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The cheerful collection of smiley face snacks on a white background.
Foto: AdobeStock_von-Studio-Nova_1586073151

McCain gewinnt Marken­schutz­streit um Smiley-Krokette gegen den Konkurrenten Agrarfrost

Das Inver­kehr­bringen von “Smiley-Kartof­fel­pro­dukten” bleibt untersagt. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühl­kar­tof­fel­pro­dukten entschieden.

Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebens­mit­tel­konzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartof­fel­s­pe­zi­a­litäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnell­re­staurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebens­mit­tel­konzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidi­men­si­onalen Unionsmarke, welche für “vorfrittierte Kartof­fel­kro­ketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren” (Klasse 29) Schutz genießt.

Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe “Anuga” ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartof­fel­produkt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungs­be­klagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungs­klägerin, dieses Kartof­fel­produkt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückruf­maß­nahmen nicht vom Unter­las­sungs­aus­spruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung.

Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unter­las­sungs­an­spruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartof­fel­produkte in Smiley-Form unzuläs­si­gerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartof­fel­produkte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühl­kar­tof­fel­produkte in der Form von “Gesichtern” – obgleich eher im Sinne einer “bunten Mischung” und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen “Smiley-Kartof­fel­produkte” würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastro­no­mie­be­triebe angeboten und richteten sich damit an unter­schiedliche Verkehrskreise.

Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kanti­nen­be­triebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunfts­hin­weisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.

Auch bestehe eine Verwechs­lungs­gefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichen­ähn­lichkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quellen:

Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_I-20-U-3324_Smiley-Form-bei-tiefgekuehlten-Kartoffelprodukten-ist-herkunftshinweisend~N35560?utm_source=kostenlose-urteile.de

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