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Informieren Sie sich in unserer Rubrik „Ordnung & Recht“ über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der amtlichen Lebensmittelüberwachung.

Quartal 04/2024

(at) Am 09.10.2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Neufassung der Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel veröffentlicht.

Die neue Fassung enthält u. a. eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der Leitsätze sowie die Konkretisierung des Bezeichnungskonzeptes für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Neu hinzukommen wird auch eine Liste mit den derzeit üblichen „ersetzenden Zutaten und Basiszutaten“ sowie eine Beschreibung der einzelnen sensorischen Kriterien, die für die Beurteilung der sensorischen Ähnlichkeit von Bedeutung sind.

Für Anlehnungen an Bezeichnungen aus anderen Bereichen gilt darüber hinaus folgender Grundsatz: Je ähnlicher das Alternativprodukt dem Lebensmittel ist, an das es sich anlehnt, umso detaillierter kann sich dessen Bezeichnung an das Bezugslebensmittel anlehnen. Dabei bleibt die bislang in den Leitsätzen verwendete Abstufung zwischen „hinreichender sensorischer Ähnlichkeit“ und „weitgehender sensorischer Ähnlichkeit“ erhalten und wird durch Beschreibungen dieser Begriffe näher erläutert.

(Quelle: BAnz AT 09.10.2024 B2)

(at) Seit Mitte Juli 2024 sollen Anträge für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse elektronisch über das Formular des Bundesportals www.verwaltung.bund.de eingereicht werden. Das Formular führt wie eine Checkliste durch die Antragsstellung, um alle erforderlichen Informationen zur Bearbeitung durch das BVL bereitzustellen. Für die Antragstellenden wird damit eine sichere elektronische Antragstellung ermöglicht, die auf Wunsch auch eine vertrauliche Zustellung von Bescheiden ermöglicht.

Das Verfahren wird damit effizienter, da so die Antragsunterlagen in der Regel von Beginn an vollständig vorliegen und eine zügige Bearbeitung erleichtern.

(Quelle: Fachmeldung des BVL vom 12.08.2024, www.bvl.bund.de)

(at) Für inländische Briefsendungen und Pakete gelten ab 01.01.2025 neue Postlaufzeiten, die sich auf die Verwaltungstätigkeit auswirken werden.

 

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) sind das Postgesetz (PostG) und weitere Vorschriften geändert worden. Nach der neuen Fassung des § 18 Abs. 1 PostG müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischen Paketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Die neuen Postlaufzeiten gelten ab 01.01.2025.

 

Die Verlängerung der Postlaufzeiten ist auch mit Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) verbunden. Die dort jeweils geregelte Bekanntgabe- beziehungsweise Zustellfiktion wird von drei Tagen auf vier Tage verlängert. Dies bedeutet insbesondere, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG n. F.). Entsprechende Änderungen sind auch in anderen Verfahrensordnungen, beispielsweise in der Zivilprozessordnung (Artikel 5 PostModG), in der Verwaltungsgerichtsordnung (Artikel 11 PostModG) sowie in der Abgabenordnung (Artikel 20 PostModG) erfolgt. Auch diese treten am 01.01.2025 in Kraft.

(Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 236 vom 18.07.2024)

(at) Der aktuelle redliche Handelsbrauch für diese Produkte wurde mit der Veröffentlichung der „Richtlinie für Senf“ durch den Lebensmittelverband Deutschland e.V. festgeschrieben. Diese ist eine Zusammenfassung des „Code of Pratice Mustard“ von 2015 und der Auffassung von Senf des Bundesverbandes der Deutschen Feinkostindustrie e.V. (heute: Kulinaria Deutschland e.V.). Die Richtlinie schreibt neben besonderen Beurteilungsmerkmalen (z.B. salz- und fettfreie Trockensubstanz des Senfs von mindestens 12g/100g) auch Hinweise zur Kennzeichnung und Aufmachung fest. So werden auch Beurteilungskriterien für „Süßen Senf“ und „Dijon Senf“ festgeschrieben. Des Weiteren dürfen Hinweise wie „scharf“, „feurig“ oder „stark“ nur verwendet werden, wenn der scharfe Geschmack aus den Senfkörnern stammt.

(Quelle: www.lebensmittelverband.de)

(at) Der Lebensmittelverband Deutschland e. V. hat im Juni 2024 die von Kulinaria Deutschland e. V. vorgelegte Neufassung der Richtlinie für Mayonnaise, Salatmayonnaise und Remoulade veröffentlicht.

Die nun vorgenommene Überarbeitung trägt der Entwicklung seit der letzten Aktualisierung Rechnung. Um die relevanten Beschreibungen der drei verwandten Erzeugnisse Mayonnaise, Salatmayonnaise und Remoulade in einem Dokument zu vereinen, wurde der – im Jahr 2015 ebenfalls aktualisierte – „Code of Practice Mayonnaise“ in die jetzige Richtlinie einbezogen und als Anhang beigefügt. Während der Code of Practice die Zusammensetzung von Mayonnaise regelt, enthält die vorliegende Richtlinie ergänzende Hinweise zur Kennzeichnung und Aufmachung.

Anspruch der Richtlinie ist es heute wie damals, den aktuellen redlichen Handelsbrauch für den Verkehr mit Mayonnaise, Salatmayonnaise und Remoulade in Deutschland zu beschreiben.

(Quelle: www.lebensmittelverband.de)

(at) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist gemäß der FischetikettV für die Aufstellung und Änderung des Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur zuständig. Für eine korrekte Etikettierung gegenüber dem Verbraucher muss neben dem wissenschaftlichen Namen auch eine deutsche Handelsbezeichnung verwendet werden. Neu beantragte Bezeichnungen werden zunächst unter Vorbehalt vorläufig festgelegt, bevor die BLE innerhalb von fünf Monaten über die Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet.

Mit der Bekanntmachung Nr. 8/24/53 vom 23.01.2024 wird der folgende wissenschaftliche Name neu gefasst (111. Änderung): Wissenschaftlicher Name – Stenotomus chrysops (vormals: Sparus chrysops), Handelsbezeichnung – Dorade, Meerbrasse, Westatlantische Meerbrasse

(Quelle: BAnz AT 21.06.2024 B8)

(at) Für zahlreiche Produktgruppen von Lebensmitteln veröffentlicht die „Ständige Arbeitsgemeinschaft Mikrobiologische Richt- und Warnwerte für Lebensmittel der DGHM e.V.“ (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V.) Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von mikrobiologischen Untersuchungsergebnissen. Diese Kriterien sollen eine Hilfestellung bei der Beurteilung der hygienisch-mikrobiologischen Beschaffenheit von Lebensmitteln sein. Im Unterschied zu den gesetzlichen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel sind die DGHM-Empfehlungen rechtlich nicht bindend.

Neue beziehungsweise aktualisierte Empfehlungen gibt es für: Brühwurst, Kochwurst, Kochpökelwaren sowie Sülzen und Aspikwaren auf Handelsebene (Nr. 3.1); hier bleibt die Empfehlung ohne Änderung der Parameter und Werte bestehen.

Für Räucherlachs, kalt geräuchert (Nr. 5.3) wurde der Entwurf ohne relevante inhaltliche Veränderungen als Empfehlung verabschiedet.

Ein neuer Entwurf bezieht sich auf Rohwürste auf Handelsebene (Nr. 3.2). Gegenüber der bisherigen Empfehlung sind bei diesem Entwurf die Kriterien für die koagulase-positiven Staphylokokken um eine Zehnerpotenz niedriger (neu: Richtwert 1×102 KBE/g; Warnwert 1×103 KBE/g). Die Entwürfe sind frei zugänglich unter www.dghm.org.

Folgende Empfehlungen stehen gerade unter Revision und werden ggf. überarbeitet:

Rohpökelware auf Handelsebene (Nr. 3.3), Seefische (Nr. 5.1), Rohe Muscheln und rohes Muschelfleisch (Nr. 5.5), Rohe oder erhitzte Krebstiere, gekühlte und TK-Ware (Nr. 5.6), Instantprodukte (Nr. 6.2), Feinkostsalate (Nr. 8.1).

Um den Umgang mit veröffentlichten Entwürfen klarzustellen, wurde die Präambel wie folgt ergänzt: „Bis zum Abschluss der Beratung und Veröffentlichung der Empfehlung beim Beuth Verlag sind die Entwürfe nicht zur Anwendung als Beurteilungsgrundlage bestimmt.“

Die DGHM-Empfehlungen sind kostenpflichtig abrufbar unter www.dghm-richt-warnwerte.de/de.

(Quelle: BAV Institut)

(at) Zur korrekten Bezeichnung eines angereicherten Mehls (2024/01) entschied der ALS, dass für ein mit Vitaminen und/oder Mineralstoffen angereichertes Weizenmehl die alleinige Angabe „Weizenmehl“ als Bezeichnung im Sinne von Art. 17 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) nicht ausreicht. Es ist eindeutig auf die Anreicherung (z. B. angereichert mit … oder mit …)  in Verbindung mit der Bezeichnung hinzuweisen, da es sich nicht um ein Monoprodukt aus Weizen handelt.

In der Frage, wie ein derartig angereichertes Weizenmehl im Zutatenverzeichnis von damit

hergestellten Backwaren angegeben werden muss, beschied der ALS, dass angereichertes Weizenmehl als Zutat bei Lebensmitteln mit einer speziellen Bezeichnung – aus der die Anreicherung hervorgeht – gemäß Art. 18 Abs. 2 LMIV im Zutatenverzeichnis des damit hergestellten Lebensmittels anzugeben ist. Als eine zusammengesetzte Zutat i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Buchst. h) LMIV sind demnach alle Zutaten des angereicherten Mehls einzeln aufzuführen.

Zum Verkauf von Farbstoffen an Verbraucher (2024/03) entschied der ALS, dass dieses Verbot nicht nur für die Reinstoffe gilt (z.B. Aluminium und Titandioxid), sondern auch für alle Mischungen, die diese Farbstoffe enthalten. Damit sind auch Zubereitungen mit Trägerstoffen, Lösungsmitteln und anderen Zusatzstoffen erfasst, wie sie für Ostereierfarben oder Speisefarben typisch sind.

Eine weitere Entscheidung betrifft die Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei Lebensmittelbedarfsgegenständen (2024/09). Im Gegensatz zu den für Lebensmittelbedarfsgegenstände geltenden rechtlichen Vorschriften wird bei Lebensmitteln in Art. 7 Abs. 1 c) der LMIV im Hinblick auf das Irreführungsverbot eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten explizit genannt. Sind derartige Werbeaussagen entsprechend bei Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1935/2004 als irreführend anzusehen?

Gemäß § 33 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittelbedarfsgegenstände unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Lebensmittelbedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Dies kann auch Aussagen betreffen, durch die zu verstehen gegeben wird, dass sich der Lebensmittelbedarfsgegenstand durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittelbedarfsgegenstände dieselben Merkmale aufweisen.  Insbesondere betrifft dies die Auslobung der für alle Lebensmittelbedarfsgegenstände geltenden Rechtskonformität bzw. die Bewerbung von für diese Produkt- oder Materialtypen allgemeingültigen oder zu erwartenden Merkmale oder Eigenschaften.

Vom Verbraucher können beispielsweise Werbeaussagen wie „ungiftig“, „ungefährlich“, oder „farbecht“ als Heraushebung besonderer Eigenschaften verstanden werden und damit kaufentscheidend sein. Die Kennzeichnung solcher Eigenschaften ist jedoch lediglich eine Wiedergabe der grundlegenden rechtlichen Anforderungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1935/2004.

Aus diesem Grund können Werbeaussagen für Lebensmittelbedarfsgegenstände, die als Werbung mit Selbstverständlichkeiten einzustufen sind, als irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1935/2004, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 LFGB beurteilt werden.  Die Irreführung ist stets im Einzelfall nachzuweisen.

Zu der Frage, ob bei Essigessenz ein Zutatenverzeichnis anzugeben ist, beschloss der ALS, dass Essigessenz gemäß § 1 Abs. 2 Essigverordnung aus dem Säuerungsmittel Essigsäure und zugegebenem Wasser hergestellt wird. Für dieses Erzeugnis trifft keine der Ausnahmeregelungen nach Art. 19 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zu. Demnach ist für Essigessenz nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LMIV die Angabe eines Zutatenverzeichnisses verpflichtend.

(Quelle: www.bvl.bund.de, 122. Sitzung ALS)

(at) Am 24.06.2024 wurde der Entwurf zur Omnibus-Verordnung VII durch die Europäische Kommission bekannt gemacht. Die Omnibus-Verordnung VII setzt die VO (EU) Nr. 2024/197 in der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 um, wodurch neu eingestufte CMR-Substanzen (carcinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) in Anhang II (verbotene Substanzen) überführt werden. Insgesamt handelt es sich um 22 neue Einträge, wie beispielsweise auch das Nitrosamin N-Nitrosomorpholin (NMOR).

Die Ominbus-Verordnung VII gilt ab 01.09.2025 ohne Übergangsfrist. Alle nicht-konformen Kosmetika können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem EU-Markt verkauft werden und müssen im Vorfeld zurückgerufen werden.

(Quelle: www.docs.wto.org)

(at) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2112 vom 24.07.2024 wurde der Name „Dithmarscher Gans“ unter Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) anerkannt und in das Register der registrierten und geschützten Angaben eingetragen.

Diese alte Gänseart liefert relativ dunkles Fleisch mit einem hohen Anteil an ungesättigten Fettsäuren. Die Tiere werden mindestens bis zum 21. Lebenstag in der Region Dithmarschen gehalten und können ab dem 22. Tag auch in anderen norddeutschen Regionen in bäuerlicher Freilandhaltung weiter aufgezogen werden.

