischerweise bei Feinkostsalaten verwendet werden, systematisch gegliedert und hinsichtlich ihrer Beschaffenheit beschrieben. Für Feinkostsalate, die nicht unter die speziellen Beurteilungsmerkmale der Leitsatznummern 2.1 bis 2.4 fallen, wird außerdem festgelegt, dass der Anteil der festen Bestandteile mindestens 40 Prozent beträgt. Wird in der Bezeichnung eines Lebensmittels in Verbindung mit dem Wort „Salat“ auf eine oder mehrere Zutaten besonders hingewiesen, so muss diese Zutat insgesamt zu 20 Prozent enthalten sein.

Auch der Abschnitt „1.3 Bezeichnung und Aufmachung“ wurde erweitert. Dort finden sich nun ausdrücklich Ausführungen zu hervorhebenden Hinweisen und bildlichen Darstellungen. Neu aufgenommen wurden zudem Kriterien, mit denen sich übliche Erzeugnisse von Produkten unterscheiden lassen, die mit Angaben wie „Premium“, „Delikatess“oder „Spitzenqualität“ beworben werden.

In den besonderen Beurteilungsmerkmalen werden nun insgesamt 18 unterschiedliche Feinkostsalate beschrieben. Die Neufassung unterscheidet hierbei zwischen Salaten mit Fleischerzeugnissen, Salaten mit Fischerzeugnissen, Salaten mit Erzeugnissen von Krebs- und/oder Weichtieren sowie weiteren Feinkostsalaten. Um belastbare quantitative Vorgaben abzuleiten, wurden die Mengen der Hauptzutaten bei wichtigen Feinkostsalaten statistisch ausgewertet. Produkte mit nur geringer Marktbedeutung oder stark regional geprägte Erzeugnisse wurden hingegen aus den Leitsätzen entfernt. Als Beispiel wird ausdrücklich der Ochsenmaulsalat genannt.

Praxisrelevanz:
Die Neufassung ist für Hersteller, Handel und Überwachung von erheblicher Bedeutung. Sie konkretisiert die Verkehrsauffassung deutlich stärker als bisher und setzt neue Maßstäbe für Rezeptur, Bezeichnung, Aufmachung und Qualitätsanmutung. Gerade bei hervorgehobenen Zutaten sowie bei Qualitätsauslobungen wie „Premium“ oder „Delikatess“ dürfte die Neufassung in der Praxis spürbare Auswirkungen auf die Beurteilung von Produkten haben.

Quelle: BAnz AT 25.11.2022 B1; abrufbar über die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission unter www.deutsche-lebensmittelbuch-kommission.de sowie über das BMEL.


Neufassung der Leitsätze für Teigwaren veröffentlicht

Datum / Zeitbezug: Beschluss am 15.06.2022, Bekanntmachung zum 18.10.2022
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Deutsches Lebensmittelbuch

Ebenfalls in ihrer 45. Plenarsitzung hat die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission die Neufassung der Leitsätze für Teigwaren beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte zum 18.10.2022 im Bundesanzeiger. Auch diese Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 02.12.1998 und hält in weiten Teilen an deren Grundstruktur fest, enthält aber zugleich zahlreiche Anpassungen an heutige Herstellungsverfahren, Marktangebote und Produktgruppen.

Neu aufgenommen wurde zunächst eine ausdrückliche Aufzählung der charakteristischen Eigenschaften von Teigwaren. Die Liste der üblichen Zutaten wurde erweitert und umfasst nun auch Mahlerzeugnisse aus Hülsenfrüchten, Leinsamen sowie pflanzliche Proteine. Beibehalten wurden die bekannten Eigehaltsstufen für Eier-Teigwaren, also die Hinweise auf Eigehalt, hohen Eigehalt und besonders hohen Eigehalt.

Die Begriffsbestimmung von Teigwaren wurde erweitert. Künftig wird ausdrücklich berücksichtigt, dass die stärkehaltigen Mahlerzeugnisse nicht nur aus klassischen Getreiden stammen können, sondern etwa auch aus Hülsenfrüchten. Neu eingefügt wurde außerdem der Abschnitt „Herstellung“. Dort wird beschrieben, dass die verwendeten Mahlerzeugnisse zu einem Teig vermischt und anschließend durch verschiedene mechanische Verfahren in unterschiedliche Nudelformen gebracht werden. Für Spätzle und Knöpfle wird ergänzend erläutert, dass der Teig meist durch Lochbleche gedrückt oder geschabt und anschließend blanchiert wird.

Die Neufassung konkretisiert außerdem den Wasser- und Salzgehalt: Der Wassergehalt beträgt – ausgenommen bei frischen Teigwaren – weiterhin höchstens 13 Prozent, der Gehalt an Speisesalz bei getrockneten Teigwaren höchstens 1 Prozent. Im Abschnitt „Bezeichnung und Aufmachung“ wird klargestellt, dass eine in der Bezeichnung, Aufmachung oder bildlichen Darstellung hervorgehobene Zutat in charaktergebender Menge enthalten sein muss. Wird eine geschmacksgebende Zutat besonders hervorgehoben, muss sie auch sensorisch deutlich wahrnehmbar sein.

Bei der Verwendung der Bezeichnung Frischei aus Vollei wurde ergänzt, dass dieses nach der Lieferung an den Hersteller kurzfristig, das heißt innerhalb von maximal 72 Stunden, verarbeitet werden muss. In den besonderen Beurteilungsmerkmalen wird zudem ausdrücklich festgelegt, dass geografische Angaben in der Regel echte Herkunftsangaben sind. Begriffe wie „Original“ oder „Echt“ weisen danach jedenfalls auf Herkunft, Zusammensetzung oder Herstellungsweise hin.

