Verzehr von Schaf- oder Rinderleber kann erheblich zu Gesamtaufnahme von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) beitragen

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Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) sind Industriechemikalien, die aufgrund ihrer besonderen technischen Eigenschaften jahrzehntelang in zahlreichen industriellen Prozessen und Verbraucherprodukten eingesetzt wurden. Sie sind schwer abbaubar und mittlerweile überall nachweisbar - in der Umwelt, in der Nahrungskette und im Menschen.


Das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat einen Bericht zu PFAS-Gehalten in Schaf- und Rinderleber auf Basis von Proben aus dem Nationalen Rückstandskontrollplan von 2019 verfasst. Diese Daten hat das BfR mit Gehalten zu PFAS in Schaf- und Rinderleber aus Proben der Lebensmittelüberwachung verschiedener Bundesländer verglichen, die in den Jahren 2007 bis 2020 untersucht worden waren.

Ergebnis:
Die in Niedersachsen ermittelten Gehalte an PFAS in Schaf- und Rinderleber weichen nicht wesentlich von den Gehalten ab, die aus den Untersuchungen der übrigen Bundesländer bekannt sind. Weil die Daten der Bundesländer umfassender sind, wurden auf ihrer Basis die PFAS-Gehalte in Schaf- und Rinderleber vom BfR gesundheitlich bewertet.

In seiner Gesamtschau kommt das BfR zu dem Schluss, dass Schaf- oder Rinderleber mit den übermittelten Gehalten bei Personen, die diese Lebensmittel verzehren, erheblich zur Gesamtaufnahme von PFAS beitragen können. PFAS werden auch über zahlreiche andere Lebensmittel aufgenommen. Zumindest bei hohen Verzehrsmengen von Schaf- oder Rinderleber kann diese Expositionsquelle zu einer für ein einzelnes Lebensmittel vergleichsweise hohen Ausschöpfung der tolerierbaren wöchentlichen Aufnahmemenge (TWI) insbesondere für Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) führen. Die Ausschöpfung des TWI für Perfluoroktansäure (PFOA, EFSA 2018) durch Verzehr von Schaf- oder Rinderleber ist im Vergleich zur Ausschöpfung des TWI für PFOS deutlich niedriger.

 

Die ausführliche Stellungnahme des BfR finden Sie hier: Stellungnahme Nr. 028/2020 des BfR vom 06. Juli 2020

Quellen:

https://www.bfr.bund.de/

 

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