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ALS Stellungnahme Nr. 2024/17:
Sachverhalt/Frage:
Wird die Angabe „Superfood“ als Marketingbegriff akzeptiert, oder ist diese als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe i. S. d. VO (EG) 1924/2006 (HCVO) zu beurteilen?
Mehrheitlicher Beschluss:
Die Angabe „Superfood“ wird nicht als inhaltsleerer Marketingbegriff verstanden, da die Angabe vom Verbraucher unter anderem mit einem besonderen Nähr- oder Gesundheitswert des Lebensmittels assoziiert wird (BfR-Verbrauchermonitor 2020 – Spezial Superfoods). Sie wird daher in der Regel als nährwert- oder unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der VO (EG) 1924/2006 (HCVO) aufgefasst. Derartige Phantasiebezeichnungen dürfen nach Art. 1 Abs. 3 der HCVO verwendet werden, wenn der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.
Veröffentlicht im Journal of Consumer Protection and Food Safety
123. ALS-Sitzung. J Consum Prot Food Saf (2025). https://doi.org/10.1007/s00003-025-01547-7
https://link.springer.com/article/10.1007/s00003-025-01547-7#citeas
Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS)
Quelle: https://www.bvl.bund.de/