Das geografische Gebiet Dithmarschen umfasst ein allseitig zwischen Wasserstraßen und Gewässern, nämlich der Nordsee, den Flüssen Eider, Elbe und dem Nord-Ostsee-Kanal, abgegrenztes Gebiet, welches nur über Brücken und Fähren erreichbar ist.

(at) Im Juni 2020 erhielt die Kommission von einem Unternehmen einen Antrag auf Genehmigung von Eierschalenpulver als Grundstoff zur Verwendung im Pflanzenschutz als schimmelabweisendes Mittel auf Rebflächen.

 

Nach Prüfung des Antrags kam die Kommission zu der Entscheidung, den Stoff Eierschalenpulver nicht als Grundstoff zu genehmigen. Sie begründete dies u.a. damit, dass

in Bezug auf die menschliche Gesundheit angesichts des vom Antragsteller in der Spezifikation angegebenen Bleigehalts des Eierschalenpulvers nach geschätzter ernährungsbedingter Exposition der Verbraucher (für Verbraucher mit hoher Aufnahme von Tafeltrauben [Kinder] und Keltertrauben [Erwachsene]) möglicherweise Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems bestehen. Die Behörde erklärte daher, dass die beabsichtigte Verwendung von Eierschalenpulver mit dem in der Spezifikation angegebenen Bleigehalt nicht als sicher angesehen werden kann. Darüber hinaus ist es nach Angaben der Behörde sehr wahrscheinlich, dass auf den Beeren Rückstände von Eierschalenpulver bleiben, da die letzte Ausbringung von Eierschalenpulver zum Zeitpunkt der Lesereife der Beeren vorgesehen ist. Die Behörde stellte ferner fest, dass Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem EU-Lebensmittelrecht eine Allergenetikettierung erfordern. Dies würde zu einer obligatorischen Kennzeichnung der Enderzeugnisse führen.

Trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente konnten jedoch die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Verwendung dieses Stoffs im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht ausgeräumt werden.

(Quelle: ABI L 2024/2197 vom 05.09.2024)

(at) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1004 der Kommission (2) wurde das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln („EURL FIA“) eingerichtet. Dafür wurde das Labor Sciensano, Rue Juliette Wytsmanstraat 14 in Brüssel von der Europäischen Union benannt.

(Quelle: ABI L 2024/1941 vom 24.07.2024)

(at) Am 25.09.2024 wurde im Amtsblatt der EU die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 bekanntgemacht, die eine Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) in Hinsicht auf aus Senfsamen gewonnene Behensäure vorsieht.

Im Rahmen einer Überprüfung nach Art. 21 Abs. 2 LMIV hat die Kommission die EFSA um ein Gutachten zur Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen ersucht, die bei anfälligen Personen durch die Aufnahme von aus Senfsamen gewonnener Behensäure, die unter bestimmten Bedingungen bei der Herstellung der Emulgatoren E470a (Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren), E471 (Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren) und E477 (Propylenglycolester von Speisefettsäuren) verwendet wird, ausgelöst werden. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass es auf Grundlage der verfügbaren Informationen und Daten äußerst unwahrscheinlich ist, dass der orale Verzehr von Emulgatoren, die unter Verwendung von aus Senfsamen gewonnener Behensäure hergestellt werden, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen eine allergische Reaktion bei gegen Senf allergischen Personen auslöst. In der Folge wurde mit der eingangs genannten Delegierten Verordnung nunmehr eine Ergänzung des Anhangs II Nr. 10 LMIV vorgenommen. Diese lautet fortan: „Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Behensäure mit einer Reinheit von mindestens 85 %, hergestellt nach zwei Destillationsschritten, zur Herstellung der Emulgatoren E470a, E471 und E477.“

Aus Senf gewonnene Behensäure, die die genannten Kriterien erfüllt und zu den genannten Zwecken verwendet wird, stellt daher künftig kein Allergen mehr dar. Die Neuregelung trat am 15.10.2024 in Kraft und gilt ab dem 01.04.2025.

(Quelle: ABI L 2024/2512 vom 25.09.2024)

(at) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2684 der Kommission vom 02.02.2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich der Proteinanforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt werden

(ABI L 2024/2684 vom 11.10.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/2640 der Kommission vom 09.10.2024 zur Änderung und Berichtigung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Difluoressigsäure (DFA), Fluopyram und Flupyradifuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(ABI L 2024/2640 vom 10.10.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/2608 der Kommission vom 07.10.2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Cellulose-Pulver (E 460(ii)) und Glucono-delta-Lacton (E 575) in ungereiften, streichbaren Weichkäseprodukten

(ABI L 2024/2608 vom 08.10.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/2597 der Kommission vom 04.10.2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Sorbinsäure (E 200), Kaliumsorbat (E 202) und Propylgallat (E 310)

(ABI L 2024/2597 vom 08.10.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2610 der Kommission vom 30.09.2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Israel und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist

(ABI L 2024/2220 vom 02.10.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2583 der Kommission vom 24.09.2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Vinho Verde

(ABI L 2024/2583 vom 01.10.2024)

 

(at) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2562 der Kommission vom 03.06.2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 hinsichtlich bestimmter Kriterien für die Probenahme

(ABI L 2024/2562 vom 27.09.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2563 der Kommission vom 24.09.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 hinsichtlich zusätzlicher Inhalte der nationalen risikobasierten Kontrollpläne und des nationalen randomisierten Überwachungsplans, der Vorlage dieser Pläne und von Daten durch die Mitgliedstaaten sowie der Mindesthäufigkeit der Probenahme

(ABI L 2024/2563 vom 27.09.2024)

 

(at) Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1328 der Kommission vom 16.05.2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1328, 17.05.2024)

(ABI L 2024/90569 vom 20.09.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2491 der Kommission vom 16.09.2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest

(ABI L 2024/2491 vom 18.09.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2463 der Kommission vom 12.09.2024 zur Festlegung von Untersuchungsmethoden für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Lebensmittelunternehmer

(ABI L 2024/2463 vom 13.09.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2213 der Kommission vom 30.08.2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(ABI L 2024/2213 vom 02.09.2024)

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2171 der Kommission vom 20.08.2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(ABI L 2024/2171 vom 21.08.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/2105 der Kommission vom 31.07.2024 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(ABI L 2024/2105 vom 01.08.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/1987 der Kommission vom 30.07.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmitteln

(ABI L 2024/1987 vom 31.07.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/2063 der Kommission vom 30.07.2024 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(„Eine tägliche Aufnahme von mindestens 2,4 g SYLVAN BIO Rotschimmelreis, entspricht 4,08 mg Monacolin K, trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen LDL-Cholesterinspiegels im Blut bei.“)

(ABI L 2024/2063 vom 31.07.2024)

 

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2049 der Kommission vom 30.07.2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Schizochytrium limacinum (TKD-1) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(ABI L 2024/2049 vom 31.07.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2102 der Kommission vom 30.07.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels 2′-Fucosyllactose und hinsichtlich der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels 2′-Fucosyllactose, hergestellt mittels eines abgeleiteten Stammes von Escherichia coli BL-21

(ABI L 2024/2102 vom 31.07.2024)

(at) Verordnung (EU) 2024/2041 der Kommission vom 29.07.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis

(ABI L 2024/2041 vom 30.07.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2044 der Kommission vom 29.07.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Spezifikationen und Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

(ABI L 2024/2044 vom 30.07.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2046 der Kommission vom 29.07.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für das neuartige Lebensmittel teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)

(ABI L 2024/2046 vom 30.07.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2047 der Kommission vom 29.07.2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(ABI L 2024/2047 vom 30.07.2024)

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2048 der Kommission vom 29.07.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Spezifikationen und die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Proteinextrakt aus der Schweineniere

(ABI L 2024/2048 vom 30.07.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2090 der Kommission vom 29.07.2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Gemischs aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose, das mit einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 DH1 erzeugt wird, als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(ABI L 2024/2090 vom 30.07.2024)

(at) Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die FAQ zur Thematik Rohmilch vom 13.04.2016 aktualisiert.

Die Zahl der Erzeugerbetriebe, von denen Rohmilch über Rohmilchabgabeautomaten ausgegeben wird (im Volksmund „Milchtankstellen“ genannt), nimmt zu. Zwar müssen Rohmilchabgabestellen mit dem Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ gekennzeichnet sein. Vereinzelte Berichte über Ausbrüche von Lebensmittelinfektionen in Verbindung mit Rohmilchverzehr legen jedoch nahe, dass der Hinweis nicht immer befolgt wird.

Das BfR weist darauf hin, dass der Verzehr von Rohmilch mit gesundheitlichen Risiken

verbunden ist. Rohmilch kann mit krankmachenden Keimen kontaminiert sein. Manche der Erreger können direkt aus dem Tier über die Milchdrüse ausgeschieden werden. Die meisten gelangen aber aufgrund von Hygienemängeln beim Melken in die Milch. Besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Schwangere oder ältere und kranke Personen sollten daher grundsätzlich auf den Verzehr von nicht abgekochter Rohmilch verzichten. Aber auch für gesunde Erwachsene besteht beim Verzehr von nicht abgekochter Rohmilch ein erhöhtes Risiko einer Lebensmittelinfektion, die je nach Erregertyp zu leichteren bis schweren Erkrankungen führen kann. Das BfR hat Fragen und Antworten zum

Umgang mit Rohmilch erarbeitet.

(Quelle: FAQ vom 06.09.2024, www.bfr.bund.de)

(at) Insbesondere Kinder, Schwangere und Stillende sowie Personen mit einer Erkrankung der Leber sollten darauf verzichten, rät das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR).

Nahrungsergänzungsmittel mit Zubereitungen von Ashwagandha, im Deutschen auch als Schlafbeere, indischer Ginseng oder Winterkirsche bezeichnet, sind im herkömmlichen Handel und auch im Internet als Pulver, Kapseln, Tropfen oder Tee erhältlich. Sie werden von den Herstellern mit vermeintlichen gesundheitlichen Wirkungen beworben, zum Beispiel zur Leistungssteigerung, zum besseren Einschlafen oder gegen Stress. Allerdings sind die versprochenen positiven Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt und die gesundheitlichen Risiken, die mit der Einnahme dieser Pflanzenzubereitungen verbunden sein können, bisher nicht gut untersucht. Mit Blick auf die momentan verfügbaren Erkenntnisse empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) insbesondere Kindern, Schwangeren und Stillenden sowie Personen mit einer bestehenden oder früheren Erkrankung der Leber, keine Ashwagandha-Präparate einzunehmen. Aufgrund mangelnder Daten und Kenntnislücken rät das BfR auch anderen Teilen der Allgemeinbevölkerung zur Zurückhaltung bei der Einnahme dieser Mittel.

In den vorliegenden Studien mit Menschen wurden vor allem mögliche Nutzen von Ashwagandha-Präparaten untersucht; eventuelle unerwünschte Wirkungen wurden dagegen nicht systematisch erfasst. Zu berichteten Akutfolgen der Einnahme von Präparaten mit Ashwagandha zählen Beschwerden des Verdauungstraktes wie Übelkeit, Erbrechen und Durchfall sowie Benommenheit, Kopfschmerzen, Schwindel, Schläfrigkeit und Hautausschläge. Zudem gibt es Hinweise darauf, dass die Präparate das Immunsystem sowie das endokrine System (Effekte auf den Cortisol- und Blutzuckerspiegel, Schilddrüsen- und Sexualhormone) beeinflussen können. Fallberichte über Leberschäden, die möglicherweise mit dem Verzehr von ashwagandhahaltigen Präparaten in Zusammenhang stehen, geben aus Sicht der Risikobewertung Anlass zu besonderer Vorsicht. Eine abschließende Risikobewertung und präzisere Aussagen zu gesundheitlichen Risiken lässt die Datenlage derzeit allerdings nicht zu. Auch ein Richtwert für eine gesundheitlich unbedenkliche Aufnahmemenge konnte auf Basis der vorliegenden Datenlage bisher nicht abgeleitet werden.

(Quelle: Mitteilung des BfR vom 10.09.2024, www.bfr.bund.de)

(at) Methanol ist die einfachste chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkohole. Es zählt zu den sogenannten Industriealkoholen und wird unter anderem in der Motorindustrie genutzt. Dennoch kann Methanol auch als unerwünschtes Nebenprodukt in alkoholischen Getränken entstehen. Dies kann gesundheitliche Risiken mit sich bringen, was Auswirkungen auf Augen und Nerven haben kann. Eine extreme Methanolvergiftung kann sogar zum Tode führen. Dazu hat das BfR einige Fragen zu Methanol in Spirituosen zusammengetragen und mit Stand 14.10.2024 den FAQ in der Version 21.09.2012 in folgenden Punkten überarbeitet: Aktualisierung der Verordnungsinformationen zu Methanol sowie der Zusammenfassung.

(Quelle: www.bfr.bund.de)

(at) Knapp 4.700 Meldungen zu potenziell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln, Futtermitteln und Lebensmittelkontaktmaterialien haben die Behörden der 31 angeschlossenen Staaten im Jahr 2023 über das Europäische Schnellwarnsystem RASFF ausgetauscht. Dies ist ein neuer Höchststand, wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitteilt.

Besonders kritisch ist der Umstand, dass Cannabinoide inzwischen vermehrt in Lebensmitteln angeboten werden, die insbesondere auch Kinder und Jugendliche ansprechen. Die Behörden meldeten im Jahr 2023 im Schnellwarnsystem mehr als 20 Produkte, die geeignet sind, von Kindern mit handelsüblichen Erzeugnissen verwechselt zu werden. Dazu zählen etwa Gummidrops, Kaugummis, Honig, Sirup, Softgetränke und Kekse. Neben CBD enthielten einige Produkte das psychoaktive Cannabinoid Hexahydrocannabinol (HHC), dessen Verkauf in Deutschland mittlerweile verboten ist.