Unverändert beibehalten wurden die Mindesteigehalte bei Eier-Teigwaren mit 100, 200 beziehungsweise 300 g/kg Getreidemahlerzeugnissen. Neu hinzugekommen sind dagegen Beschreibungen für Teigwaren aus Hülsenfrüchten, glutenfreie Teigwaren und Glasnudeln. In der Anlage werden zudem die beiden für Deutschland eingetragenen geschützten geografischen Angaben „Schwäbische Spätzle/Schwäbische Knöpfle“ und „Schwäbische Maultaschen/Schwäbische Suppenmaultaschen“ aufgeführt.

Praxisrelevanz:
Die Neufassung modernisiert die Leitsätze für Teigwaren deutlich und trägt der zunehmenden Produktvielfalt Rechnung. Besonders relevant ist sie für Hersteller alternativer Teigwaren, etwa auf Hülsenfruchtbasis oder in glutenfreier Ausführung. Auch die strengeren Aussagen zu hervorgehobenen Zutaten und geografischen Angaben dürften in der Kennzeichnungspraxis große Bedeutung haben.

Quelle: BAnz AT 18.10.2022 B3; abrufbar über die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission und das BMEL.


ALTS-Beschlüsse konkretisieren Anforderungen an Kennzeichnung, Kühlung und Verkehrsbezeichnungen

Datum / Zeitbezug: 89. Arbeitstagung des ALTS, veröffentlicht 2022/2023
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelrecht / Vollzugspraxis

Im Rahmen der 89. Arbeitstagung hat der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) mehrere Beschlüsse gefasst, die für die lebensmittelrechtliche Praxis von besonderem Interesse sind.

Mit Beschluss 2022/89/19 stellt der ALTS klar, dass Sashimi oder Sushi aus aufgetauten rohen Fischereierzeugnissenaufgrund des erhöhten Hygiene- und Gesundheitsrisikos wie ein frisches Fischereierzeugnis einzustufen ist. Daraus folgt, dass auch auf der Ebene des Einzelhandels bis zur Abgabe an den Endverbraucher eine Aufbewahrung bei Temperaturen von schmelzendem Eis erforderlich ist.

In Beschluss 2022/89/26 befasst sich der ALTS mit der mengenmäßigen Kennzeichnung von Zutaten. Danach genügt es bei Bezeichnungen, in denen keine konkrete Tierart genannt ist, sondern nur ein zusammenfassender Begriff wie „Wild“oder „Geflügel“, wenn die Mengenangabe für diese jeweilige Zutatenklasse zusammengefasst erfolgt, also beispielsweise als „x % Wildfleisch“ oder „x % Geflügelfleisch“.

Mit Beschluss 2021/89/08 wird außerdem hervorgehoben, dass bei einem Milcherzeugnis mit einem sehr geringen Fruchtanteil – etwa nur 0,1 Prozent – blickfangartige naturalistische Fruchtabbildungen zur Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV geeignet sind.

Nach Beschluss 2022/89/28 müssen Schinkenwürfel, die aus tiefgefrorenen Schinkenabschnitten in gefrorenem Zustand geschnitten wurden und anschließend gekühlt sowie fertig verpackt in Verkehr gebracht werden, mit dem Zusatz „aufgetaut“ versehen werden. Dies folgt aus Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 2 LMIV.

Schließlich hält der ALTS in Beschluss 2022/89/29 die Bezeichnung „…mett nach Art einer frischen Zwiebelmettwurst“ für widersprüchlich. Nach seiner Auffassung wird damit auf zwei unterschiedliche Erzeugnisse mit jeweils eigener Verkehrsauffassung Bezug genommen. Die gleichzeitige Verwendung von „…mett“ und „…mettwurst“, auch in der Form „nach Art“, sei daher nicht stimmig.

Praxisrelevanz:
Die Beschlüsse zeigen sehr deutlich, wie stark Detailfragen der Kennzeichnung, Verkehrsauffassung und Lagerung in der Vollzugspraxis ausdifferenziert werden. Gerade bei Fischereierzeugnissen, zusammengesetzten Bezeichnungen und aufgetauten Produkten ergeben sich daraus unmittelbare Anforderungen für Betriebe und Handel.

Quelle: Beschlüsse des ALTS, veröffentlicht über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).


Lebensmittelbestrahlungsverordnung geändert: UV-C-Behandlung von Eiern nun allgemein geregelt

Datum / Zeitbezug: Verordnung vom 21.10.2022, in Kraft seit 29.10.2022
Kategorie: Deutschland / Lebensmittelhygiene / Verordnungsrecht

Mit der Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften wurde die Lebensmittelbestrahlungsverordnung um ausdrückliche Regelungen zur direkten Bestrahlung von Eiern mit ultravioletten Strahlen erweitert. Zugleich wurden auch die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz sowie die Neuartige-Lebensmittel-Verordnung geändert.

Nach der Begründung der Verordnung ist die Behandlung von Eiern mit UV-C-Strahlen geeignet, den mikrobiologischen Status der Schalenoberfläche zu verbessern und damit dem gesundheitlichen Verbraucherschutz zu dienen. Zuvor waren bereits Ausnahmegenehmigungen für solche Verfahren erteilt worden; diese hätten gezeigt, dass die Methode wirksam sei und bei guter lebensmittelhygienischer Praxis befürwortet werden könne. Deshalb wurde die Behandlung nun unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zugelassen.

