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Erteilte Genehmigung zur Ausbringung bestimmter Fungizide per Hubschrauber rechtmäßig
Foto: von einer KI erstellt (open AI)

Erteilte Genehmigung zur Ausbringung bestimmter Fungizide per Hubschrauber rechtmäßig

In Mosel-Steillagen dürfen auch im Jahr 2026 vorerst weiterhin Fungizide mittels Hubschrauber gespritzt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz in einem Eilverfahren entschieden.

Die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion hatte im Mai 2026 eine für sofort vollziehbar erklärte, auf die Vegeta­ti­o­nsperiode 2026 befristete Genehmigung für Hubschrau­ber­sprit­zungen in besonders steilen Weinbergen an der Mosel erteilt.

Hiergegen erhob die Antragstellerin, eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag, mit dem sie den Erhalt des vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalters in den von der Genehmigung betroffenen Flächen bezweckte.

Fehlendes Rechts­schutz­be­dürfnis steht Eilantrag entgegen

Dieser Eilantrag blieb ohne Erfolg. Er sei bereits unzulässig, so die Koblenzer Richter. Der Antragstellerin fehle das Rechts­schutz­be­dürfnis. Der Eilantrag sei nicht zielführend, denn es sei anhand der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass der Mosel-Apollofalter in den von der Genehmigung umfassten Ausbrin­gungs­flächen nicht mehr vorkomme. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei der Eilantrag kontraproduktiv. Denn ohne die Ausbringung der Fungizide aus der Luft drohe auf den vorgesehenen Anwen­dungs­flächen die kurzfristige Aufgabe des Mosel-Steil­la­gen­weinbaus. Durch die in diesem Fall zwangsläufig eintretende Verbuschung der Rebflächen gingen jedoch die Habitate des Falters verloren.

Rechtmäßigkeit der Genehmigung nach summarischer Prüfung bestätigt

Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet. Die pflan­zen­schutz­rechtliche Genehmigung zur Ausbringung bestimmter Fungizide per Hubschrauber sei nach der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung auch im Jahr 2026 rechtmäßig. Im Vergleich zu der durch die Kammer bereits in einem früheren Eilverfahren nicht beanstandeten Genehmigung betreffend das Jahr 2025 seien weniger Flächen für die Spritzungen mittels Hubschrauber vorgesehen. Für die von der Genehmigung umfassten Flächen gebe es außerdem nach wie vor keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten für die wirksame Ausbringung von Fungiziden. Zudem fehlten weiterhin stichhaltige Nachweise dafür, dass der Mosel-Apollofalter durch die Hubschrau­ber­sprit­zungen geschädigt werde. Darüber hinaus habe der Antragsgegner im Vergleich zur Vorjah­res­ge­neh­migung weitere Untersuchungen angestellt und zusätzlich zu den bereits in der Genehmigung für das Jahr 2025 getroffenen Neben­be­stim­mungen ein Schutzkonzept erarbeitet; eine Schädigung des Erhal­tungs­zu­stands des Falters sei daher nicht anzunehmen. So seien die Fungizidauswahl erheblich eingeschränkt und die Auswahl der Mittel in der Spritzfolge an sensible Entwick­lungs­stadien des Falters angepasst worden.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: https://urteile.news/

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