(Quelle: www.bvl.bund.de, Pressemitteilung vom 26.09.2024)

(at) Stammt das Bio-Ei wirklich von einer Legehenne aus ökologischer Haltungsform? Diese Frage lässt sich mittels Kernspinresonanz-Spektroskopie (NMR-Spektroskopie) beantworten. Dazu werden Eigelb-Proben analysiert, deren Spektren wie ein Fingerabdruck großen Informationsgehalt liefern. Ein Abgleich mit charakteristischen Mustern je Haltungsform aus einer Datenbank mit Referenzspektren gibt Aufschluss über die tatsächliche Haltungsform – und das alles mit einer Messgenauigkeit von nahezu 100 Prozent.

Ein Forscherteam am Deutschen Institut für Lebensmitteltechnik (DIL) e. V. in Quakenbrück hat dafür eine innovative Methode entwickelt: Mittels NMR-Spektroskopie ist künftig mit nur einer Messung eindeutig erkennbar, ob ein Ei wirklich von ökologisch gehaltenen Legehennen stammt. Hierfür haben die Forschenden rund 4.500 Eiproben untersucht. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat das Projekt über das Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL) gefördert.

Referenz-Datenbank mit KI aufgebaut

Zum Nachweis der Haltungsform haben die Forschenden aus den Eiern gewonnene Eigelb-Extrakt-Proben mittels 1H-NMR-Spektroskopie analysiert. Die so erzeugten Spektren bilden ein hochspezifisches Muster der Ei-Probe ab, quasi einen Fingerabdruck mit einem großen Informationsgehalt. Mithilfe multivariater Datenanalysen, maschinellem Lernen und KI haben die Forschenden für jede Haltungsform charakteristische Muster identifiziert und eine Datenbank sowie ein Authentizitäts-Modell aus diesen Referenzspektren erstellt. Durch den Abgleich des 1H-NMR-Spektrums von unbekannten Eigelb-Proben mit dem Modell aus Referenzspektren ist es ihnen gelungen, die tatsächliche Haltungsform nachzuweisen.

Fast 100 Prozent Messgenauigkeit – auch Rasse ermittelbar

Das errechnete Modell für die Klassifizierung von Eiern aus konventioneller und ökologischer Haltung erreicht eine Genauigkeit von 99,9 Prozent, während sich die untersuchten Eier mit einer Genauigkeit von 97,1 Prozent den vier Haltungsformen zuordnen lassen. Zusätzlich ist es den Forschenden gelungen, die Rasse der Legehennen (Lohmann Selected Leghorn, Dekalb, Lohmann Brown, Sandys) mit einer Modellgenauigkeit von 98,4 Prozent zu ermitteln.

Nachweismethode für Handel und Verarbeitung

Nach Einschätzung der Forschenden bieten die Ergebnisse ein großes Potenzial in der Lebensmittelüberwachung, etwa im Verdachtsfall oder bei Stichprobenuntersuchungen für den Handel und den Verarbeitungsbereich. Unternehmen können entsprechende Analysen beauftragen und damit zuverlässig überprüfen, ob der Stempelcode auf der Eischale die Haltungsform der Legehennen korrekt angibt. Dies stärkt das Vertrauen in die Echtheit von Bio-Eiern und somit die Nachfrage der Verbraucherinnen und Verbraucher nach Bio-Eiern.

Partner für Weiterführung gesucht

Damit sich das Verfahren etabliert, müssen die Modelle mit weiteren authentischen Proben ergänzt werden und aktuell bleiben. Denn nur, wenn zusätzliche, teils noch nicht bekannte Einflussfaktoren wie etwa weitere Rassen und Futtermittel berücksichtigt werden, bleiben die Modelle aussagekräftig. Das DIL lädt Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Verbände zur Zusammenarbeit ein, um diese zukunftsweisende Analytik und ihre Anwendungsmöglichkeiten weiterzuentwickeln.

(Quelle: News, www.dil-ev.de)

(at) Joselito®-Schinken soll in Bezug auf die Senkung von LDL-Cholesterin, Blutdruck und

Verringerung des Risikos für koronare Herzkrankheiten beworben werden. Es handelt sich um einen iberischen Schinken, der sich durch einen hohen Gehalt an Ölsäure auszeichnet. Vom Antragsteller wurden keine ausreichenden Humanstudien vorgelegt, aus denen Schlussfolgerungen für die wissenschaftliche Untermauerung der Angabe gezogen werden können. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Joselito®-Schinken und der Senkung von LDL-Cholesterin oder des Blutdrucks kann somit nicht nachgewiesen werden.

(Quelle: www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/8862)

(at) Drei einschlägige Humanstudien wurden vorgelegt, in denen die Wirkung von Citicolin auf das Gedächtnis untersucht wurde. Laut dem Gremium zeigte jedoch nur eine Studie bei einer Dosierung von 500 mg/Tag über 12 Wochen eine positive Wirkung auf das episodische Gedächtnis. In den beiden weiteren Untersuchungen konnte diese Beobachtung nicht bestätigt werden. Es gibt keine überzeugenden Beweise für einen plausiblen Mechanismus, durch den Citicolin eine Wirkung auf das Gedächtnis haben könnte. Daher konnte kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Nahrungsergänzungsmittels Citicolin und Auswirkungen auf das Gedächtnis nachgewiesen werden.

(Quelle: www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/8861)

(at) Im November 2023 wurden die Beurteilungswerte für Allergene von der gemeinsamen Arbeitsgruppe des ALS und des ALTS zuletzt angepasst. Sie sollen den Laboren der amtlichen Lebensmittelüberwachung zur Orientierung dienen, ob die Erstellung eines Prüfberichts angezeigt ist. Darin könnten eine mögliche Kennzeichnungspflicht als Zutat oder Mängel bei der Produktion hinsichtlich einer Kreuzkontamination diskutiert werden. Mit Ausnahme der „Krebstiere: Garnelen“ wurden die Werte gegenüber der Vorversion angehoben.

Auf die Besonderheiten einer Allergie gegen Sellerie (Apium graveolens) weist das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hin. Die Pflanze stelle eine der wichtigsten Ursachen für Nahrungsmittelallergien gegen Gemüse dar. Etwa eine Person von 200 Erwachsenen ist in Europa davon betroffen (Prävalenz 0,45 Prozent). Die mit einer Sellerieallergie verbundenen Symptome reichen von lokalen Reaktionen im Mundbereich bis hin zu schwerer Anaphylaxie. In sechs Prozent der vom Europäischen Anaphylaxie-Register NORA registrierten Fälle sei Sellerie als auslösendes Lebensmittel identifiziert worden. Relevant können sowohl der Staudensellerie (Stengel) als auch der Knollensellerie (Wurzel) sein. Letzterer wird auch als Gewürz verwendet und ist damit ein potenziell „verstecktes“ Allergen.

Besonders schwere allergische Reaktionen zeigten Personen mit einer Sensibilisierung auf Beifuß-Pollen. Die molekulare Basis dieses Sellerie-Beifuß-Syndroms wurde nun in einer klinischen Studie untersucht. Bei Betroffenen wurden umfassende diagnostische Parameter wie die IgE-Antikörper erfasst (sieben gegen Sellerie und drei gegen Beifuß). Die Forschungsgruppe bestätigte dabei die Rolle von Defensin als kreuzreaktives Allergen (art v 1 bzw. Api g 7). Sie leiten daraus den dringenden Bedarf an einfachen diagnostischen Routinetests zur Bewertung der Sensibilisierung von betroffenen Patientinnen und Patienten ab.

„Die Studie schließt eine wichtige diagnostische Lücke mit dem Potenzial, Patientinnen und Patienten mit erhöhtem Risiko schwer allergischer Reaktionen auf Sellerie mit einem einfachen Test zu identifizieren“, so Apl. Prof. Dr. Stefan Vieths, Präsident (komm.) des Paul-Ehrlich-Instituts.

(Quelle: www.pei.de, Paul-Ehrlich-Institut, Pressemitteilung 07/2024)

(at) Ziel der Schwerpunktaktion war es, bei Zuckerwaren, Kakao- und Schokoladeerzeugnissen mit Marzipan und feinen Backwaren mit Marzipan oder Mandeln zu prüfen, ob die Zusammensetzung mit der deklarierten Verkehrsbezeichnung und der Zutatenbezeichnung übereinstimmt und die Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuchs erfüllt sind. Weiterhin sollte untersucht werden, ob zur Herstellung von Makronen alleinig Mandeln oder Marzipan und keine anderen fettreichen Samen (z. B. Walnüsse oder Haselnüsse) oder Aprikosenkerne verwendet wurden.

51 Proben aus ganz Österreich wurden untersucht. Bei einer Probe wurde die Sachbezeichnung („Honig Marzipan“) beanstandet. Bei sieben Proben erging ein Hinweis zur Zusammensetzung. Bei sechs Proben mit Marzipan wurden mit dem Verfahren der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) Spuren (< 0,04 %) von nicht deklarierten Aprikosenkernen nachgewiesen, bei einer Backware auf Mandel- und Haselnussbasis wurden Spuren (< 0,04 %) von nicht deklarierten Pistazien festgestellt. Es gab keine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes für Blausäure in Marzipan. Alle Proben wiesen ein für Mandeln und Marzipan typisches Fettsäurespektrum und ein charakteristisches Verhältnis von Alpha-Tocopherol und Gamma-Tocopherol auf. Zwei Proben enthielten neben Marzipan auch Persipan, welches korrekt angeführt war.

Es gab keine Hinweise auf eine Verfälschung von Marzipan durch den Austausch von Mandeln durch Aprikosenkerne, Haselnüsse oder Walnüsse. Alle als „Makronen“ gekennzeichneten Produkte entsprachen den Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuches.

(Quelle: AGES, Endbericht der Schwerpunktaktion A-015-24)

(at) Am 09.10.2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Neufassung der Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel veröffentlicht.

Die neue Fassung enthält u. a. eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der Leitsätze sowie die Konkretisierung des Bezeichnungskonzeptes für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Neu hinzukommen wird auch eine Liste mit den derzeit üblichen „ersetzenden Zutaten und Basiszutaten“ sowie eine Beschreibung der einzelnen sensorischen Kriterien, die für die Beurteilung der sensorischen Ähnlichkeit von Bedeutung sind.

Für Anlehnungen an Bezeichnungen aus anderen Bereichen gilt darüber hinaus folgender Grundsatz: Je ähnlicher das Alternativprodukt dem Lebensmittel ist, an das es sich anlehnt, umso detaillierter kann sich dessen Bezeichnung an das Bezugslebensmittel anlehnen. Dabei bleibt die bislang in den Leitsätzen verwendete Abstufung zwischen „hinreichender sensorischer Ähnlichkeit“ und „weitgehender sensorischer Ähnlichkeit“ erhalten und wird durch Beschreibungen dieser Begriffe näher erläutert.

(Quelle: BAnz AT 09.10.2024 B2)

(at) Seit Mitte Juli 2024 sollen Anträge für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse elektronisch über das Formular des Bundesportals www.verwaltung.bund.de eingereicht werden. Das Formular führt wie eine Checkliste durch die Antragsstellung, um alle erforderlichen Informationen zur Bearbeitung durch das BVL bereitzustellen. Für die Antragstellenden wird damit eine sichere elektronische Antragstellung ermöglicht, die auf Wunsch auch eine vertrauliche Zustellung von Bescheiden ermöglicht.

Das Verfahren wird damit effizienter, da so die Antragsunterlagen in der Regel von Beginn an vollständig vorliegen und eine zügige Bearbeitung erleichtern.

(Quelle: Fachmeldung des BVL vom 12.08.2024, www.bvl.bund.de)

(at) Für inländische Briefsendungen und Pakete gelten ab 01.01.2025 neue Postlaufzeiten, die sich auf die Verwaltungstätigkeit auswirken werden.

 

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) sind das Postgesetz (PostG) und weitere Vorschriften geändert worden. Nach der neuen Fassung des § 18 Abs. 1 PostG müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischen Paketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Die neuen Postlaufzeiten gelten ab 01.01.2025.

 

Die Verlängerung der Postlaufzeiten ist auch mit Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) verbunden. Die dort jeweils geregelte Bekanntgabe- beziehungsweise Zustellfiktion wird von drei Tagen auf vier Tage verlängert. Dies bedeutet insbesondere, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG n. F.). Entsprechende Änderungen sind auch in anderen Verfahrensordnungen, beispielsweise in der Zivilprozessordnung (Artikel 5 PostModG), in der Verwaltungsgerichtsordnung (Artikel 11 PostModG) sowie in der Abgabenordnung (Artikel 20 PostModG) erfolgt. Auch diese treten am 01.01.2025 in Kraft.

(Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 236 vom 18.07.2024)

(at) Der aktuelle redliche Handelsbrauch für diese Produkte wurde mit der Veröffentlichung der „Richtlinie für Senf“ durch den Lebensmittelverband Deutschland e.V. festgeschrieben. Diese ist eine Zusammenfassung des „Code of Pratice Mustard“ von 2015 und der Auffassung von Senf des Bundesverbandes der Deutschen Feinkostindustrie e.V. (heute: Kulinaria Deutschland e.V.). Die Richtlinie schreibt neben besonderen Beurteilungsmerkmalen (z.B. salz- und fettfreie Trockensubstanz des Senfs von mindestens 12g/100g) auch Hinweise zur Kennzeichnung und Aufmachung fest. So werden auch Beurteilungskriterien für „Süßen Senf“ und „Dijon Senf“ festgeschrieben. Des Weiteren dürfen Hinweise wie „scharf“, „feurig“ oder „stark“ nur verwendet werden, wenn der scharfe Geschmack aus den Senfkörnern stammt.

(Quelle: www.lebensmittelverband.de)

(at) Der Lebensmittelverband Deutschland e. V. hat im Juni 2024 die von Kulinaria Deutschland e. V. vorgelegte Neufassung der Richtlinie für Mayonnaise, Salatmayonnaise und Remoulade veröffentlicht.