Zugelassen sind ausschließlich UV-C-Strahlen mit Wellenlängen zwischen 100 und 280 nm. Diese kurzen, energiereichen Wellenlängen sind besonders geeignet, Bakterien und Viren abzutöten. Zugleich legt die Verordnung fest, dass nur Eier ohne sichtbare Oberflächenverschmutzung bestrahlt werden dürfen, da organisches Material die Wirksamkeit der Keimreduktion verringern kann.

Neben diesen Änderungen wurde in der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz die sogenannte Berlin-Klausel gestrichen. Die Änderungen der Neuartige-Lebensmittel-Verordnung betreffen insbesondere die Zuständigkeiten des BVL bei der Überprüfung der Zulässigkeit von Meldungen zu traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern sowie neue Verkehrs- und Verwendungsverbote für neuartige Lebensmittel, die nicht den in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgelegten Spezifikationen oder Mengenanforderungen entsprechen.

Praxisrelevanz:
Die Regelung schafft erstmals eine allgemeine, rechtssichere Grundlage für den Einsatz von UV-C-Strahlen bei Eiern. Für Betriebe, die diese Technik einsetzen möchten, sind jedoch die technischen Vorgaben und Hygienevoraussetzungen strikt einzuhalten. Auch die Änderungen im Novel-Food-Bereich sind für Unternehmen mit innovativen Produkten relevant.

Quelle: Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 21.10.2022.


Neue Richtlinie zur Desinfektion bei bestimmten Tierseuchen veröffentlicht

Datum / Zeitbezug: Bekanntmachung vom 06.12.2022, veröffentlicht am 16.12.2022
Kategorie: Deutschland / Tiergesundheitsrecht / Seuchenbekämpfung

Mit der Bekanntmachung der Richtlinie über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei bestimmten Tierseuchen wurde den zuständigen Behörden eine aktualisierte fachliche Handreichung zur Verfügung gestellt. Hintergrund ist das seit dem 21.04.2021 geltende EU-Tiergesundheitsrecht, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/429.

Nach Art. 61 Buchstabe f dieser Verordnung hat die zuständige Behörde bei gelisteten Seuchen unter anderem Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion, Bekämpfung von Insekten und Nagern sowie weitere Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu treffen, um das Risiko einer Seuchenausbreitung zu minimieren. Die nun bekannt gemachte Richtlinie soll den Behörden dabei helfen, diese unionsrechtlichen Vorgaben fachlich möglichst einheitlich anzuwenden.

Die letzte Überarbeitung der Richtlinie lag bereits mehr als ein Jahrzehnt zurück. Das Friedrich-Loeffler-Institut wurde deshalb gebeten, sie gemeinsam mit einem externen Expertengremium zu aktualisieren und dabei den aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung zu berücksichtigen.

Praxisrelevanz:
Für Veterinärbehörden und betroffene Betriebe liefert die Richtlinie wichtige praktische Maßstäbe für den Seuchenfall. Gerade im Bereich der Biosicherheit und der konkreten Desinfektionspraxis schafft sie mehr Einheitlichkeit und fachliche Klarheit.

Quelle: BAnz AT 16.12.2022 B1; Richtlinie abrufbar unter https://desinfektions-rl.fli.de/de/home.


Europäisches Recht

Rosé-Glühwein jetzt offiziell zulässig

Datum / Zeitbezug: seit der Glühweinsaison 2022
Kategorie: Europa / Weinrecht / Vermarktung

Seit der Glühweinsaison 2022 dürfen erstmals auch Rosé-Glühweine offiziell in Verkehr gebracht werden. Zuvor waren solche Produkte zwar vereinzelt im Markt vorhanden, wurden jedoch meist unter Fantasienamen angeboten, weil Glühwein weinrechtlich nur aus Rotwein oder Weißwein hergestellt werden durfte.

Durch die Verordnung (EU) 2021/2117 wurde die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geändert. Danach ist es nun zulässig, Glühwein auch aus einer Mischung von Rot- und Weißwein herzustellen. Dies eröffnet praktisch den Weg für roséfarbene Glühweinerzeugnisse. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass die Kennzeichnung nach den allgemeinen Vorgaben der LMIV nicht irreführend sein darf und klar sowie verständlich sein muss.

Die rechtlichen Instrumente für eine zutreffende Kennzeichnung sind damit nach Auffassung der Kommission bereits vorhanden. In der Folge können Roséweine beziehungsweise entsprechende Weinmischungen als für Glühwein geeignete Ausgangserzeugnisse behandelt werden.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller und Vermarkter aromatisierter weinhaltiger Getränke schafft die Änderung neue Spielräume. Entscheidend bleibt aber, dass die Kennzeichnung des Produkts zutreffend und für Verbraucher verständlich erfolgt.

Quelle: Verordnung (EU) 2021/2117; Bezugnahme auf Verordnung (EU) Nr. 251/2014 und Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.


Sulfite erneut bewertet: EFSA sieht Risiken bei hoher Aufnahme, Datenlage bleibt lückenhaft

Datum / Zeitbezug: BfR-Mitteilung Nr. 039/2022 vom 20.12.2022
Kategorie: Europa / Zusatzstoffrecht / Risikobewertung

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat im Dezember 2022 auf die erneute Risikobewertung von Schwefeldioxid und Sulfiten durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hingewiesen. Schwefeldioxid (E 220) und Sulfite (E 221–228) sind in der EU als Lebensmittelzusatzstoffe in bestimmten Produkten zugelassen und werden insbesondere als Konservierungsstoffe und Antioxidationsmittel eingesetzt.

