Mindestabstände zu Anwohnern und Umstehenden bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aktualisiert

Anwender von Pflanzenschutzmitteln müssen ab sofort neue Mindestabstände zu unbeteiligten Dritten (Anwohner und Umstehende) einhalten. Die Abstände betragen bei Spritz- bzw. Sprühanwendungen zwei Meter in Flächenkulturen und fünf Meter in Raumkulturen. Die genannten Mindestabstände gelten zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (im Sinne von §17 des Pflanzenschutzgesetzes), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten, sowie zu unbeteiligten Dritten, die z. B. benachbarte Wege nutzen. Das BVL hat die Aktualisierung der Mindestabstände durch die Bekanntmachung BVL 16/02/02 vom 27. April 2016 mitgeteilt.

Die Anpassung der Mindestabstände war notwendig, weil die europaweit harmonisierte Bewertung der Exposition bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst wurde. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die entsprechende Leitlinie zur Expositionsbewertung aktualisiert. Auf die Änderungen der Bewertungspraxis hat das BVL durch eine Fachmeldung und die Bekanntmachung BVL 15/02/14 vom 28. Oktober 2015 hingewiesen.

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