Die nun vorgenommene Überarbeitung trägt der Entwicklung seit der letzten Aktualisierung Rechnung. Um die relevanten Beschreibungen der drei verwandten Erzeugnisse Mayonnaise, Salatmayonnaise und Remoulade in einem Dokument zu vereinen, wurde der – im Jahr 2015 ebenfalls aktualisierte – „Code of Practice Mayonnaise“ in die jetzige Richtlinie einbezogen und als Anhang beigefügt. Während der Code of Practice die Zusammensetzung von Mayonnaise regelt, enthält die vorliegende Richtlinie ergänzende Hinweise zur Kennzeichnung und Aufmachung.

Anspruch der Richtlinie ist es heute wie damals, den aktuellen redlichen Handelsbrauch für den Verkehr mit Mayonnaise, Salatmayonnaise und Remoulade in Deutschland zu beschreiben.

(Quelle: www.lebensmittelverband.de)

(at) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist gemäß der FischetikettV für die Aufstellung und Änderung des Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur zuständig. Für eine korrekte Etikettierung gegenüber dem Verbraucher muss neben dem wissenschaftlichen Namen auch eine deutsche Handelsbezeichnung verwendet werden. Neu beantragte Bezeichnungen werden zunächst unter Vorbehalt vorläufig festgelegt, bevor die BLE innerhalb von fünf Monaten über die Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet.

Mit der Bekanntmachung Nr. 8/24/53 vom 23.01.2024 wird der folgende wissenschaftliche Name neu gefasst (111. Änderung): Wissenschaftlicher Name – Stenotomus chrysops (vormals: Sparus chrysops), Handelsbezeichnung – Dorade, Meerbrasse, Westatlantische Meerbrasse

(Quelle: BAnz AT 21.06.2024 B8)

(at) Für zahlreiche Produktgruppen von Lebensmitteln veröffentlicht die „Ständige Arbeitsgemeinschaft Mikrobiologische Richt- und Warnwerte für Lebensmittel der DGHM e.V.“ (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V.) Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von mikrobiologischen Untersuchungsergebnissen. Diese Kriterien sollen eine Hilfestellung bei der Beurteilung der hygienisch-mikrobiologischen Beschaffenheit von Lebensmitteln sein. Im Unterschied zu den gesetzlichen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel sind die DGHM-Empfehlungen rechtlich nicht bindend.

Neue beziehungsweise aktualisierte Empfehlungen gibt es für: Brühwurst, Kochwurst, Kochpökelwaren sowie Sülzen und Aspikwaren auf Handelsebene (Nr. 3.1); hier bleibt die Empfehlung ohne Änderung der Parameter und Werte bestehen.

Für Räucherlachs, kalt geräuchert (Nr. 5.3) wurde der Entwurf ohne relevante inhaltliche Veränderungen als Empfehlung verabschiedet.

Ein neuer Entwurf bezieht sich auf Rohwürste auf Handelsebene (Nr. 3.2). Gegenüber der bisherigen Empfehlung sind bei diesem Entwurf die Kriterien für die koagulase-positiven Staphylokokken um eine Zehnerpotenz niedriger (neu: Richtwert 1×102 KBE/g; Warnwert 1×103 KBE/g). Die Entwürfe sind frei zugänglich unter www.dghm.org.

Folgende Empfehlungen stehen gerade unter Revision und werden ggf. überarbeitet:

Rohpökelware auf Handelsebene (Nr. 3.3), Seefische (Nr. 5.1), Rohe Muscheln und rohes Muschelfleisch (Nr. 5.5), Rohe oder erhitzte Krebstiere, gekühlte und TK-Ware (Nr. 5.6), Instantprodukte (Nr. 6.2), Feinkostsalate (Nr. 8.1).

Um den Umgang mit veröffentlichten Entwürfen klarzustellen, wurde die Präambel wie folgt ergänzt: „Bis zum Abschluss der Beratung und Veröffentlichung der Empfehlung beim Beuth Verlag sind die Entwürfe nicht zur Anwendung als Beurteilungsgrundlage bestimmt.“

Die DGHM-Empfehlungen sind kostenpflichtig abrufbar unter www.dghm-richt-warnwerte.de/de.

(Quelle: BAV Institut)

(at) Zur korrekten Bezeichnung eines angereicherten Mehls (2024/01) entschied der ALS, dass für ein mit Vitaminen und/oder Mineralstoffen angereichertes Weizenmehl die alleinige Angabe „Weizenmehl“ als Bezeichnung im Sinne von Art. 17 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) nicht ausreicht. Es ist eindeutig auf die Anreicherung (z. B. angereichert mit … oder mit …)  in Verbindung mit der Bezeichnung hinzuweisen, da es sich nicht um ein Monoprodukt aus Weizen handelt.

In der Frage, wie ein derartig angereichertes Weizenmehl im Zutatenverzeichnis von damit

hergestellten Backwaren angegeben werden muss, beschied der ALS, dass angereichertes Weizenmehl als Zutat bei Lebensmitteln mit einer speziellen Bezeichnung – aus der die Anreicherung hervorgeht – gemäß Art. 18 Abs. 2 LMIV im Zutatenverzeichnis des damit hergestellten Lebensmittels anzugeben ist. Als eine zusammengesetzte Zutat i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Buchst. h) LMIV sind demnach alle Zutaten des angereicherten Mehls einzeln aufzuführen.

Zum Verkauf von Farbstoffen an Verbraucher (2024/03) entschied der ALS, dass dieses Verbot nicht nur für die Reinstoffe gilt (z.B. Aluminium und Titandioxid), sondern auch für alle Mischungen, die diese Farbstoffe enthalten. Damit sind auch Zubereitungen mit Trägerstoffen, Lösungsmitteln und anderen Zusatzstoffen erfasst, wie sie für Ostereierfarben oder Speisefarben typisch sind.

Eine weitere Entscheidung betrifft die Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei Lebensmittelbedarfsgegenständen (2024/09). Im Gegensatz zu den für Lebensmittelbedarfsgegenstände geltenden rechtlichen Vorschriften wird bei Lebensmitteln in Art. 7 Abs. 1 c) der LMIV im Hinblick auf das Irreführungsverbot eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten explizit genannt. Sind derartige Werbeaussagen entsprechend bei Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1935/2004 als irreführend anzusehen?

Gemäß § 33 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittelbedarfsgegenstände unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Lebensmittelbedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Dies kann auch Aussagen betreffen, durch die zu verstehen gegeben wird, dass sich der Lebensmittelbedarfsgegenstand durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittelbedarfsgegenstände dieselben Merkmale aufweisen.  Insbesondere betrifft dies die Auslobung der für alle Lebensmittelbedarfsgegenstände geltenden Rechtskonformität bzw. die Bewerbung von für diese Produkt- oder Materialtypen allgemeingültigen oder zu erwartenden Merkmale oder Eigenschaften.

Vom Verbraucher können beispielsweise Werbeaussagen wie „ungiftig“, „ungefährlich“, oder „farbecht“ als Heraushebung besonderer Eigenschaften verstanden werden und damit kaufentscheidend sein. Die Kennzeichnung solcher Eigenschaften ist jedoch lediglich eine Wiedergabe der grundlegenden rechtlichen Anforderungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1935/2004.

Aus diesem Grund können Werbeaussagen für Lebensmittelbedarfsgegenstände, die als Werbung mit Selbstverständlichkeiten einzustufen sind, als irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1935/2004, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 LFGB beurteilt werden.  Die Irreführung ist stets im Einzelfall nachzuweisen.

Zu der Frage, ob bei Essigessenz ein Zutatenverzeichnis anzugeben ist, beschloss der ALS, dass Essigessenz gemäß § 1 Abs. 2 Essigverordnung aus dem Säuerungsmittel Essigsäure und zugegebenem Wasser hergestellt wird. Für dieses Erzeugnis trifft keine der Ausnahmeregelungen nach Art. 19 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zu. Demnach ist für Essigessenz nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LMIV die Angabe eines Zutatenverzeichnisses verpflichtend.

(Quelle: www.bvl.bund.de, 122. Sitzung ALS)

(at) Am 24.06.2024 wurde der Entwurf zur Omnibus-Verordnung VII durch die Europäische Kommission bekannt gemacht. Die Omnibus-Verordnung VII setzt die VO (EU) Nr. 2024/197 in der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 um, wodurch neu eingestufte CMR-Substanzen (carcinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) in Anhang II (verbotene Substanzen) überführt werden. Insgesamt handelt es sich um 22 neue Einträge, wie beispielsweise auch das Nitrosamin N-Nitrosomorpholin (NMOR).

Die Ominbus-Verordnung VII gilt ab 01.09.2025 ohne Übergangsfrist. Alle nicht-konformen Kosmetika können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem EU-Markt verkauft werden und müssen im Vorfeld zurückgerufen werden.

(Quelle: www.docs.wto.org)

(at) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2112 vom 24.07.2024 wurde der Name „Dithmarscher Gans“ unter Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) anerkannt und in das Register der registrierten und geschützten Angaben eingetragen.

Diese alte Gänseart liefert relativ dunkles Fleisch mit einem hohen Anteil an ungesättigten Fettsäuren. Die Tiere werden mindestens bis zum 21. Lebenstag in der Region Dithmarschen gehalten und können ab dem 22. Tag auch in anderen norddeutschen Regionen in bäuerlicher Freilandhaltung weiter aufgezogen werden.

Das geografische Gebiet Dithmarschen umfasst ein allseitig zwischen Wasserstraßen und Gewässern, nämlich der Nordsee, den Flüssen Eider, Elbe und dem Nord-Ostsee-Kanal, abgegrenztes Gebiet, welches nur über Brücken und Fähren erreichbar ist.

(at) Im Juni 2020 erhielt die Kommission von einem Unternehmen einen Antrag auf Genehmigung von Eierschalenpulver als Grundstoff zur Verwendung im Pflanzenschutz als schimmelabweisendes Mittel auf Rebflächen.

 

Nach Prüfung des Antrags kam die Kommission zu der Entscheidung, den Stoff Eierschalenpulver nicht als Grundstoff zu genehmigen. Sie begründete dies u.a. damit, dass

in Bezug auf die menschliche Gesundheit angesichts des vom Antragsteller in der Spezifikation angegebenen Bleigehalts des Eierschalenpulvers nach geschätzter ernährungsbedingter Exposition der Verbraucher (für Verbraucher mit hoher Aufnahme von Tafeltrauben [Kinder] und Keltertrauben [Erwachsene]) möglicherweise Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems bestehen. Die Behörde erklärte daher, dass die beabsichtigte Verwendung von Eierschalenpulver mit dem in der Spezifikation angegebenen Bleigehalt nicht als sicher angesehen werden kann. Darüber hinaus ist es nach Angaben der Behörde sehr wahrscheinlich, dass auf den Beeren Rückstände von Eierschalenpulver bleiben, da die letzte Ausbringung von Eierschalenpulver zum Zeitpunkt der Lesereife der Beeren vorgesehen ist. Die Behörde stellte ferner fest, dass Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem EU-Lebensmittelrecht eine Allergenetikettierung erfordern. Dies würde zu einer obligatorischen Kennzeichnung der Enderzeugnisse führen.

Trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente konnten jedoch die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Verwendung dieses Stoffs im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht ausgeräumt werden.

(Quelle: ABI L 2024/2197 vom 05.09.2024)

(at) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1004 der Kommission (2) wurde das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln („EURL FIA“) eingerichtet. Dafür wurde das Labor Sciensano, Rue Juliette Wytsmanstraat 14 in Brüssel von der Europäischen Union benannt.

(Quelle: ABI L 2024/1941 vom 24.07.2024)

(at) Am 25.09.2024 wurde im Amtsblatt der EU die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 bekanntgemacht, die eine Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) in Hinsicht auf aus Senfsamen gewonnene Behensäure vorsieht.

Im Rahmen einer Überprüfung nach Art. 21 Abs. 2 LMIV hat die Kommission die EFSA um ein Gutachten zur Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen ersucht, die bei anfälligen Personen durch die Aufnahme von aus Senfsamen gewonnener Behensäure, die unter bestimmten Bedingungen bei der Herstellung der Emulgatoren E470a (Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren), E471 (Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren) und E477 (Propylenglycolester von Speisefettsäuren) verwendet wird, ausgelöst werden. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass es auf Grundlage der verfügbaren Informationen und Daten äußerst unwahrscheinlich ist, dass der orale Verzehr von Emulgatoren, die unter Verwendung von aus Senfsamen gewonnener Behensäure hergestellt werden, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen eine allergische Reaktion bei gegen Senf allergischen Personen auslöst. In der Folge wurde mit der eingangs genannten Delegierten Verordnung nunmehr eine Ergänzung des Anhangs II Nr. 10 LMIV vorgenommen. Diese lautet fortan: „Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Behensäure mit einer Reinheit von mindestens 85 %, hergestellt nach zwei Destillationsschritten, zur Herstellung der Emulgatoren E470a, E471 und E477.“

Aus Senf gewonnene Behensäure, die die genannten Kriterien erfüllt und zu den genannten Zwecken verwendet wird, stellt daher künftig kein Allergen mehr dar. Die Neuregelung trat am 15.10.2024 in Kraft und gilt ab dem 01.04.2025.