Die EFSA hatte diese Stoffe bereits 2016 neu bewertet, damals jedoch wegen unzureichender Datenlage lediglich eine zeitlich befristete akzeptable tägliche Aufnahmemenge (temporary ADI) abgeleitet. In der erneuten Bewertung aus dem Jahr 2022 wurde dieser Wert wieder zurückgezogen. Stattdessen arbeitet die EFSA nun mit dem Konzept der Margin of Exposure (MoE). Danach bestehen gesundheitliche Bedenken, wenn der MoE-Wert kleiner als 80 ist. Nach den Expositionsabschätzungen der EFSA liegt dieser Wert bei allen Altersgruppen außer Jugendlichen unter dieser Schwelle.

Besonders problematisch bleibt, dass die Datenlage weiterhin lückenhaft ist. In Tierstudien zeigten sich Hinweise auf potenziell gesundheitsschädliche Wirkungen von Sulfiten auf das zentrale Nervensystem. Zudem können Sulfite bei bestimmten Menschen pseudoallergische Reaktionen auslösen, insbesondere bei Asthmatikerinnen und Asthmatikern.

Das BfR schließt sich den Schlussfolgerungen der EFSA an, dass weitere Forschung nötig ist. Insbesondere die immunologischen Reaktionen und die Exposition müssen besser aufgeklärt werden, um die Risikobewertung auf eine belastbarere Grundlage zu stellen.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller sulfithaltiger Lebensmittel und für die Überwachung ist die Neubewertung ein wichtiges Signal. Auch wenn sich daraus nicht automatisch unmittelbar neue Höchstmengen ergeben, ist mit weiterem regulatorischem Handlungsdruck zu rechnen, sobald die Datenbasis verbessert wird.

Quelle: BfR-Mitteilung Nr. 039/2022 vom 20.12.2022.


EU will Schutz vor gefährlichen Verbraucherprodukten stärken

Datum / Zeitbezug: politische Einigung vom 29.11.2022
Kategorie: Europa / Produktsicherheit / Verbraucherschutz

Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf die Kernelemente einer neuen Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit geeinigt. Ziel ist ein modernerer und präziserer Rechtsrahmen für die Sicherheit von Non-Food-Verbraucherprodukten, also etwa Spielzeug, chemische Erzeugnisse oder Elektrogeräte.

Die neue Verordnung soll auf die Herausforderungen digitaler Märkte, technologischer Entwicklungen und zunehmend globalisierter Lieferketten reagieren. Vorgesehen sind insbesondere klarere Regeln für Unternehmen, eine bessere Durchsetzung durch die Behörden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter auf dem EU-Markt. Künftig sollen auch Unternehmen aus Drittländern, die in die EU exportieren, eine verantwortliche Kontaktperson in der EUbenennen müssen.

Die politische Einigung musste anschließend noch formell angenommen werden, markierte aber bereits einen wesentlichen Schritt hin zu einem neuen unionsweiten Sicherheitsrahmen.

Praxisrelevanz:
Für Unternehmen, die Non-Food-Konsumgüter in der EU vertreiben, zeichnen sich verschärfte Anforderungen an Produktsicherheit, Verantwortlichkeiten und Marktüberwachung ab. Gerade für Importeure und Drittlandsanbieter wird die rechtliche Verantwortung zunehmen.

Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission – Vertretung in Deutschland vom 29.11.2022.


„Operation Yucatán“ deckt neues Pferdefleisch-Betrugsnetzwerk auf

Datum / Zeitbezug: Berichterstattung Ende 2022
Kategorie: Europa / Lebensmittelbetrug / Strafverfolgung

Unter dem Namen „Operation Yucatán“ haben Ermittler erneut ein europaweites Netzwerk aufgedeckt, das mit für den Verzehr ungeeignetem Pferdefleisch gehandelt haben soll. Nach Angaben von Europol wurde mehr als eine halbe Tonne nicht rückverfolgbares Fleisch beschlagnahmt. Der wirtschaftliche Umfang des Betrugs soll bei rund 1,5 Millionen Eurogelegen haben.

Die Behörden sehen in dem Fall nicht nur einen wirtschaftlichen Betrug, sondern auch ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit. Gerade die fehlende Überwachung und Rückverfolgbarkeit könne das Risiko zoonotischer Gefahren deutlich erhöhen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden in Spanien 35 Personen und in Belgien weitere sechs Personen festgenommen. Zudem wurden mehrere mit dem Netzwerk verbundene Unternehmen identifiziert.

Nach den Erkenntnissen der Ermittler wurden in Spanien unerwünschte Pferde billig oder kostenlos erworben, geschlachtet und anschließend auf dem europäischen Markt als Lebensmittel vermarktet. Zum Netzwerk gehörten demnach nicht nur Transporteure und Schlachtbetriebe, sondern auch Tierärzte, die falsche Dokumente ausstellten.

Praxisrelevanz:
Der Fall zeigt erneut, dass Rückverfolgbarkeit und Dokumentationssicherheit keine bloßen Formalien sind. Für die Lebensmittelwirtschaft unterstreicht er die Bedeutung wirksamer Eigenkontrollen und belastbarer Lieferkettennachweise.

Quelle: Berichterstattung unter www.euractiv.de unter Bezug auf Europol.


