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Foto: Adobe Stock

ALS Stellungnahme Nr. 2024/17:

Sachverhalt/Frage:

Wird die Angabe „Superfood“ als Marketingbegriff akzeptiert, oder ist diese als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe i. S. d. VO (EG) 1924/2006 (HCVO) zu beurteilen?

Mehrheitlicher Beschluss:

Die Angabe „Superfood“ wird nicht als inhaltsleerer Marketingbegriff verstanden, da die Angabe vom Verbraucher unter anderem mit einem besonderen Nähr- oder Gesundheitswert des Lebensmittels assoziiert wird (BfR-Verbrauchermonitor 2020 – Spezial Superfoods). Sie wird daher in der Regel als nährwert- oder unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der VO (EG) 1924/2006 (HCVO) aufgefasst. Derartige Phantasiebezeichnungen dürfen nach Art. 1 Abs. 3 der HCVO verwendet werdenwenn der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.

Veröffentlicht im Journal of Consumer Protection and Food Safety

123. ALS-Sitzung. J Consum Prot Food Saf (2025). https://doi.org/10.1007/s00003-025-01547-7

https://link.springer.com/article/10.1007/s00003-025-01547-7#citeas

Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS)

Quelle: https://www.bvl.bund.de/

Aktuelle Lebensmittelwarnung

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