(Quelle: ABI L 2024/2512 vom 25.09.2024)

(at) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2684 der Kommission vom 02.02.2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich der Proteinanforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt werden

(ABI L 2024/2684 vom 11.10.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/2640 der Kommission vom 09.10.2024 zur Änderung und Berichtigung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Difluoressigsäure (DFA), Fluopyram und Flupyradifuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(ABI L 2024/2640 vom 10.10.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/2608 der Kommission vom 07.10.2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Cellulose-Pulver (E 460(ii)) und Glucono-delta-Lacton (E 575) in ungereiften, streichbaren Weichkäseprodukten

(ABI L 2024/2608 vom 08.10.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/2597 der Kommission vom 04.10.2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Sorbinsäure (E 200), Kaliumsorbat (E 202) und Propylgallat (E 310)

(ABI L 2024/2597 vom 08.10.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2610 der Kommission vom 30.09.2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Israel und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist

(ABI L 2024/2220 vom 02.10.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2583 der Kommission vom 24.09.2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Vinho Verde

(ABI L 2024/2583 vom 01.10.2024)

 

(at) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2562 der Kommission vom 03.06.2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 hinsichtlich bestimmter Kriterien für die Probenahme

(ABI L 2024/2562 vom 27.09.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2563 der Kommission vom 24.09.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 hinsichtlich zusätzlicher Inhalte der nationalen risikobasierten Kontrollpläne und des nationalen randomisierten Überwachungsplans, der Vorlage dieser Pläne und von Daten durch die Mitgliedstaaten sowie der Mindesthäufigkeit der Probenahme

(ABI L 2024/2563 vom 27.09.2024)

 

(at) Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1328 der Kommission vom 16.05.2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1328, 17.05.2024)

(ABI L 2024/90569 vom 20.09.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2491 der Kommission vom 16.09.2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest

(ABI L 2024/2491 vom 18.09.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2463 der Kommission vom 12.09.2024 zur Festlegung von Untersuchungsmethoden für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Lebensmittelunternehmer

(ABI L 2024/2463 vom 13.09.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2213 der Kommission vom 30.08.2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(ABI L 2024/2213 vom 02.09.2024)

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2171 der Kommission vom 20.08.2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(ABI L 2024/2171 vom 21.08.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/2105 der Kommission vom 31.07.2024 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(ABI L 2024/2105 vom 01.08.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/1987 der Kommission vom 30.07.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmitteln

(ABI L 2024/1987 vom 31.07.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/2063 der Kommission vom 30.07.2024 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(„Eine tägliche Aufnahme von mindestens 2,4 g SYLVAN BIO Rotschimmelreis, entspricht 4,08 mg Monacolin K, trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen LDL-Cholesterinspiegels im Blut bei.“)

(ABI L 2024/2063 vom 31.07.2024)

 

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2049 der Kommission vom 30.07.2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Schizochytrium limacinum (TKD-1) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(ABI L 2024/2049 vom 31.07.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2102 der Kommission vom 30.07.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels 2′-Fucosyllactose und hinsichtlich der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels 2′-Fucosyllactose, hergestellt mittels eines abgeleiteten Stammes von Escherichia coli BL-21

(ABI L 2024/2102 vom 31.07.2024)

(at) Verordnung (EU) 2024/2041 der Kommission vom 29.07.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis

(ABI L 2024/2041 vom 30.07.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2044 der Kommission vom 29.07.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Spezifikationen und Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

(ABI L 2024/2044 vom 30.07.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2046 der Kommission vom 29.07.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für das neuartige Lebensmittel teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)

(ABI L 2024/2046 vom 30.07.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2047 der Kommission vom 29.07.2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(ABI L 2024/2047 vom 30.07.2024)

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2048 der Kommission vom 29.07.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Spezifikationen und die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Proteinextrakt aus der Schweineniere

(ABI L 2024/2048 vom 30.07.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2090 der Kommission vom 29.07.2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Gemischs aus Lacto-N-fucopentaose I und 2’-Fucosyllactose, das mit einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 DH1 erzeugt wird, als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(ABI L 2024/2090 vom 30.07.2024)

(at) Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die FAQ zur Thematik Rohmilch vom 13.04.2016 aktualisiert.

Die Zahl der Erzeugerbetriebe, von denen Rohmilch über Rohmilchabgabeautomaten ausgegeben wird (im Volksmund „Milchtankstellen“ genannt), nimmt zu. Zwar müssen Rohmilchabgabestellen mit dem Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ gekennzeichnet sein. Vereinzelte Berichte über Ausbrüche von Lebensmittelinfektionen in Verbindung mit Rohmilchverzehr legen jedoch nahe, dass der Hinweis nicht immer befolgt wird.

Das BfR weist darauf hin, dass der Verzehr von Rohmilch mit gesundheitlichen Risiken

verbunden ist. Rohmilch kann mit krankmachenden Keimen kontaminiert sein. Manche der Erreger können direkt aus dem Tier über die Milchdrüse ausgeschieden werden. Die meisten gelangen aber aufgrund von Hygienemängeln beim Melken in die Milch. Besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Schwangere oder ältere und kranke Personen sollten daher grundsätzlich auf den Verzehr von nicht abgekochter Rohmilch verzichten. Aber auch für gesunde Erwachsene besteht beim Verzehr von nicht abgekochter Rohmilch ein erhöhtes Risiko einer Lebensmittelinfektion, die je nach Erregertyp zu leichteren bis schweren Erkrankungen führen kann. Das BfR hat Fragen und Antworten zum

Umgang mit Rohmilch erarbeitet.

(Quelle: FAQ vom 06.09.2024, www.bfr.bund.de)

(at) Insbesondere Kinder, Schwangere und Stillende sowie Personen mit einer Erkrankung der Leber sollten darauf verzichten, rät das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR).

Nahrungsergänzungsmittel mit Zubereitungen von Ashwagandha, im Deutschen auch als Schlafbeere, indischer Ginseng oder Winterkirsche bezeichnet, sind im herkömmlichen Handel und auch im Internet als Pulver, Kapseln, Tropfen oder Tee erhältlich. Sie werden von den Herstellern mit vermeintlichen gesundheitlichen Wirkungen beworben, zum Beispiel zur Leistungssteigerung, zum besseren Einschlafen oder gegen Stress. Allerdings sind die versprochenen positiven Wirkungen wissenschaftlich nicht belegt und die gesundheitlichen Risiken, die mit der Einnahme dieser Pflanzenzubereitungen verbunden sein können, bisher nicht gut untersucht. Mit Blick auf die momentan verfügbaren Erkenntnisse empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) insbesondere Kindern, Schwangeren und Stillenden sowie Personen mit einer bestehenden oder früheren Erkrankung der Leber, keine Ashwagandha-Präparate einzunehmen. Aufgrund mangelnder Daten und Kenntnislücken rät das BfR auch anderen Teilen der Allgemeinbevölkerung zur Zurückhaltung bei der Einnahme dieser Mittel.

In den vorliegenden Studien mit Menschen wurden vor allem mögliche Nutzen von Ashwagandha-Präparaten untersucht; eventuelle unerwünschte Wirkungen wurden dagegen nicht systematisch erfasst. Zu berichteten Akutfolgen der Einnahme von Präparaten mit Ashwagandha zählen Beschwerden des Verdauungstraktes wie Übelkeit, Erbrechen und Durchfall sowie Benommenheit, Kopfschmerzen, Schwindel, Schläfrigkeit und Hautausschläge. Zudem gibt es Hinweise darauf, dass die Präparate das Immunsystem sowie das endokrine System (Effekte auf den Cortisol- und Blutzuckerspiegel, Schilddrüsen- und Sexualhormone) beeinflussen können. Fallberichte über Leberschäden, die möglicherweise mit dem Verzehr von ashwagandhahaltigen Präparaten in Zusammenhang stehen, geben aus Sicht der Risikobewertung Anlass zu besonderer Vorsicht. Eine abschließende Risikobewertung und präzisere Aussagen zu gesundheitlichen Risiken lässt die Datenlage derzeit allerdings nicht zu. Auch ein Richtwert für eine gesundheitlich unbedenkliche Aufnahmemenge konnte auf Basis der vorliegenden Datenlage bisher nicht abgeleitet werden.

(Quelle: Mitteilung des BfR vom 10.09.2024, www.bfr.bund.de)

(at) Methanol ist die einfachste chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkohole. Es zählt zu den sogenannten Industriealkoholen und wird unter anderem in der Motorindustrie genutzt. Dennoch kann Methanol auch als unerwünschtes Nebenprodukt in alkoholischen Getränken entstehen. Dies kann gesundheitliche Risiken mit sich bringen, was Auswirkungen auf Augen und Nerven haben kann. Eine extreme Methanolvergiftung kann sogar zum Tode führen. Dazu hat das BfR einige Fragen zu Methanol in Spirituosen zusammengetragen und mit Stand 14.10.2024 den FAQ in der Version 21.09.2012 in folgenden Punkten überarbeitet: Aktualisierung der Verordnungsinformationen zu Methanol sowie der Zusammenfassung.

(Quelle: www.bfr.bund.de)

(at) Knapp 4.700 Meldungen zu potenziell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln, Futtermitteln und Lebensmittelkontaktmaterialien haben die Behörden der 31 angeschlossenen Staaten im Jahr 2023 über das Europäische Schnellwarnsystem RASFF ausgetauscht. Dies ist ein neuer Höchststand, wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitteilt.

Besonders kritisch ist der Umstand, dass Cannabinoide inzwischen vermehrt in Lebensmitteln angeboten werden, die insbesondere auch Kinder und Jugendliche ansprechen. Die Behörden meldeten im Jahr 2023 im Schnellwarnsystem mehr als 20 Produkte, die geeignet sind, von Kindern mit handelsüblichen Erzeugnissen verwechselt zu werden. Dazu zählen etwa Gummidrops, Kaugummis, Honig, Sirup, Softgetränke und Kekse. Neben CBD enthielten einige Produkte das psychoaktive Cannabinoid Hexahydrocannabinol (HHC), dessen Verkauf in Deutschland mittlerweile verboten ist.

(Quelle: www.bvl.bund.de, Pressemitteilung vom 26.09.2024)

(at) Stammt das Bio-Ei wirklich von einer Legehenne aus ökologischer Haltungsform? Diese Frage lässt sich mittels Kernspinresonanz-Spektroskopie (NMR-Spektroskopie) beantworten. Dazu werden Eigelb-Proben analysiert, deren Spektren wie ein Fingerabdruck großen Informationsgehalt liefern. Ein Abgleich mit charakteristischen Mustern je Haltungsform aus einer Datenbank mit Referenzspektren gibt Aufschluss über die tatsächliche Haltungsform – und das alles mit einer Messgenauigkeit von nahezu 100 Prozent.

Ein Forscherteam am Deutschen Institut für Lebensmitteltechnik (DIL) e. V. in Quakenbrück hat dafür eine innovative Methode entwickelt: Mittels NMR-Spektroskopie ist künftig mit nur einer Messung eindeutig erkennbar, ob ein Ei wirklich von ökologisch gehaltenen Legehennen stammt. Hierfür haben die Forschenden rund 4.500 Eiproben untersucht. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat das Projekt über das Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL) gefördert.

Referenz-Datenbank mit KI aufgebaut

Zum Nachweis der Haltungsform haben die Forschenden aus den Eiern gewonnene Eigelb-Extrakt-Proben mittels 1H-NMR-Spektroskopie analysiert. Die so erzeugten Spektren bilden ein hochspezifisches Muster der Ei-Probe ab, quasi einen Fingerabdruck mit einem großen Informationsgehalt. Mithilfe multivariater Datenanalysen, maschinellem Lernen und KI haben die Forschenden für jede Haltungsform charakteristische Muster identifiziert und eine Datenbank sowie ein Authentizitäts-Modell aus diesen Referenzspektren erstellt. Durch den Abgleich des 1H-NMR-Spektrums von unbekannten Eigelb-Proben mit dem Modell aus Referenzspektren ist es ihnen gelungen, die tatsächliche Haltungsform nachzuweisen.

Fast 100 Prozent Messgenauigkeit – auch Rasse ermittelbar

Das errechnete Modell für die Klassifizierung von Eiern aus konventioneller und ökologischer Haltung erreicht eine Genauigkeit von 99,9 Prozent, während sich die untersuchten Eier mit einer Genauigkeit von 97,1 Prozent den vier Haltungsformen zuordnen lassen. Zusätzlich ist es den Forschenden gelungen, die Rasse der Legehennen (Lohmann Selected Leghorn, Dekalb, Lohmann Brown, Sandys) mit einer Modellgenauigkeit von 98,4 Prozent zu ermitteln.

Nachweismethode für Handel und Verarbeitung

Nach Einschätzung der Forschenden bieten die Ergebnisse ein großes Potenzial in der Lebensmittelüberwachung, etwa im Verdachtsfall oder bei Stichprobenuntersuchungen für den Handel und den Verarbeitungsbereich. Unternehmen können entsprechende Analysen beauftragen und damit zuverlässig überprüfen, ob der Stempelcode auf der Eischale die Haltungsform der Legehennen korrekt angibt. Dies stärkt das Vertrauen in die Echtheit von Bio-Eiern und somit die Nachfrage der Verbraucherinnen und Verbraucher nach Bio-Eiern.

Partner für Weiterführung gesucht

Damit sich das Verfahren etabliert, müssen die Modelle mit weiteren authentischen Proben ergänzt werden und aktuell bleiben. Denn nur, wenn zusätzliche, teils noch nicht bekannte Einflussfaktoren wie etwa weitere Rassen und Futtermittel berücksichtigt werden, bleiben die Modelle aussagekräftig. Das DIL lädt Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Verbände zur Zusammenarbeit ein, um diese zukunftsweisende Analytik und ihre Anwendungsmöglichkeiten weiterzuentwickeln.

(Quelle: News, www.dil-ev.de)

(at) Joselito®-Schinken soll in Bezug auf die Senkung von LDL-Cholesterin, Blutdruck und

Verringerung des Risikos für koronare Herzkrankheiten beworben werden. Es handelt sich um einen iberischen Schinken, der sich durch einen hohen Gehalt an Ölsäure auszeichnet. Vom Antragsteller wurden keine ausreichenden Humanstudien vorgelegt, aus denen Schlussfolgerungen für die wissenschaftliche Untermauerung der Angabe gezogen werden können. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Joselito®-Schinken und der Senkung von LDL-Cholesterin oder des Blutdrucks kann somit nicht nachgewiesen werden.