Neue Vermarktungsnormen und Kontrollvorgaben für Olivenöl

Datum / Zeitbezug: Inkrafttreten am 24.11.2022
Kategorie: Europa / Olivenölrecht / Vermarktungsnormen

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 wurden die Vermarktungsnormen für Olivenöl umfassend neu geregelt. Gleichzeitig wurden die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 aufgehoben.

Die neue Verordnung enthält die analytischen Qualitätsmerkmale, Reinheitsmerkmale und Verfahren zur Qualitätsbeurteilung von Olivenölen. Außerdem legt sie die obligatorischen und fakultativen Angaben für Olivenöle fest. Ergänzt wird sie durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105, nach der die Mitgliedstaaten Konformitätskontrollen bei Olivenöl durchführen müssen. Dabei sind insbesondere die Vermarktungsnormen der Delegierten Verordnung zu überprüfen. Die Analyse erfolgt nach Methoden des Internationalen Olivenrates (IOR); zudem werden Probenahmeverfahren, Auswertungen und Berichtspflichten festgelegt.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller, Importeure und Kontrollstellen im Olivenölsektor bedeuten die neuen Verordnungen eine grundlegende Neuordnung der Vermarktungs- und Kontrollanforderungen. Qualität, Kennzeichnung und Konformitätsprüfung werden unionsweit enger harmonisiert.

Quelle: ABl. EU L 284 vom 04.11.2022, Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 und Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105.


Verwendung von Ascorbinsäure bei Thunfisch eingeschränkt

Datum / Zeitbezug: Verordnung vom 10.10.2022
Kategorie: Europa / Zusatzstoffrecht / Täuschungsschutz

Mit der Verordnung (EU) 2022/1923 wurde die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) bei Thunfisch neu geregelt. Ziel ist es, zu verhindern, dass Thunfisch durch hohe Mengen dieser Stoffe das Aussehen frischer Ware erhält und anschließend als solche verkauft wird.

Die bisherige Verwendung nach dem Grundsatz quantum satis wurde deshalb auf 300 mg/kg begrenzt. Entsprechende Einträge wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für die Lebensmittelkategorien „Fisch, nicht verarbeitet“ und „Fisch und Fischereiprodukte, verarbeitet“ eingefügt.

Praxisrelevanz:
Die Änderung ist vor allem für den Fischhandel und die Überwachung relevant. Sie soll Täuschungen über Frische und Qualität von Thunfisch gezielt erschweren und schafft dafür einen klaren rechtlichen Grenzwert.

Quelle: ABl. EU L 264 vom 11.10.2022, Verordnung (EU) 2022/1923.


Mindesthaltbarkeitsdatum und Abgabefrist für Hühnereier auf 28 Tage festgelegt

Datum / Zeitbezug: wirksam seit 08.12.2022
Kategorie: Europa / Hygienevorschriften / Lebensmittelverschwendung

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2258 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geändert. Für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus gilt nun sowohl für die Abgabe an Verbraucher als auch für das Mindesthaltbarkeitsdatum eine Frist von höchstens 28 Tagen nach dem Legen.

Bislang war in Deutschland im Handel eine 21-Tage-Abgabefrist maßgeblich. Diese wird durch das vorrangige Unionsrecht nun überlagert. Begründet wurde die neue Regelung ausdrücklich mit dem Ziel, Lebensmittelverschwendung zu vermeiden.

Praxisrelevanz:
Für Eiererzeuger, Handel und Überwachung ist die Änderung unmittelbar relevant. Die neue 28-Tage-Regel verändert die bisherige Praxis bei Lagerung, Vermarktung und Datumskennzeichnung von Hühnereiern deutlich.

Quelle: ABl. EU L 299 vom 18.11.2022, Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258.


Weitere neuartige Lebensmittel zugelassen

Datum / Zeitbezug: Januar 2023
Kategorie: Europa / Novel Food / Zulassungen

Zum Jahresbeginn 2023 wurden mehrere neue Novel-Food-Zulassungen veröffentlicht. Dazu gehört zunächst das teilweise entfettete Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille), das in einer Vielzahl von Lebensmitteln verarbeitet werden darf, darunter Brot und Brötchen, Cracker, Getreideriegel, Teigwaren, Fleischanaloge, Suppen, Snacks und bierähnliche Getränke. Die Bezeichnung im Zutatenverzeichnis lautet „teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“.

Ebenfalls zugelassen wurden Larven des Getreideschimmelkäfers (Alphitobius diaperinus) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form. Sie dürfen etwa in Getreideriegeln, Brot, Frühstückscerealien, Porridge, getrockneten Erzeugnissen aus Teigwaren, Nudeln oder Snacks verwendet werden. Die Kennzeichnung muss jeweils die genaue Form und Art des Insekts ausweisen.

Für beide Speiseinsekten gilt zusätzlich die Pflicht, darauf hinzuweisen, dass sie bei Personen mit bekannten Allergien gegen Krebstiere, Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen auslösen können.

Darüber hinaus wurde das Inverkehrbringen von mit Myzelien des Shiitake-Pilzes fermentiertem Erbsen- und Reisprotein genehmigt. Das Produkt darf in zahlreichen Lebensmitteln verwendet werden, darunter Backwaren, Frühstückscerealien, Getränke, Teigwaren, Fleischzubereitungen, Suppen und Fleischanaloge. Ebenfalls zugelassen wurde Vitamin-D2-Pilzpulver, das unter bestimmten Höchstgehalten in Milch-Analoga, Frühstückscerealien, Suppen, Säften und Getränken eingesetzt werden darf.

Hinzu kommen mehrere Berichtigungen und Ergänzungen der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel, etwa zu Xylo-Oligosacchariden, basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch und 3’-Sialyllactose-Natriumsalz.

