123. ALS-Sitzung
Sachverhalt/Frage:
Fallen Invertzuckersirup/Invertflüssigzucker unter die Lebensmittelklasse „Saccharose jeder Art“ gemäß Anhang VII Teil B Nr. 11 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und können somit im Verzeichnis der Zutaten zusammengesetzter Lebensmittel als „Zucker“ bezeichnet werden?
Beschluss
Invertzuckersirup und Invertflüssigzucker werden in der Anlage 1 der Zuckerartenverordnung (ZuckArtV) beschrieben. Gemäß § 2 Abs. 1 ZuckArtV sind für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse die dort genannten Bezeichnungen die Bezeichnungen dieser Lebensmittel. Nach Art. 18 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) sind Zutaten von zusammengesetzten Lebensmitteln im Verzeichnis der Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 17 und Anhang VI LMIV, anzugeben. Zusätzlich gibt es in Anhang VII Teil B der LMIV eine Liste mit Bezeichnungen bestimmter Zutaten, bei denen die spezielle Bezeichnung durch die Bezeichnung einer Klasse ersetzt werden kann. Hier finden sich aus dem Bereich der ZuckArtV u. a. die Bezeichnungen „Zucker“ für Saccharose jeglicher Art, „Dextrose“ für Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat sowie „Glukosesirup“ für Glucosesirup und getrockneten Glucosesirup.
Gemäß Anlage 1 der ZuckArtV werden in den Nrn. 1 bis 4 Halbweißzucker, Zucker oder Weißzucker, Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade sowie Flüssigzucker insgesamt vier Erzeugnisse aufgeführt, welche als Saccharose bzw. wässrige Saccharoselösung mit verschiedenen Qualitätsmerkmalen beschrieben werden. Dabei handelt es sich um „Saccharose jeglicher Art“ gemäß Anhang VII Teil B Nr. 11 der LMIV.
(Veröffentlicht im Journal of Consumer Protection and Food Safety 123. ALS-Sitzung. J Consum Prot Food Saf (2025). https://doi.org/10.1007/s00003-025-01547-7 https://link.springer.com/article/10.1007/s00003-025-01547-7#citeas)
Diese Produkte können entsprechend mit der Klassenbezeichnung „Zucker“ im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden. Ebenso können die Erzeugnisse unter den Nrn. 7 (Glukosesirup) und 8 (Getrockneter Glukosesirup) der Anlage 1 der ZuckArtV mit der Klasse „Glukosesirup“ bezeichnet werden und die Nrn. 9 (Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig) und 10 (Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei) mit der Klasse „Dextrose“.
Die Erzeugnisse nach Nr. 5 (Invertflüssigzucker) und Nr. 6 (Invertzuckersirup) der Anlage 1 der ZuckArtV fallen aufgrund ihrer Zusammensetzung – wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse in Glucose und Fructose gespaltene Saccharose – unter keine der drei genannten Klassenbezeichnungen des Anhang VII Teil B der LMIV. Somit sind die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu verwenden. Die Klassenbezeichnung „Zucker“ gemäß Anhang VII Teil B Nr. 11 LMIV ist für Invertzuckersirup und Invertflüssigzucker nicht anwendbar.
(Veröffentlicht im Journal of Consumer Protection and Food Safety 123. ALS-Sitzung. J Consum Prot Food Saf (2025). https://doi.org/10.1007/s00003-025-01547-7 https://link.springer.com/article/10.1007/s00003-025-01547-7#citeas)
Quelle: https://www.bvl.bund.de/