(Quelle: www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/8862)

(at) Drei einschlägige Humanstudien wurden vorgelegt, in denen die Wirkung von Citicolin auf das Gedächtnis untersucht wurde. Laut dem Gremium zeigte jedoch nur eine Studie bei einer Dosierung von 500 mg/Tag über 12 Wochen eine positive Wirkung auf das episodische Gedächtnis. In den beiden weiteren Untersuchungen konnte diese Beobachtung nicht bestätigt werden. Es gibt keine überzeugenden Beweise für einen plausiblen Mechanismus, durch den Citicolin eine Wirkung auf das Gedächtnis haben könnte. Daher konnte kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Nahrungsergänzungsmittels Citicolin und Auswirkungen auf das Gedächtnis nachgewiesen werden.

(Quelle: www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/8861)

(at) Im November 2023 wurden die Beurteilungswerte für Allergene von der gemeinsamen Arbeitsgruppe des ALS und des ALTS zuletzt angepasst. Sie sollen den Laboren der amtlichen Lebensmittelüberwachung zur Orientierung dienen, ob die Erstellung eines Prüfberichts angezeigt ist. Darin könnten eine mögliche Kennzeichnungspflicht als Zutat oder Mängel bei der Produktion hinsichtlich einer Kreuzkontamination diskutiert werden. Mit Ausnahme der „Krebstiere: Garnelen“ wurden die Werte gegenüber der Vorversion angehoben.

Auf die Besonderheiten einer Allergie gegen Sellerie (Apium graveolens) weist das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hin. Die Pflanze stelle eine der wichtigsten Ursachen für Nahrungsmittelallergien gegen Gemüse dar. Etwa eine Person von 200 Erwachsenen ist in Europa davon betroffen (Prävalenz 0,45 Prozent). Die mit einer Sellerieallergie verbundenen Symptome reichen von lokalen Reaktionen im Mundbereich bis hin zu schwerer Anaphylaxie. In sechs Prozent der vom Europäischen Anaphylaxie-Register NORA registrierten Fälle sei Sellerie als auslösendes Lebensmittel identifiziert worden. Relevant können sowohl der Staudensellerie (Stengel) als auch der Knollensellerie (Wurzel) sein. Letzterer wird auch als Gewürz verwendet und ist damit ein potenziell „verstecktes“ Allergen.

Besonders schwere allergische Reaktionen zeigten Personen mit einer Sensibilisierung auf Beifuß-Pollen. Die molekulare Basis dieses Sellerie-Beifuß-Syndroms wurde nun in einer klinischen Studie untersucht. Bei Betroffenen wurden umfassende diagnostische Parameter wie die IgE-Antikörper erfasst (sieben gegen Sellerie und drei gegen Beifuß). Die Forschungsgruppe bestätigte dabei die Rolle von Defensin als kreuzreaktives Allergen (art v 1 bzw. Api g 7). Sie leiten daraus den dringenden Bedarf an einfachen diagnostischen Routinetests zur Bewertung der Sensibilisierung von betroffenen Patientinnen und Patienten ab.

„Die Studie schließt eine wichtige diagnostische Lücke mit dem Potenzial, Patientinnen und Patienten mit erhöhtem Risiko schwer allergischer Reaktionen auf Sellerie mit einem einfachen Test zu identifizieren“, so Apl. Prof. Dr. Stefan Vieths, Präsident (komm.) des Paul-Ehrlich-Instituts.

(Quelle: www.pei.de, Paul-Ehrlich-Institut, Pressemitteilung 07/2024)

(at) Ziel der Schwerpunktaktion war es, bei Zuckerwaren, Kakao- und Schokoladeerzeugnissen mit Marzipan und feinen Backwaren mit Marzipan oder Mandeln zu prüfen, ob die Zusammensetzung mit der deklarierten Verkehrsbezeichnung und der Zutatenbezeichnung übereinstimmt und die Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuchs erfüllt sind. Weiterhin sollte untersucht werden, ob zur Herstellung von Makronen alleinig Mandeln oder Marzipan und keine anderen fettreichen Samen (z. B. Walnüsse oder Haselnüsse) oder Aprikosenkerne verwendet wurden.

51 Proben aus ganz Österreich wurden untersucht. Bei einer Probe wurde die Sachbezeichnung („Honig Marzipan“) beanstandet. Bei sieben Proben erging ein Hinweis zur Zusammensetzung. Bei sechs Proben mit Marzipan wurden mit dem Verfahren der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) Spuren (< 0,04 %) von nicht deklarierten Aprikosenkernen nachgewiesen, bei einer Backware auf Mandel- und Haselnussbasis wurden Spuren (< 0,04 %) von nicht deklarierten Pistazien festgestellt. Es gab keine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes für Blausäure in Marzipan. Alle Proben wiesen ein für Mandeln und Marzipan typisches Fettsäurespektrum und ein charakteristisches Verhältnis von Alpha-Tocopherol und Gamma-Tocopherol auf. Zwei Proben enthielten neben Marzipan auch Persipan, welches korrekt angeführt war.

Es gab keine Hinweise auf eine Verfälschung von Marzipan durch den Austausch von Mandeln durch Aprikosenkerne, Haselnüsse oder Walnüsse. Alle als „Makronen“ gekennzeichneten Produkte entsprachen den Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuches.

(Quelle: AGES, Endbericht der Schwerpunktaktion A-015-24)

Quartal 03/2024

(at) Mit der Fünften Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11.04.2024 wurden die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) und die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) geändert. Die Vorschriften gelten seit dem 20.04.2024.

Die Tier-LMHV wurde u.a. in Bezug auf die Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Gebrauch geändert. Wie bereits bei Hausschlachtungen kann die zuständige Behörde nunmehr die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung genehmigen, sofern der Verantwortliche sicherstellt, dass das Fleisch nicht verzehrt wird, solange das Ergebnis zum Trichinennachweis noch aussteht. Weiterhin wurde die Ausnahmeregelung in § 12 aufgehoben, dass einzelne Huftiere im Haltungsbetrieb geschlachtet werden dürfen, da mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1374 inzwischen harmonisierte Vorgaben für die Umsetzung der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs gelten. Demnach dürfen bis zu drei Rinder, sechs Schweine oder drei Einhufer im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden. Weitere Änderungen in § 13 sind dagegen strenger als die EU-Vorgaben. Demnach müssen Jäger bei Abgabe von Wildkörpern an einen Wildbearbeitungsbetrieb je nach Anweisung der Behörde auch Kopf oder Eingeweide abgeben, sofern dies für die Untersuchung auf Krankheitserreger erforderlich ist. Weitere Regelungen zur Rückstandskontrolle und zu Kontaminanten wurden mit Verweis auf vorrangiges EU-Recht aufgehoben, wonach erlegtes Wild nicht mehr in die betreffenden zu untersuchenden Kategorien fällt (Delegierte Verordnung (EU) 2022/931).

Die Verlängerung des Mindesthaltbarkeitsdatums für Eier von 21 auf 28 Tage nach dem Legen gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für den Einzelhandel. Um eine Vereinheitlichung herbeizuführen und insbesondere auch die Verschwendung von Lebensmitteln zu reduzieren, wurde der Abgabezeitraum an Verbraucher ebenfalls auf 28 Tage verlängert.

In der Tier-LMÜV wurde ein Fehler in der Aufzählung der Untersuchungen korrigiert, die bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch durchzuführen sind.

(Quellen: BGBl. I Nr. 129 vom 19.04.2024, BR-Drs. 337/23 vom 28.07.2023)

(at) Mit der 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024 werden in Deutschland erstmals Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, zur Anzeige dieser Tätigkeit bei der für sie zuständigen Behörde verpflichtet. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind Lebensmittelunternehmen, die als solche bereits auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert worden sind.

Die Registrierungspflicht ergibt sich aus den Vorgaben der EU-Kontrollverordnung (EU) 2017/625, die eine Erstellung und Aktualisierung von Listen mit Unternehmen durch die Behörden vorsieht. Damit soll eine effektive Überwachung von Lebensmittelbedarfsgegenständen und in der Folge eine Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes erreicht werden. Neben den unternehmerischen Daten enthält die Anzeige jeweils die Gruppe der Materialien und Gegenstände gemäß Anhang I der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004, die den Hauptbestandteil der jeweiligen Lebensmittelbedarfsgegenstände ausmachen. Änderungen sind innerhalb von sechs Monaten zu melden.

Verboten ist darüber hinaus das Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen, auf die Lacke und Beschichtungen aufgebracht wurden, die der Verordnung (EU) 2018/213 bezüglich der Verwendung von Bisphenol A nicht entsprechen und den spezifischen Migrationsgrenzwert überschreiten. Zudem wird festgelegt, dass die Konformitätserklärung für diese Materialien und Gegenstände in deutscher Sprache ausgestellt sein muss. Betroffen sein können u. a. Säuglingsfläschchen und Konservendosen. Mit dieser Ergänzung der Verordnung ist eine Ahndung der Verstöße möglich. Die Anzeigen sind bei Aufnahme der Tätigkeit oder bei bestehender Tätigkeit bis zum 31.10.2024 der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Verordnung trat am 01.07.2024 in Kraft.

(Quellen: BGBl. 2024 I Nr. 114 vom 09.04.2024, Bundesrat Drucksache 62/24 vom 07.02.2024)

(at) Das gemeinsame Verbraucherschutzportal des Bundes und der Länder lebensmittelwarnung.de startete nach seinem umfassenden Relaunch mit neuem Design und neuen Funktionen. Mit im Gepäck: eine nutzerfreundliche App für mobile Endgeräte wie Tablets und Smartphones.

Auf lebensmittelwarnung.de veröffentlichen die Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) schon seit 2011 unter anderem Produktrückrufe von Unternehmen. Neue Such- und Filterfunktionen der überarbeiteten Version des Portals ermöglichen es, dass sich Meldungen jetzt noch schneller finden lassen. Sie können nach Meldungsgrund, Bundesland, Zeitraum oder Produkttyp gefiltert werden. Hier gibt es zusätzlich zu den bestehenden Kategorien Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel sowie Mittel zum Tätowieren nun auch die Kategorie Baby- und Kinderprodukte.

In der neuen App können sich Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit und überall automatisch per Push-Funktion über neue öffentliche Meldungen informieren lassen. Wer eine Meldung mit Bekannten teilen möchte, kann dafür die Sozialen Netzwerke Facebook und X, E-Mail oder Messengerdienste über die App nutzen.

 

Unter den FAQ finden Interessierte Antworten zu häufig gestellten Fragen in Bezug auf das Portal, Informationen zur Lebensmittelüberwachung sowie den Zuständigkeiten von Behörden und Unternehmen. Ein Glossar liefert kurze Erläuterungen zu

Gesundheitsgefahren und erläutert Schlagworte, Fachbegriffe und Fremdwörter. Der Bereich „Themen“ informiert außerdem zur Statistik der Meldungen und verlinkt zu anderen behördlichen Portalen innerhalb der EU und darüber hinaus.

(Quelle: www.bvl.bund.de, Pressemitteilung vom 18.06.2024)

(at) Der Rat der Europäischen Union hat am 29.04.2024 aktualisierte Vorschriften über die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Bezeichnung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Trockenmilch förmlich angenommen. Ziel der aktualisierten „Frühstücksrichtlinien“ ist es, den Verbrauchern dabei zu helfen, fundiertere Entscheidungen zu treffen, für mehr Transparenz über den Ursprung von Erzeugnissen zu sorgen und Lebensmittelbetrug zu verringern.

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 wurden die Änderung einiger der sogenannten „Frühstücksrichtlinien“ am 24.05.2024 veröffentlicht (Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung).

Die wichtigsten Verbesserungen: Bei Honigmischungen werden die neuen Vorschriften eine klarere Kennzeichnung der Ursprungsländer bewirken und somit für mehr Transparenz und für die Bekämpfung von Betrug mit Honig sorgen. Auf dem Etikett werden die Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge des Gewichts angegeben, mit dem entsprechenden Prozentsatz für jedes Land. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass es für Honig, der in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wird, erlaubt ist, nur den Prozentsatz der vier größten Anteile anzugeben, wenn diese Länder zusammen mehr als 50 % der Mischung ausmachen.

Es werden drei neue Kategorien von Fruchtsäften eingeführt, nämlich „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Damit soll der steigenden Nachfrage nach zuckerreduzierten Erzeugnissen entsprochen werden. Mit den neuen Normen kann nun die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ auf dem Etikett verwendet werden. Dies dient der besseren Information der Verbraucher, da diese sich oft nicht bewusst sind, dass es einen Unterschied zwischen Fruchtsäften (die per Definition keinen zugesetzten Zucker enthalten dürfen) und Fruchtnektaren gibt.

Der Mindestfruchtgehalt wird von 350 auf 450 g pro Kilo in Konfitüren und von 450 auf 500 g pro Kilo in „Konfitüren extra“ erhöht. Dies trägt dazu bei, die Zuckermenge in Konfitüren zu verringern, um eine gesündere Ernährung zu ermöglichen und den Obstmarkt zu unterstützen.

Bei Trockenmilch wird die Anwendung von Behandlungen zugelassen, bei denen laktosefreie Trockenmilcherzeugnisse hergestellt werden.

Die Mitgliedsstaaten haben bis 14.12.2025 Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Sie sind ab 14.06.2026 anzuwenden. Die Richtlinie ist seit 13.06.2024 in Kraft.