Praxisrelevanz:
Die Entscheidungen zeigen, wie dynamisch sich das Novel-Food-Recht weiterentwickelt. Für Unternehmen, die innovative Zutaten einsetzen oder neue Produkte entwickeln, bleibt die genaue Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungspflichten unverzichtbar.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/5, ABl. EU L 2 vom 04.01.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/58, ABl. EU L 5 vom 06.01.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/6, ABl. EU L 2 vom 04.01.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/4, ABl. EU L 2 vom 04.01.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/65, ABl. EU L 6 vom 09.01.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/113, ABl. EU L 15 vom 17.01.2023.

Weitere Entscheidungen der Europäischen Union

Datum / Zeitbezug: Dezember 2022 bis Januar 2023
Kategorie: Europa / Kurzüberblick EU-Recht

Im Berichtszeitraum wurden zahlreiche weitere unionsrechtliche Entscheidungen veröffentlicht. Sie betreffen unter anderem amtliche Bescheinigungen für Fischereierzeugnisse und hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, praktische Modalitäten amtlicher Kontrollen, Schutz geografischer Bezeichnungen, Afrikanische Schweinepest, Drittlandlisten für Geflügelprodukte, Schulobst- und Schulmilchprogramme sowie die Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion.

Zu nennen sind hier insbesondere die Durchführungsverordnungen (EU) 2022/2504 und 2022/2503, die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rosalia“, die Änderungen der Drittlandlisten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sowie der Durchführungsbeschluss zur vorläufigen Zuweisung von Unionsbeihilfe für Schulobst, -gemüse und Schulmilch.

Praxisrelevanz:
Auch wenn diese Rechtsakte zum Teil sehr technisch sind, können sie für Import, Export, Zertifizierung, Tiergesundheit und ökologische Produktion unmittelbare praktische Auswirkungen haben. Unternehmen und Behörden sollten die Entwicklung des Unionsrechts daher weiterhin eng verfolgen.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2504, ABl. EU L 325 vom 20.12.2022
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. EU L 325 vom 20.12.2022
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2485, ABl. EU L 323 vom 19.12.2022
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2486, ABl. EU L 323 vom 19.12.2022
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/139, ABl. EU L 19 vom 20.01.2023
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/106, ABl. EU L 12 vom 13.01.2023
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/121, ABl. EU L 16 vom 18.01.2023.

Wissenschaftliches Recht

BfR aktualisiert FAQ zu Pyrrolizidinalkaloiden in Lebensmitteln

Datum / Zeitbezug: aktualisierte FAQ vom 16.12.2022
Kategorie: Wissenschaft / Kontaminanten / Verbraucherschutz

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat seine FAQ zu 1,2-ungesättigten Pyrrolizidinalkaloiden (PA) aktualisiert. Diese Stoffe wurden in den vergangenen Jahren unter anderem in Tee, Kräutertee, bestimmten Honigen, Blattsalaten, Kräutern, Gewürzen und auch in Nahrungsergänzungsmitteln nachgewiesen.

Besonders problematisch ist, dass PA aufgrund ihres gesundheitsschädlichen Potenzials in Lebens- und Futtermitteln unerwünscht sind. Verunreinigungen können etwa entstehen, wenn pflanzliche Rohstoffe mit PA-haltigen Pflanzen wie Senecio vulgaris verunreinigt werden. Nach Auffassung des BfR sind weiterhin erhebliche Anstrengungen der Lebensmittelwirtschaft erforderlich, um die Belastung von Lebensmitteln mit diesen Stoffen zu senken.

Praxisrelevanz:
Das Thema bleibt sowohl für Primärproduktion als auch für Hersteller pflanzlicher Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel hochrelevant. Die aktualisierten FAQ verdeutlichen, dass die Reduktion von PA weiterhin ein wichtiges Ziel der Qualitätssicherung und Risikominimierung ist.

Quelle: Aktualisierte FAQ des BfR vom 16.12.2022.


Zoonosen-Monitoring 2021: Weizenmehl, Hackfleisch und Fertigsalate im Fokus

Datum / Zeitbezug: Ergebnisse für das Jahr 2021, veröffentlicht 2022/2023
Kategorie: Wissenschaft / Lebensmittelsicherheit / Zoonosen

Das Zoonosen-Monitoring 2021 zeigt, dass unterschiedliche Lebensmittelgruppen weiterhin mit potenziell krankmachenden Keimen belastet sein können. Vorrangig überwacht werden dabei Zoonoseerreger, die eine besondere Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen oder neu aufkommen könnten.

Besondere Aufmerksamkeit erhielt Weizenmehl. Für das Monitoring wurden 242 Proben aus Mühlenbetrieben auf shigatoxinbildende Escherichia coli (STEC) untersucht. In 22 Proben, also in 9,1 Prozent, wurden diese Bakterien nachgewiesen. STEC können akute Darmentzündungen verursachen und insbesondere bei Kindern zum hämolytisch-urämischen Syndrom mit akutem Nierenversagen führen. Das BVL rät deshalb ausdrücklich davon ab, rohen Teig zu essen, und weist zudem auf die Bedeutung guter Küchenhygiene hin.

Auch Rinderhackfleisch stand im Fokus. Im Monitoring wurden über 400 Proben untersucht. In 6,7 Prozent der Proben wurden STEC-Bakterien nachgewiesen, in 21,5 Prozent Listerien (Listeria monocytogenes). Besonders empfindliche Verbrauchergruppen wie Kleinkinder, ältere und immungeschwächte Menschen sowie Schwangere sollten Hackfleisch deshalb nur ausreichend durcherhitzt verzehren.