(Quelle: www.consilium.europa.eu, Pressemitteilung vom 29.04.2024)

(at) Nahrungsergänzungsmittel sollen in Europa künftig noch sicherer werden. Dazu haben die Leiterinnen und Leiter europäischer Lebensmittelsicherheitsbehörden (Heads of Food Safety Agencies – HoA), eine Liste kritischer Stoffe einstimmig verabschiedet. Grundlage dafür ist ein Bericht der Arbeitsgruppe Nahrungsergänzungsmittel. Die Arbeitsgruppe, in der 26 europäische Länder aktiv sind, hat 117 Stoffe identifiziert, die aufgrund ihrer möglicherweise gefährlichen Eigenschaften ein Gesundheitsrisiko darstellen können. Daher sollten sie nicht oder nur eingeschränkt in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden. Die Liste kann als eine wesentliche Grundlage für den EU-Gesetzgeber dienen, um weitere Schritte einzuleiten.

(Quelle: www.bvl.bund.de, Pressemitteilung vom 06.06.2024)

(at) Interne Unstimmigkeiten haben die EU-Kommission daran gehindert, die seit Langem angekündigte Überarbeitung der Verordnung über kosmetische Mittel vorzunehmen. Daher wird sie vorerst auf technische Befugnisse und weichere Leitlinien zurückgreifen, um den Sektor zu regulieren. Eine Überarbeitung der Verordnung über kosmetische Mittel (CPR) wurde für 2020 als Teil der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit angekündigt. Diese zielt darauf ab, die schädlichsten Chemikalien aus Verbraucherprodukten zu entfernen und eine giftfreie Umwelt zu schaffen. Wie die REACH-Verordnung wurde jedoch auch die Überarbeitung der Kosmetikverordnung aufgeschoben.

Am 14.10.2024 werden die nationalen Umweltminister über die Umsetzung der Chemikalienstrategie diskutieren.

(Quelle: www.euractiv.de, Meldung vom 03.07.2024)

(at) Mit der DVO 2024/1611 wurde das Inverkehrbringen von Isomaltulosepulver für alle Lebensmittel zugelassen, ausgenommen Lebensmittel und Getränke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind. Die Produkte müssen den Hinweis „Isomaltulose ist eine Glucose- und Fructosequelle“ tragen. Damit wurde die DVO 2017/2470 geändert.

Die DVO 2024/1611 wurde im Anschluss berichtigt. Bei den Kennzeichnungsvorschriften

heißt es anstatt „Iso-Isomaltulosepulver“ nun „Isomaltulosepulver“.

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1893 der Kommission vom 04.07.2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(ABl. L 2024/1893 vom 05.07.2024)

 

(at) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1822 der Kommission vom 02.07.2024 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP915635 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2024] 4492)

(ABl. L 2024/1822 vom 04.07.2024)

 

(at) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission vom 02.07.2024 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP23211 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2024] 4491)

(ABI. L 2024/1826 vom 04.07.2024)

 

(at) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission vom 02.07.2024 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2024] 4493)

(ABI. L 2024/1828 vom 04.07.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/1808 der Kommission vom 01.07.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem niedrigere Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide in Lebensmitteln gelten

(ABI. L 2024/1808 vom 02.07.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/1821 der Kommission vom 25.06.2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Eisen-Milchkaseinat als Zusatz zu Lebensmitteln und zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln

(ABI. L 2024/1821 vom 27.06.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/1756 der Kommission vom 25.06.2024 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

(ABI. L 2024/1756 vom 26.06.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1740 der Kommission vom 21.06.2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch Verbraucher und andere betroffene Parteien über Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, und für die Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden

(ABI. L 2024/1740 vom 24.06.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662 der Kommission vom 11.06.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABI. L 2024/1662 vom 12.06.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/1439 der Kommission vom 24.05.2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenazaquin, Mepiquat und Propamocarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(ABI. L 2024/1439 vom 27.05.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/1451 der Kommission vom 24.05.2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354)

(ABI. L 2024/1451 vom 27.05.2024)

(at) Verordnung (EU) 2024/1342 der Kommission vom 21.05.2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Deltamethrin, Metalaxyl, Thiabendazol und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(ABI. L 2024/ 1342 vom 22.05.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/1355 der Kommission vom 21.05.2024 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzovindiflupyr, Chlorantraniliprol, Emamectin, Quinclorac, Spiromesifen und Triflumuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(ABI. L 2024/ 1355 vom 22.05.2024)

 

(at) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1401 der Kommission vom 07.03.2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl

(ABI. L 2024/ 1401 vom 21.05.2024)

 

(at) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1333 der Kommission vom 17.05.2024 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in Bezug auf Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

(ABI. L 2024/ 1333 vom 21.05.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/1314 der Kommission vom 15.05.2024 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dithianon in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(ABI. L 2024/ 1314 vom 16.05.2024)

 

(at) Verordnung (EU) 2024/1318 der Kommission vom 15.05.2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Prothioconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(ABI. L 2024/ 1318 vom 16.05.2024)

 

(at) Beschluss (EU) 2024/1225 der Kommission vom 30.04.2024 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2024] 2669)

(ABI. L 2024/ 1225 vom 02.05.2024)

(at) Allergien sind in der Bevölkerung weit verbreitet: Schätzungen zufolge entwickeln mehr als 30 % der Menschen in Deutschland im Laufe ihres Lebens eine allergische Erkrankung. Ausgelöst werden können sie durch unterschiedliche Stoffe: Von Pflanzenpollen, bestimmten Lebensmitteln oder auch bestimmten Stoffen in Hausstaub. Aber auch Insektengifte, Medikamente und Chemikalien beispielsweise in Reinigungsmitteln oder Kosmetika können allergische Reaktionen verursachen. Die Symptome reichen von juckenden Hautekzemen bis zu teilweise lebensbedrohlichen allergischen Schocks. In den FAQs vom 04.06.2024 beantwortet das BfR die wichtigsten Fragen zu Allergien. Weiterführende Informationen und Quellen zum Thema finden sich in einem ausführlichen BfR-Wissenschaftsbericht.

(Quelle: www.bfr.bund.de)

(at) Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat häufige Fragen und Antworten zu Schimmelpilzen und Schimmelpilzgiften in Lebensmitteln in einem FAQ vom 25.06.2024 zusammengestellt. Schimmelpilze sind in der Natur allgegenwärtig. Sie verbreiten sich über winzige Sporen und gelangen so auch auf Lebensmittel. Unter geeigneten Bedingungen können sie sich darauf und darin vermehren und sind dann auf und in Lebensmitteln wie z.B. Brot, Obst oder Konfitüre zu finden. Schimmelpilze können Giftstoffe, sogenannte Mykotoxine, produzieren, die bereits in geringen Mengen gesundheitsschädlich sein können. Mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen reichen von Erbrechen oder Durchfall über Leber- und Nierenschäden bis hin zu Krebs. Mykotoxine können sowohl in pflanzlichen Lebensmitteln wie ölhaltigen Samen, Nüssen, Getreide, Obst und Gemüse als auch in tierischen Lebensmitteln wie Milchprodukten vorkommen.

(Quelle: www.bfr.bund.de)

können Sonnenschutzmittel verwendet werden? Sonnenschutzmittel enthalten mitunter den UV-Filter Titandioxid als Nanopartikel. Wie bedenklich ist das? Diese und viele weitere Fragen rund um Sonnenschutzmittel beantworten das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in ihrem gemeinsamen FAQ vom 10.07.2024.

(Quelle: www.bfr.bund.de)

(at) Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS) sind langlebige, industriell hergestellte Verbindungen, die sich in Umwelt und Organismus anreichern können. In letzter Zeit sind sie wegen möglicher Gesundheitsrisiken zunehmend in die öffentliche Diskussion geraten. Dennoch sind PFAS einem Großteil der Bevölkerung nicht bekannt. Das ergab der Verbrauchermonitor, eine regelmäßige repräsentative Umfrage des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR). Danach haben sechs von zehn Befragten noch nichts von PFAS gehört. Der Verbrauchermonitor hatte erstmals nach den Substanzen in Verbraucherprodukten gefragt. Spitzenreiter in Sachen Bekanntheit bei vorgegebenen Gesundheits- und Verbraucherthemen sind „Mikroplastik in Lebensmitteln“, „E-Zigaretten“ (je 95 Prozent) sowie „gentechnisch veränderte Lebensmittel“ (93 Prozent) und „Antibiotikaresistenzen“ (92 Prozent). „Der Verbrauchermonitor belegt, dass Bekanntheit und Beunruhigung über bestimmte Verbraucherthemen für längere Zeit erstaunlich stabil sind“. „Ebenso zeigt sich konstant, dass menschengemachte Risiken für gefährlicher gehalten werden als natürliche.“

 

„Was sind Ihrer Meinung nach die größten gesundheitlichen Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher?“ Am häufigsten genannt werden hier verschieden umschriebene „unerwünschte Stoffe“ (28 Prozent), gefolgt von Kunststoffen (19 Prozent), bestimmten Nährstoffen wie Zucker, Fett und Salz (13 Prozent) sowie ungesunder Lebensweise (11 Prozent). Am unteren Ende finden sich Hygienemängel, Fleischkonsum (je 4 Prozent) sowie allgemeine Klima- und Umweltbelastungen (3 Prozent). „Wie gut fühlen Sie sich über die folgenden Verbraucherthemen informiert?“ lautete eine weitere Frage. Hier stehen mit „(sehr) gut informiert“ an erster Stelle „Lebensmittelhygiene zu Hause“ (60 Prozent), Antibiotikaresistenzen (38 Prozent) sowie Mikroplastik in Lebensmitteln (37 Prozent). Das Schlusslicht bei der Informiertheit bilden „verschluckte Knopfzellen (Batterien)“ mit 13 Prozent, PFAS mit 10 Prozent und Campylobacter (ein Lebensmittelkeim) mit 8 Prozent.

(Quelle: www.bfr.bund.de, Pressemitteilung 24/2024 vom 09.07.2024)

(at) Immer auf dem Laufenden bleiben: Informative Bild- und Video-Beiträge zu den Themen des BfR sowie Hinweise zu aktuellen Veröffentlichungen und Events gibt es nun auch auf den Social-Media-Plattformen Threads (@bfrde) und Bluesky (@bfr.de.bsky.social). Ein „Follow“ lohnt sich.

(Quelle: BfR2GO – Ausgabe 01/2024)

(at) Bundesweites Überwachungsprogramm zeigt: Einhaltung der Küchenhygiene auch bei der Herstellung von Eiswürfeln in Gastronomiebetrieben unabdingbar. Eiswürfel oder Crushed Ice sind fester Bestandteil der Zutatenliste von Erfrischungsgetränken oder Cocktails. Als Lebensmittel muss das Eis mikrobiologisch unbedenklich sein. Viele Gastronomiebetriebe stellen es in Eiswürfelbereitern selbst her. Wie wichtig die einwandfreie Hygiene im Herstellungsprozess ist, zeigen die Ergebnisse einer deutschlandweiten Untersuchung. In 47 von 244 Proben, die aus den Eiswürfelmaschinen entnommenen wurden, lag die Gesamtkeimzahl bei 36 Grad Celsius über dem Grenzwert von 100 koloniebildenden Einheiten pro Milliliter. Ein solcher Wert ist ein Hinweis auf Hygienemängel und kann mit der Anwesenheit potenziell krankmachender Bakterien einhergehen. Solche Bakterien wurden in einer Reihe von Proben nachgewiesen. So enthielten 35 von 287 untersuchten Proben coliforme Keime. In 22 von 286 Proben waren Enterokokken nachweisbar. Und eine von 288 Proben war mit Escherichia coli belastet. Weitere nachgewiesene Bakterien waren Pseudomonas aeruginosa (7 von 284 Proben) und Clostridium perfringens (5 von 245 Proben). Laut Trinkwasserverordnung dürfen solche Keime im Trinkwasser nicht nachweisbar sein. Die Befunde zeigen, dass auch bei vermeintlich einfachen Vorgängen wie dem Einfrieren von Trinkwasser sowie der Herstellung von Eiswürfeln und Crushed Ice die Grundprinzipien der Küchen-, der Betriebs- und der Personalhygiene eingehalten werden müssen. Durch eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Maschinen und die gründliche Reinigung aller Arbeitsgeräte sowie eine begrenzte Verweildauer des Wassers in den Geräten, lassen sich die Risiken einer mikrobiellen Kontamination von Eiswürfeln und Crushed Ice jedoch auf ein Minimum reduzieren. Einem unbeschwerten Genuss eisgekühlter Erfrischungsgetränke im Restaurant oder in der Lieblingsbar steht unter diesen Voraussetzungen nichts im Wege.

Die mikrobiologische Untersuchung von Eiswürfeln und Crushed Ice aus Eiswürfelbereitern in der Gastronomie ist ein Untersuchungsprogramm des Bundesweiten Überwachungsplans 2022 (BÜp). Zehn von 16 Bundesländern haben sich mit Proben aus der Lebensmittelüberwachung daran beteiligt.

(Quelle: www.bvl.bund.de, Pressemitteilung vom 30.05.2024)

(at) Pflanzendrink ist nicht gleich Pflanzendrink: Hafer-, Mandel- und Sojadrinks unterscheiden sich zum Teil deutlich in ihrer Nährstoffzusammensetzung, etwa bei den Gehalten an Fett, Zucker und Proteinen. Die Unterschiede bestehen nicht nur zwischen den Sorten, sondern auch innerhalb der gleichen Produktkategorie. Das zeigt eine kürzlich abgeschlossene Untersuchung des Max-Rubner-Instituts (MRI) zur Qualität und Sicherheit und zu den ernährungsphysiologischen Eigenschaften von Pflanzendrinks. Solche Drinks ohne Zusätze enthalten demnach kaum Vitamine und liefern im Vergleich zu Kuhmilch deutlich weniger Calcium. Krankmachende Keime fanden sich in den Proben nicht und nahezu alle untersuchten Drinks waren frei von Pflanzenschutzmittelrückständen. Jedoch ließen sich Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) in bestimmten Pflanzendrinks nachweisen.

 

Die Untersuchung des MRI ist die erste umfassende Analyse zu den Inhaltsstoffen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften von Pflanzendrinks auf dem deutschen Markt. Dazu hat ein multidisziplinäres Forschungsteam basierend auf Marktdaten 18 im Einzelhandel erhältliche Pflanzendrinks ausgewählt und im Labor untersucht – jeweils sechs Hafer-, Mandel- und Sojadrinks unterschiedlicher Hersteller. Alle Produkte stammen aus dem Bio-Segment, sind ungesüßt und nicht mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert.

(Quelle: www.mri.bund.de, Meldung vom 25.06.2024)

(at) Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) veröffentlicht auf ihrer Webseite weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den neuen lebensmittelbezogenen Ernährungsempfehlungen für Deutschland (FBDG). Sie erweitern die bisherigen FAQ vom März 2024. Ergänzt wurde zum Beispiel, für welche Bevölkerungsgruppen die Empfehlungen einen Rahmen bieten oder wie die Mengenangaben für Lebensmittelgruppen zustande kommen. Die Auswahl berücksichtigt auch Rückmeldungen aus Informationsveranstaltungen sowie den DGE-Medienkanälen, um Ernährungsfachkräfte und Experten bestmöglich zu unterstützen. Neben Fragen zu wissenschaftlich validen Grundlagen und Flexibilität des Modells sind solche zu Lebensmittelgruppen wie Milch, pflanzlichen Alternativprodukten, Kartoffeln, Getreide oder Obst und Gemüse häufiger gestellt worden.

(Quelle: www.dge.de, Pressemeldung vom 09.07.2024)

(at) Gesetzliche Vorgaben für den Weinbau sind nicht nur in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen auf EU-, Bundes- und Landesebene verteilt, sie ändern sich auch oft. Wer hier den Durchblick behalten will, dem hilft die BZL-Broschüre „Das Weinrecht“, die alle wichtigen Neuerungen beinhaltet. Das Herzstück der 30. Auflage des „Weinrechts“ ist das neue Weinbezeichnungsrecht. Es definiert alle notwendigen und freiwilligen Angaben auf dem Etikett. Mit der größten Reform im Bezeichnungsrecht im Mai 2021 gehen erhebliche Änderungen zum Erntejahrgang 2026 einher. Auch gelten seit dem 08.12.2023 neue Pflichtangaben bei Nährwerten und Zutaten auf dem Etikett sowie elektronisch (e-Label).

Die Broschüre erläutert die spannenden, aber zum Teil auch sehr komplizierten Rechtsvorschriften in leicht verständlichen Worten. Zu den Schwerpunkten neben dem Weinbezeichnungsrecht zählen Voraussetzungen für die Gruppeneinteilung der Weine und die amtliche Prüfung der neuen Jahrgänge. Übersichtskarten zeigen die Anbaugebiete in Deutschland und Europa. Ein Glossar erklärt alle wichtigen Fachausdrücke. Damit ist das Heft eine unentbehrliche Hilfe für alle, die beruflich mit Wein verbunden sind. Die vorliegende Auflage beschreibt den Stand November 2023.

(Quelle: www.praxis-agrar.de, Bundesinformationszentrum Landwirtschaft)

(at) MRSA-Infektionen treten zwar am häufigsten in Krankenhäusern auf, in Einzelfällen können sie aber auch durch mit dem Erreger kontaminiertes Fleisch verursacht werden. QS führt deshalb ein MRSA-Monitoringprogramm ein. Die Basis bildet ein über den QS-Wissenschaftsfonds gefördertes Projekt. Bis Ende 2024 werden rund 100 Geflügelfleischprodukte im deutschen Lebensmitteleinzelhandel eingekauft und in einem Labor untersucht. Ein abgestimmter Probenplan stellt sicher, dass möglichst viele verschiedene Hersteller von Geflügelfleisch berücksichtigt und keine Chargen doppelt untersucht werden. Die Ergebnisse werden dann gemeinsam von Fachleuten und Forschenden sowie dem QS-Fachbeirat Geflügel bewertet und gegebenenfalls Entscheidungshilfen formuliert. Alle zwei Jahre soll es Folgeuntersuchungen geben.

(Quelle: qualitas Das Magazin der Qualitätssicherung Sommer 2024)

(at) Pflanzenschutzmittel sind nach guter fachlicher Praxis zielgenau und möglichst verlustfrei auszubringen. Aus verschiedenen Gründen kann es trotzdem passieren, dass die ausgebrachten Pflanzenschutzmittel auf Nachbarfelder, in Gewässer oder Biotope gelangen. QS hat eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht, die dabei unterstützt, potenzielle Abdriftrisiken besser einzuschätzen. Verschiedene Formen der Abdrift sind darin erläutert und es wird ein Überblick zu den wichtigsten präventiven Maßnahmen gegeben. Eine wichtige Präventionsmaßnahme ist der regelmäßige Austausch mit benachbarten Betrieben zu geplanten Pflanzenschutzmaßnahmen und Ernteterminen. Im Schadensfall ist die Dokumentation dieser Nachbarschaftsgespräche wichtig; eine Mustervorlage hierfür ist in der QS-Arbeitshilfe ebenfalls enthalten. www.q-s.de/ah-abdri

(Quelle: qualitas Das Magazin der Qualitätssicherung Sommer 2024)

(at) Beim Public Viewing oder im Stadion – ein frisch gezapftes Bier gehört für viele Fans zum Fußballschauen dazu. Biere aus Schankanlagen werden regelmäßig im Hinblick auf ihren mikrobiologischen Status, ihre stoffliche Beschaffenheit (Stammwürze, Alkoholgehalt, Gehalt an Milchsäure) sowie die Allergenkennzeichnung überprüft. Erhöhte Gehalte an Mikroorganismen deuten auf hygienische Schwachstellen im Betrieb hin. Als Ursache können ungenügende Hygiene im Schankanlagenbereich oder mangelhafte Reinigung und Desinfektion der Schankanlage eine Rolle spielen. Zur Qualität und zum Charakter des Bieres tragen neben dem verwendeten Hopfen auch der Stammwürze- und der Alkoholgehalt bei. Für unverpackt abgegebenes Bier ist die Angabe des Alkoholgehalts nicht verpflichtend, diese kann jedoch freiwillig erfolgen. Da Bier unter Verwendung von Malz aus glutenhaltigem Getreide hergestellt wird, fordert der Gesetzgeber eine Allergenkennzeichnung, welche die verwendeten Getreidearten, wie Gerste oder Weizen, nennt. Im Jahr 2023 und der ersten Jahreshälfte 2024 untersuchte das LAVES 83 Biere aus Schankanlagen. Auffällig hohe Gehalte an Mikroorganismen wurden in 21 Proben nachgewiesen. Sechs dieser Proben fielen auch sensorisch beziehungsweise mit einem erhöhten Gehalt an Milchsäure auf. Davon wurden zwei Proben als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Grund dafür waren stark erhöhte Gehalte an Enterobacteriaceae, erhöhte Gesamtkeimzahlen und erhebliche sensorische Abweichungen, in einem Fall auch mit larvenartigen Fremdkörpern. Bei einer weiteren Probe war ein sehr hoher Gehalt an Schimmelpilzen nachweisbar. Somit waren insgesamt drei von 83 Proben nicht zum Verzehr geeignet. Das heißt: Diese Lebensmittelunternehmen entsprachen ihrer Sorgfaltspflicht im Umgang mit Lebensmitteln nicht. In den weiteren 18 Fällen wurde die Empfehlung ausgesprochen, die Wirksamkeit der vorbeugenden Maßnahmen zu überprüfen und die Hygienesituation zu verbessern. Bei der Allergenkennzeichnung zeigten sich deutliche Defizite in der Umsetzung der Vorgaben. Bei mehr als der Hälfte der Proben (47) fehlte die erforderliche Angabe der Getreideart(en), bei einer Probe war die Kennzeichnung unzureichend. Bei drei Proben war die freiwillig angebrachte Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts nicht korrekt. Gemäß Lebensmittelinformationsverordnung sind Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, in der Etikettierung von Lebensmitteln verpflichtend anzugeben. Die Allgergenkennzeichnung weist Zutaten mit allergenem Potenzial wie Erdnüsse, Mandeln, Senf sowie glutenhaltiges Getreide aus. Bei Fertigpackungen sind diese Zutaten üblicherweise im Zutatenverzeichnis hervorgehoben, so auch bei Bieren. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln erfolgt die Allergenkennzeichnung meist schriftlich auf einem Schild bei oder an dem jeweiligen Lebensmittel beziehungsweise auf Speise- und Getränkekarten, wie in der Gastronomie bei Bier üblich.

(Quelle: www.laves.niedersachsen.de, Lebensmittel – Aktuell)

(at) Im Jahr 2024 untersuchte das Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg (IfB) bisher etwa 40 Proben aus Papier und Bagasse. Bei Bagasse handelt es sich um Reste aus der Zuckerrohrproduktion, die ähnlich wie Papier verarbeitet werden. Von diesen Proben waren 20 in der Vorprobe mit Wasser und Öl positiv. Alle Produkte, die eine positive Vorprobe aufwiesen, enthielten PFAS. In den meisten Fällen enthielten die Proben PFAS auf Basis der C6-Chemie; das heißt sechs fluorierte Kohlenstoffatome. Diese Beschichtung ist derzeit noch zulässig. Sie ist bis jetzt noch in der Empfehlung XXXVI des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) genannt, die als Leitfaden für die Herstellung von Papierprodukten dient. Diese PFAS stehen in der Kritik und ein Verbot ist in absehbarer Zeit zu erwarten. Eine Probe enthielt mittlerweile verbotene PFAS auf Basis der C8- und C10-Chemie. Gesetzliche Regelungen für die C8-Chemie finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 und für die C-10-Chemie in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Es konnten PFAS-Gehalte von bis zu über einem Gramm je Kilogramm Papier nachgewiesen werden. Einige der Proben enthielten darüber hinaus hohe Gehalte an freien Fluortelomeralkoholen. Diese können prinzipiell in Lebensmittel migrieren. Besonders kritisch zu betrachten sind Hinweise auf die Kompostierbarkeit dieser Produkte. Auf diesem Weg gelangen die PFAS direkt in die Umwelt. In großem Umfang ist dies im Rheintal geschehen, wo mit PFAS belastete Papierschlämme Kompost zugemischt wurden. Im kleinen Umfang kann dies auch bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Hause geschehen, wenn belastete Produkte im Gartenkompost landen. Über den Boden können die PFAS von Pflanzen aufgenommen werden und in Obst und Gemüse gelangen.

(Quelle: www.laves.niedersachsen.de, Bedarfsgegenstände – Aktuell)

(at) Im Rahmen eines Schwerpunktprogramms überprüfte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Jahr 2023 insgesamt 106 Proben dieses Trendprodukts unter den Gesichtspunkten Sensorik, mikrobielle Belastung und Kennzeichnung. Dabei erwies sich lediglich eine Probe als nicht verzehrfähig, rund 13 Prozent der Erzeugnisse wurden jedoch aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Ob Tofu, Tempeh oder Miso – Sojaprodukte haben längst den Weg in die hiesigen Lebensmittel-Regale gefunden. Für Menschen mit Laktoseintoleranz oder Kuhmilchallergie bieten sie eine gute Alternative zu Milchprodukten, beinhalten Sojabohnen doch viele Vitamine, Fettsäuren und Mineralstoffe sowie reichlich hochwertiges Eiweiß.

 

Tofu: Das Probenkontingent umfasste 41 Proben Tofu. Dieser wird durch Gerinnung von Sojamilch gewonnen und kann aufgrund seines neutralen Geschmacks vielfältig verwendet und zubereitet werden. 6 Proben wurden aufgrund der Kennzeichnung beanstandet (falsche Nährwertkennzeichnung, fehlende oder nicht korrekte Angabe des Fällungsmittels).

Tempeh: Daneben wurden 30 Proben von Tempeh-Erzeugnissen untersucht. Das traditionelle indonesische Produkt entsteht mittels Fermentation durch Edelpilze. Eine Probe musste aufgrund fehlerhafter Kennzeichnung beanstandet werden, eine weitere erwies sich bei der sensorischen sowie der mikrobiologischen Analyse als nicht zum Verzehr geeignet.

Miso: Zudem wurden 35 Proben Miso untersucht. Hierbei handelt es sich um eine japanische Würzpaste aus fermentierten Sojabohnen, die in einer zeitaufwendigen Prozedur unter Zugabe von Reis oder Getreide hergestellt wird und üblicherweise zum Würzen von Soßen und anderen Gerichten dient. Hier gab es 7 Beanstandungen, diese beschränkten sich jedoch gänzlich auf Kennzeichnungsmängel (unter anderem fehlende oder nicht korrekte Angabe von Nährwerten oder des Mindesthaltbarkeitsdatums oder unzulässige gesundheitsbezogene Aussage).

(Quelle: www.lgl.bayern.de, Pressemitteilung Nr. 17/2024 vom 17.05.2024)

(at) Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in Baden-Württemberg haben im Jahr 2023 Lebensmittel auf Allergene untersucht. In 11,6 % der Proben wurden Allergene gefunden, die nicht gekennzeichnet waren. Allerdings waren nur sechs der insgesamt 4.400 Proben für Allergiker als potenziell gesundheitsschädlich einzustufen. Offen angebotene Produkte sind häufiger auffällig als Lebensmittel in Fertigpackungen. Zumeist wurden Milch und Weizen ohne entsprechende Kenntlichmachung nachgewiesen. Die zur Beurteilung der Befunde verwendeten Orientierungswerte wurden kürzlich angepasst. Auf Grund deren Anhebung wird für das kommende Jahr mit einem Rückgang der weiter zu verfolgenden Befunde gerechnet.

(Quelle: www.ua-bw.de)

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Aktuelle Lebensmittelwarnung

Aktuelle Lebensmittelwarnungen

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