Bei abgepackten Salaten ergab sich ebenfalls ein kritisches Bild. In 200 von 428 Proben, also in 46,7 Prozent, wurden präsumtive Bacillus cereus nachgewiesen. In 1,9 Prozent der Proben fanden sich STEC-Bakterien, in 2,3 Prozent Listerien. Da solche Salate roh verzehrt werden, empfiehlt das BVL empfindlichen Verbrauchergruppen vorsorglich, auf Salate aus Fertigpackungen zu verzichten und stattdessen frisch zubereitete und gründlich gewaschene Salate zu verwenden.

Praxisrelevanz:
Die Ergebnisse unterstreichen, dass Lebensmittelsicherheit nicht nur tierische, sondern auch pflanzliche Erzeugnisse betrifft. Für die Praxis bedeutet das vor allem: Rohverzehr kritisch prüfen, Kühlung und Hygiene ernst nehmen und besonders empfindliche Verbraucher gezielt schützen.

Quelle: Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung aus dem Zoonosen-Monitoring 2021; weitere Informationen unter www.bvl.bund.de.


Rückrufe auf Lebensmittelwarnung.de erreichen 2022 einen Höchststand

Datum / Zeitbezug: Jahresstatistik 2022
Kategorie: Wissenschaft / Rückrufwesen / Verbraucherschutz

Nach der Jahresstatistik des BVL wurden im Jahr 2022 insgesamt 311 Rückrufe auf dem Portal Lebensmittelwarnung.de veröffentlicht. Damit war die Zahl der Rückrufe so hoch wie nie zuvor.

Mehr als ein Drittel dieser Rückrufe betraf mikrobiologische Kontaminationen. Hauptursache waren dabei Salmonellen, die allein 47-mal Anlass für Warnungen waren. Insgesamt wurden 108 Lebensmittel wegen mikrobiologischer Verunreinigungen zurückgerufen. Daneben entfielen 24 Prozent der Rückrufe auf Grenzwertüberschreitungen, 14 Prozent auf Fremdkörper, 11 Prozent auf unzulässige Inhaltsstoffe und 10 Prozent auf Allergene.

Das BVL bewertet die hohe Zahl nicht nur als Ausdruck bestehender Risiken, sondern auch als Hinweis darauf, dass Unternehmen und Handel ihrer gesetzlichen Meldepflicht zunehmend nachkommen und damit zum hohen Sicherheitsniveau im Lebensmittelbereich beitragen.

Praxisrelevanz:
Die Statistik zeigt, dass Rückrufsysteme heute eine zentrale Rolle im Verbraucherschutz spielen. Für Unternehmen bedeutet das zugleich, dass funktionierende Eigenkontrollen, Krisenmanagement und Meldewege wichtiger denn je sind.

Quelle: Jahresstatistik 2022 des BVL; weitere Informationen unter www.bvl.bund.de.


Fischhaltige Feinkostsalate im Fokus: LAVES untersucht Zusatzstoffe und Keimgehalte

Datum / Zeitbezug: Presseinformation vom 16.12.2022
Kategorie: Wissenschaft / Lebensmittelüberwachung / Fischereierzeugnisse

Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) hat 230 Proben von Feinkostsalaten mit Fisch und Fischereierzeugnissen untersucht. Darunter befanden sich unter anderem Heringssalate, Nordseekrabbensalate, Thunfischsalate und Matjessalate. Die Proben stammten sowohl aus dem Einzelhandel als auch aus Bedientheken.

Von den 230 Proben wurden acht lebensmittelrechtlich abweichend beurteilt. Eine Probe, ein Flusskrebscocktail aus der Bedientheke, war bereits verdorben und damit nicht mehr zum Verzehr geeignet. Vier Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel, drei Fälle wurden wegen Irreführung beanstandet, weil unter anderem Matjessalate keinen echten beziehungsweise traditionellen hochwertigen Matjes enthielten. Positiv hervorzuheben ist, dass in keiner Probe krankmachende Keime wie Salmonellen oder Staphylokokken nachgewiesen wurden.

Das LAVES weist zugleich darauf hin, dass Feinkostsalate mit Fisch wegen ihrer Zusammensetzung besonders leicht verderblich und kühlpflichtig sind. Vor allem bei loser Ware aus der Bedientheke komme es entscheidend auf durchgehende Kühlung und hygienischen Umgang an.

Praxisrelevanz:
Für Hersteller und Handel bestätigt die Untersuchung, dass bei Fischfeinkost sowohl die korrekte Zusammensetzung als auch Hygiene und Kühlung von zentraler Bedeutung bleiben. Für Verbraucher ist ein kritischer Blick auf Frische, Verpackung und Kühlbedingungen weiterhin sinnvoll.

Quelle: LAVES-Presseinformation vom 16.12.2022.


Lebensmittelbetrug bei Sushi: Teure Arten werden teils durch billigere ersetzt

Datum / Zeitbezug: Bundesweiter Überwachungsplan 2021, veröffentlicht 2022/2023
Kategorie: Wissenschaft / Lebensmittelbetrug / Fischkennzeichnung

Im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans wurden 186 Sushi-Proben untersucht. Da einige Sets mehrere Sorten enthielten, wurden insgesamt 229 Teilproben auf die tatsächliche Tierart überprüft, darunter 191 Fischproben sowie 38 Proben von Krebs- und Weichtieren.

Während bei Lachs und Thunfisch die deklarierte Tierart in allen untersuchten Fällen zutraf, ergab sich bei anderen Arten ein deutlich kritischerer Befund. In mehr als einem Drittel dieser Proben wurde eine andere als die angegebene Tierart festgestellt. Besonders häufig wurde Buttermakrele anstelle von Butterfisch verwendet.

Das BVL weist darauf hin, dass solche Täuschungen für Verbraucher kaum erkennbar sind. Gerade nach der Verarbeitung, etwa durch Filetierung, lässt sich die Fischart äußerlich nur noch schwer bestimmen. Das macht Sushi und andere stark verarbeitete Fischprodukte anfällig für wirtschaftlich motivierte Falschdeklarationen.

Praxisrelevanz:
Die Ergebnisse unterstreichen die Bedeutung der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Kampf gegen Lebensmittelbetrug. Für Anbieter bedeutet das erhöhte Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und korrekte Artdeklaration, für Verbraucher bleibt die Täuschung häufig unsichtbar.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Informationen unter www.bvl.bund.de.


Lebensmittelausbrüche 2021: Campylobacter und Salmonellen dominieren weiter

Datum / Zeitbezug: Gemeinsamer nationaler Bericht für 2021, veröffentlicht 2022/2023
Kategorie: Wissenschaft / Epidemiologie / Lebensmittelsicherheit

Der gemeinsame nationale Bericht von BVL und Robert Koch-Institut zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in Deutschland 2021 verzeichnet insgesamt 168 Ausbrüche. Mindestens 1.179 Erkrankungen, mindestens 196 Hospitalisierungen und zwei Todesfälle standen damit in Zusammenhang.

Den größten Anteil machten Ausbrüche durch Campylobacter spp. mit 38 Prozent aus, gefolgt von Salmonellen mit 36 Prozent. Daneben spielten unter anderem Noroviren, Bacillus cereus, Hepatitis-A-Viren, Listeria monocytogenes, Clostridium perfringens, Yersinia enterocolitica und STEC eine Rolle. In sieben Fällen blieb der verursachende Erreger unbekannt.

Auffällig ist, dass die Zahl der gemeldeten lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüche im Vergleich zu den Jahren vor der SARS-CoV-2-Pandemie deutlich zurückging. Als mögliche Ursachen nennen die Autoren unter anderem verbesserte Hygienemaßnahmen, Schließungen von Restaurants und Gemeinschaftsverpflegung sowie auch eine mögliche Untererfassung, weil sich Personen mit gastrointestinalen Symptomen seltener in ärztliche Behandlung begeben haben könnten.

Praxisrelevanz:
Die Zahlen zeigen, dass lebensmittelbedingte Ausbrüche trotz pandemiebedingtem Rückgang ein relevantes Gesundheitsproblem bleiben. Für Prävention und Überwachung bleibt insbesondere die Bekämpfung von Campylobacter und Salmonellen zentral.

Quelle: Gemeinsamer nationaler Bericht des BVL und RKI zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in Deutschland 2021; abrufbar unter www.bvl.bund.de und www.rki.de.


Internationale Studie zeigt weiterhin erhebliche Mängel bei Kinder-Kosmetik

Datum / Zeitbezug: Untersuchung 2017–2019, Berichterstattung 2022/2023
Kategorie: Wissenschaft / Kosmetikrecht / Verbraucherschutz

Eine internationale Marktüberwachungsstudie des Netzwerks amtlicher Kosmetik-Labore hat ergeben, dass 25 Prozentder untersuchten dekorativen Kinder-Kosmetik beanstandet werden mussten. Untersucht wurden insgesamt 905 Proben, die durch ihre Aufmachung gezielt Kinder ansprechen, darunter etwa Nagellacke, Lippenprodukte und temporäre Haarfärbemittel.

Die Produkte wurden unter anderem auf Farbstoffe, Konservierungsmittel, mikrobielle Kontamination sowie Verunreinigungen wie krebserzeugende Nitrosamine geprüft. Beanstandet wurden die Produkte etwa wegen verbotener Farb- oder Konservierungsstoffe sowie wegen Schwermetallfunden. Das Ergebnis fällt damit gerade für diese besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppe deutlich negativ aus.

Koordiniert wurde die Arbeit durch das Network of Official Cosmetics Control Laboratories (OCCLs), an dem unter anderem auch das CVUA Karlsruhe beteiligt ist. Das Netzwerk dient dem internationalen Informationsaustausch und der Entwicklung gemeinsamer Prüf- und Überwachungsstandards.

Praxisrelevanz:
Die Untersuchung zeigt, dass die Qualität und Sicherheit von Kinder-Kosmetik weiterhin nicht zuverlässig gewährleistet ist. Für Marktüberwachung, Hersteller und Importeure bleibt das Segment deshalb besonders sensibel.

Quelle: www.ua-bw.de

Aktuelle Lebensmittelwarnung

Aktuelle Lebensmittelwarnungen

Hier finden Sie aktuelle Warnmeldungen zu Lebensmitteln, die aus Gründen der Gesundheitsgefährdung aus dem Handel bzw. beim Verbraucher zurückgerufen werden.

Alternativ können Sie auch die neuentwickelte App für mobile Endgerät nutzen. Über aktuelle Lebensmittelwarnung können Sie sich dann per Push-Benachrichtigung informieren lassen. Die App finden Sie hier:

Google Play Store:
https://play.google.com/store/apps/details?id=de.bund.bvl.lmwapp

Apple App Store:
https://apps.apple.com/app/lebensmittelwarnung-de/id6453756233